Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Geschäftsführung der DVRechtssatz
Aus § 2 PVG folgt weiter, dass auch die DV als Organ der Personalvertretung in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend § 2 PVG vorzugehen hat. Somit sind die Grundsätze der Interessenvertretung bei der Behandlung von Berichten des DA, bei der Beschlussfassung über die Enthebung des DA und bei der Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten vom DA an den Fach(Zentral)ausschuss (§ 5 Abs. 2 PVG) von der DV entsprechend zu berücksichtigen. Während des Verlaufs der DV hat der Vorsitzende der DV nach ordnungsgemäßer Feststellung der Beschlussfähigkeit die Vorsitzführung ausschließlich iSd §§ 27 und 28 PVGO auszuüben.Aus Paragraph 2, PVG folgt weiter, dass auch die DV als Organ der Personalvertretung in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend Paragraph 2, PVG vorzugehen hat. Somit sind die Grundsätze der Interessenvertretung bei der Behandlung von Berichten des DA, bei der Beschlussfassung über die Enthebung des DA und bei der Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten vom DA an den Fach(Zentral)ausschuss (Paragraph 5, Absatz 2, PVG) von der DV entsprechend zu berücksichtigen. Während des Verlaufs der DV hat der Vorsitzende der DV nach ordnungsgemäßer Feststellung der Beschlussfähigkeit die Vorsitzführung ausschließlich iSd Paragraphen 27 und 28 PVGO auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
04.03.2015