Norm
PVG §22Schlagworte
Ordnungsgemäße Aufbewahrung und Übergabe der Protokolle und des Schriftverkehrs des DARechtssatz
Die Aufbewahrung der Protokolle und des sonstigen Schriftverkehrs des DA durch den Schriftführer in geschlossenen Kästen in einem versperrten DA-Büro, das grundsätzlich nur den DA-Mitgliedern zugänglich ist, weil nur diese über einen Schlüssel zu diesem Büro verfügen, stellt ohne Zweifel eine gesetzmäßige Verwahrung iSd § 16 Abs. 5 PVG dar. Dabei ist es ohne rechtliche Relevanz, ob die Schränke zur Aufbewahrung der DA-Unterlagen in diesem Raum während der Funktionsperiode des früheren DA nur geschlossen oder während mancher Zeiten gleichzeitig auch versperrt waren, weil die DA-Unterlagen nur dann zwingend in einem versperrten Kasten aufbewahrt werden müssen, wenn dem DA kein eigener Raum zur Verfügung steht. Steht dem DA aber ein eigener versperrter Raum zur Verfügung und verfügen über dessen Schlüssel nur DA-Funktionäre, ist dieser Raum für Außenstehende unzugänglich, weshalb eine weitere Sperre durch Absperren der geschlossenen Kästen für die Aufbewahrung der Unterlagen nicht erforderlich und auch von der Textierung des § 16 Abs. 5 PVGO nicht geboten ist. Ebenso ist ohne rechtliche Relevanz, dass der Zugang zu diesem Büro durch die über Schlüssel verfügenden DA-Mitglieder zusätzlich auch Mitgliedern des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA) möglich war, weil GBA-Mitgliedern, die wissen, dass sie nicht zur Einsicht in die Schriftstücke des DA berechtigt sind, nicht zugesonnen werden kann, in verschlossenen Kästen dennoch nach diesen Unterlagen zu suchen. Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall bis auf eine einzige Ausnahme die Mitglieder des früheren DA in Personalunion mit den GBA-Mitgliedern standen.Die Aufbewahrung der Protokolle und des sonstigen Schriftverkehrs des DA durch den Schriftführer in geschlossenen Kästen in einem versperrten DA-Büro, das grundsätzlich nur den DA-Mitgliedern zugänglich ist, weil nur diese über einen Schlüssel zu diesem Büro verfügen, stellt ohne Zweifel eine gesetzmäßige Verwahrung iSd Paragraph 16, Absatz 5, PVG dar. Dabei ist es ohne rechtliche Relevanz, ob die Schränke zur Aufbewahrung der DA-Unterlagen in diesem Raum während der Funktionsperiode des früheren DA nur geschlossen oder während mancher Zeiten gleichzeitig auch versperrt waren, weil die DA-Unterlagen nur dann zwingend in einem versperrten Kasten aufbewahrt werden müssen, wenn dem DA kein eigener Raum zur Verfügung steht. Steht dem DA aber ein eigener versperrter Raum zur Verfügung und verfügen über dessen Schlüssel nur DA-Funktionäre, ist dieser Raum für Außenstehende unzugänglich, weshalb eine weitere Sperre durch Absperren der geschlossenen Kästen für die Aufbewahrung der Unterlagen nicht erforderlich und auch von der Textierung des Paragraph 16, Absatz 5, PVGO nicht geboten ist. Ebenso ist ohne rechtliche Relevanz, dass der Zugang zu diesem Büro durch die über Schlüssel verfügenden DA-Mitglieder zusätzlich auch Mitgliedern des Gewerkschaftlichen Betriebsausschusses (GBA) möglich war, weil GBA-Mitgliedern, die wissen, dass sie nicht zur Einsicht in die Schriftstücke des DA berechtigt sind, nicht zugesonnen werden kann, in verschlossenen Kästen dennoch nach diesen Unterlagen zu suchen. Dazu kommt noch, dass im vorliegenden Fall bis auf eine einzige Ausnahme die Mitglieder des früheren DA in Personalunion mit den GBA-Mitgliedern standen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.12.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
02.03.2015