Norm
PVG §9 Abs4 litbSchlagworte
Verlangen auf Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Vorgangsweise der PVRechtssatz
Der Vorsitzende des DA hat ein Verlangen eines Bediensteten auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit (§ 9 Abs. 4 lit b PVG) auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Organes zu setzen, und der DA hat dieses zu behandeln und darüber Beschluss zu fassen (PVAK vom 13. Mai 1987, A 16/87). Durch die Unterlassung eines solchen Vorgehens kann sich der das Verlangen stellende Bedienstete selbst dann, wenn sein Verlangen abzulehnen ist, weil es eine Angelegenheit betrifft, in der der DA die Interessen mehrerer Bediensteter gegeneinander abzuwägen hat, beschwert erachten, hat er doch ein Recht darauf, auf ein Verlangen eine Antwort zu erhalten, wenn eine Antwortpflicht schon jeden Personalvertreter trifft (§ 31 Abs. 2 PVGO), muss dies umso mehr für das angerufene Personalvertretungsorgan gelten. Durch die Antwort wird der Bedienstete erst in die Lage versetzt, daraus die ihm allenfalls notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen (siehe auch PVAK vom 2. Mai 1994, A 11/94).Der Vorsitzende des DA hat ein Verlangen eines Bediensteten auf Vertretung in einer Einzelpersonalangelegenheit (Paragraph 9, Absatz 4, Litera b, PVG) auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Organes zu setzen, und der DA hat dieses zu behandeln und darüber Beschluss zu fassen (PVAK vom 13. Mai 1987, A 16/87). Durch die Unterlassung eines solchen Vorgehens kann sich der das Verlangen stellende Bedienstete selbst dann, wenn sein Verlangen abzulehnen ist, weil es eine Angelegenheit betrifft, in der der DA die Interessen mehrerer Bediensteter gegeneinander abzuwägen hat, beschwert erachten, hat er doch ein Recht darauf, auf ein Verlangen eine Antwort zu erhalten, wenn eine Antwortpflicht schon jeden Personalvertreter trifft (Paragraph 31, Absatz 2, PVGO), muss dies umso mehr für das angerufene Personalvertretungsorgan gelten. Durch die Antwort wird der Bedienstete erst in die Lage versetzt, daraus die ihm allenfalls notwendig erscheinenden Konsequenzen zu ziehen (siehe auch PVAK vom 2. Mai 1994, A 11/94).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.19.PVAB.14Zuletzt aktualisiert am
26.05.2015