RS Pvak 2014/12/3 A 15-PVAB/14

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.12.2014
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVGO §27
PVGO §28
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Geschäftsführung der DV

Rechtssatz

Aus § 2 PVG folgt weiter, dass auch die DV als Organ der Personalvertretung in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend § 2 PVG vorzugehen hat. Somit sind die Grundsätze der Interessenvertretung bei der Behandlung von Berichten des DA, bei der Beschlussfassung über die Enthebung des DA und bei der Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten vom DA an den Fach(Zentral)ausschuss (§ 5 Abs. 2 PVG) von der DV entsprechend zu berücksichtigen. Während des Verlaufs der DV hat der Vorsitzende der DV nach ordnungsgemäßer Feststellung der Beschlussfähigkeit die Vorsitzführung ausschließlich iSd §§ 27 und 28 PVGO auszuüben.Aus Paragraph 2, PVG folgt weiter, dass auch die DV als Organ der Personalvertretung in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend Paragraph 2, PVG vorzugehen hat. Somit sind die Grundsätze der Interessenvertretung bei der Behandlung von Berichten des DA, bei der Beschlussfassung über die Enthebung des DA und bei der Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten vom DA an den Fach(Zentral)ausschuss (Paragraph 5, Absatz 2, PVG) von der DV entsprechend zu berücksichtigen. Während des Verlaufs der DV hat der Vorsitzende der DV nach ordnungsgemäßer Feststellung der Beschlussfähigkeit die Vorsitzführung ausschließlich iSd Paragraphen 27 und 28 PVGO auszuüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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