Norm
AusG §20Schlagworte
Ausschreibung von ArbeitsplätzenRechtssatz
Von der Ausschreibungs- bzw. Bekanntmachungspflicht gemäß § 20 des Ausschreibungsgesetzes (AusG), BGBl. Nr. 85/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, bzw. § 7 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012, erfasst ist ausschließlich die beabsichtigte Besetzung freier oder neu geschaffener Planstellen. Bei einem Arbeitsplatztausch können diese Bestimmungen des AusG und des B-GlBG allein schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich bei den davon betroffenen Arbeitsplätzen weder um freie noch um neu geschaffene Arbeitsplätze, sondern um bereits mit Bediensteten besetzte Arbeitsplätze handelt, weshalb im vorliegenden Fall weder eine Ausschreibung iSd des AusG noch eine Bekanntmachung iSd B-GlBG erforderlich war.Von der Ausschreibungs- bzw. Bekanntmachungspflicht gemäß Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes (AusG), Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,, bzw. Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, erfasst ist ausschließlich die beabsichtigte Besetzung freier oder neu geschaffener Planstellen. Bei einem Arbeitsplatztausch können diese Bestimmungen des AusG und des B-GlBG allein schon deshalb nicht zum Tragen kommen, weil es sich bei den davon betroffenen Arbeitsplätzen weder um freie noch um neu geschaffene Arbeitsplätze, sondern um bereits mit Bediensteten besetzte Arbeitsplätze handelt, weshalb im vorliegenden Fall weder eine Ausschreibung iSd des AusG noch eine Bekanntmachung iSd B-GlBG erforderlich war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.6.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.06.2015