Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Aufsicht von Amts wegen; Kriterien für Dienstfreistellungen von PV durch Beschluss des ZA; Unzulässigkeit von Kontingenten für Fraktionen für DienstfreistellungenText
A 7-PVAB/15
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mitglieds A des Fachausschusses bei der LPD A (Antragsteller), einen Beschluss des Zentralausschusses (ZA) betreffend Freistellungen für Personalvertreter auf seine Gesetzwidrigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des Mitglieds A des Fachausschusses bei der LPD A (Antragsteller), einen Beschluss des Zentralausschusses (ZA) betreffend Freistellungen für Personalvertreter auf seine Gesetzwidrigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, entschieden:
Begründung
Sachverhalt
Mit Bescheid der PVAB vom 16. März 2015 zu GZ A 2-PVAB/15 wurde, wie der Antragsteller in seinem Antrag zutreffender Weise ausführt, der Beschluss des ZA zu TOP 27 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 14./15.Jänner 2015 als gesetzwidrig aufgehoben.
In der Sitzung des ZA vom 15./16. April 2015 wurde zu TOP 44 („Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim BKA: Beschwerde gem. § 41 PVG, Dienstfreistellung“) der Tagesordnung dieser Sitzung ein neuerlicher Beschluss zur Verteilung der Dienstfreistellungen für bestimmte Personalvertreter gefasst.In der Sitzung des ZA vom 15./16. April 2015 wurde zu TOP 44 („Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim BKA: Beschwerde gem. Paragraph 41, PVG, Dienstfreistellung“) der Tagesordnung dieser Sitzung ein neuerlicher Beschluss zur Verteilung der Dienstfreistellungen für bestimmte Personalvertreter gefasst.
Diesem Beschluss lag ein Antrag der Wählergruppe X im ZA an den ZA auf Änderung der Verteilung der Dienstfreistellungen innerhalb der X-Personalvertreter zugrunde. Nach diesem Antrag sollten dem Antragsteller im Verfahren vor der PVAB zu GZ A 2-PVAB/15 nunmehr 4 Tage Freistellung durch Umschichtung der Freistellungen innerhalb der AUF-Personalvertreter gewährt werden, wofür u.a. dem Antragsteller die zuvor gewährte Freistellung von 2 Tagen auf 1 Tag gekürzt werden sollte.Diesem Beschluss lag ein Antrag der Wählergruppe römisch zehn im ZA an den ZA auf Änderung der Verteilung der Dienstfreistellungen innerhalb der X-Personalvertreter zugrunde. Nach diesem Antrag sollten dem Antragsteller im Verfahren vor der PVAB zu GZ A 2-PVAB/15 nunmehr 4 Tage Freistellung durch Umschichtung der Freistellungen innerhalb der AUF-Personalvertreter gewährt werden, wofür u.a. dem Antragsteller die zuvor gewährte Freistellung von 2 Tagen auf 1 Tag gekürzt werden sollte.
Der ZA fasste seinen Beschluss zu TOP 44 der Tagesordnung entsprechend diesem Antrag der Wählergruppe X und kürzte damit die dem Antragsteller zuvor gewährte Freistellung von 2 Tagen auf 1 Tag. Eine solche Kürzung wurde vom ZA unter einem auch für zwei weitere X-Personalvertreter beschlossen, die ebenso wie der Antragsteller FA-Mitglieder ohne Funktion iSd PVG sind (im FA bei der LPD B und im FA bei der LPD C). Für den Antragsteller wurde der Beschluss, die Freistellung auf 1 Tag zu verkürzen, damit begründet, dass dieser keine Funktion iSd PVG bekleidet und die Oppositions- und Minderheitenrechte mit 1 Tag Dienstfreistellung - ebenso wie in B und in C – voll und ganz abgedeckt seien. Darüber hinausgehende Tätigkeiten seien vom Antragsteller nicht gefordert, der auch keine Funktion in der Personalvertretung auf Bundesebene ausübt. Konkludent aber unmissverständlich wurde vom ZA mit dieser Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsbelastung des Antragstellers in seiner Funktion als FA-Mitglied mit 1 Tag Dienstfreistellung vom ZA als zur Gänze abgedeckt beurteilt wurde.Der ZA fasste seinen Beschluss zu TOP 44 der Tagesordnung entsprechend diesem Antrag der Wählergruppe römisch zehn und kürzte damit die dem Antragsteller zuvor gewährte Freistellung von 2 Tagen auf 1 Tag. Eine solche Kürzung wurde vom ZA unter einem auch für zwei weitere X-Personalvertreter beschlossen, die ebenso wie der Antragsteller FA-Mitglieder ohne Funktion iSd PVG sind (im FA bei der LPD B und im FA bei der LPD C). Für den Antragsteller wurde der Beschluss, die Freistellung auf 1 Tag zu verkürzen, damit begründet, dass dieser keine Funktion iSd PVG bekleidet und die Oppositions- und Minderheitenrechte mit 1 Tag Dienstfreistellung - ebenso wie in B und in C – voll und ganz abgedeckt seien. Darüber hinausgehende Tätigkeiten seien vom Antragsteller nicht gefordert, der auch keine Funktion in der Personalvertretung auf Bundesebene ausübt. Konkludent aber unmissverständlich wurde vom ZA mit dieser Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsbelastung des Antragstellers in seiner Funktion als FA-Mitglied mit 1 Tag Dienstfreistellung vom ZA als zur Gänze abgedeckt beurteilt wurde.
Der Beschluss des ZA zu TOP 27 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 14./15.Jänner 2015 betreffend die Freistellungen für Personalvertreter der Wählergruppen Y und Z wurde nicht wiederholt. Eine Änderung des seinerzeitigen Beschlusses erfolgte nur in Bezug auf die Änderung der Verteilung der Freistellungen für die Personalvertreter der Wählergruppe X. Dies wurde vom ZA in seinem Schreiben vom 16. April 2015 an das Kabinett der Ressortleitung im Nachhang an sein Schreiben vom 15. Jänner 2015 betreffend Freistellungen für Personalvertreter selbst ausgeführt: „Alle anderen damals angeführten Dienstfreistellungen bleiben gänzlich unverändert!“Der Beschluss des ZA zu TOP 27 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 14./15.Jänner 2015 betreffend die Freistellungen für Personalvertreter der Wählergruppen Y und Z wurde nicht wiederholt. Eine Änderung des seinerzeitigen Beschlusses erfolgte nur in Bezug auf die Änderung der Verteilung der Freistellungen für die Personalvertreter der Wählergruppe römisch zehn. Dies wurde vom ZA in seinem Schreiben vom 16. April 2015 an das Kabinett der Ressortleitung im Nachhang an sein Schreiben vom 15. Jänner 2015 betreffend Freistellungen für Personalvertreter selbst ausgeführt: „Alle anderen damals angeführten Dienstfreistellungen bleiben gänzlich unverändert!“
Der ZA hat lt. seiner Stellungnahme an die PVAB vom 9. Juni 2015 (irrtümlich datiert mit 2014) in seiner Sitzung vom 15./16. April 2015 alle Freistellungen diskutiert, bewertet und letztendlich beschlossen.
Im Protokoll der ZA-Sitzung vom 15./16. April 2015 dokumentiert wurde nur der Antrag der Wählergruppe X auf Änderung der Freistellungen innerhalb der Personalvertreter dieser Wählergruppe und die Entscheidungsfindung zur Verkürzung der Freistellung für den Antragsteller von 2 Tagen auf 1 Tag.Im Protokoll der ZA-Sitzung vom 15./16. April 2015 dokumentiert wurde nur der Antrag der Wählergruppe römisch zehn auf Änderung der Freistellungen innerhalb der Personalvertreter dieser Wählergruppe und die Entscheidungsfindung zur Verkürzung der Freistellung für den Antragsteller von 2 Tagen auf 1 Tag.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.
Der Antragsteller hat innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 28. Juli 2015 keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben, aber ergänzend die - rechtlich nicht relevanten - Motive des Fraktionsführers der X im ZA im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Freistellungen nach Fraktionskontingenten näher ausgeführt.Der Antragsteller hat innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 28. Juli 2015 keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB erhoben, aber ergänzend die - rechtlich nicht relevanten - Motive des Fraktionsführers der römisch zehn im ZA im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über die Freistellungen nach Fraktionskontingenten näher ausgeführt.
Der ZA hat in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 30. Juli 2015 neuerlich darauf hingewiesen, dass bereits im Vorfeld der ZA-Sitzung vom 15./16. April 2015 erneut Gespräche geführt und auch in der Sitzung selbst abermals die Freistellungen an die betroffenen Kollegen ausführlich diskutiert wurden. In der Sitzung selbst seien sowohl die Änderungen als auch die unveränderten Freistellungstage neu beschlossen worden. Dem widerspricht nicht nur der klare Wortlaut des Antrags des Fraktionsführers der X im ZA, sondern auch das Protokoll dieser Sitzung, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass sich der Beschluss zu TOP 44 der Tagesordnung auf den Antrag der X und somit auf die Änderung der Freistellungen für X-Funktionäre beschränkte. Die PVAB erachtet es daher als erwiesen, dass die Freistellungen für Y- und Z-Funktionäre weder diskutiert noch neuerlich beschlossen wurden. Der ZA hat in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 30. Juli 2015 neuerlich darauf hingewiesen, dass bereits im Vorfeld der ZA-Sitzung vom 15./16. April 2015 erneut Gespräche geführt und auch in der Sitzung selbst abermals die Freistellungen an die betroffenen Kollegen ausführlich diskutiert wurden. In der Sitzung selbst seien sowohl die Änderungen als auch die unveränderten Freistellungstage neu beschlossen worden. Dem widerspricht nicht nur der klare Wortlaut des Antrags des Fraktionsführers der römisch zehn im ZA, sondern auch das Protokoll dieser Sitzung, dem eindeutig zu entnehmen ist, dass sich der Beschluss zu TOP 44 der Tagesordnung auf den Antrag der römisch zehn und somit auf die Änderung der Freistellungen für X-Funktionäre beschränkte. Die PVAB erachtet es daher als erwiesen, dass die Freistellungen für Y- und Z-Funktionäre weder diskutiert noch neuerlich beschlossen wurden.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) kann die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane u.a. auf Antrag einer Person erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung behauptet. Der Antragsteller ist Mitglied des Fachausschusses bei der LPD A im Zuständigkeitsbereich des ZA und behauptet, durch die gesetzwidrige Geschäftsführung des ZA bei der Aufteilung der Dienstfreistellungen entgegen den Bestimmungen des PVG benachteiligt und in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Antragslegitimation des Antragstellers iSd § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ist somit dem Grunde nach gegeben.Nach Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) kann die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane u.a. auf Antrag einer Person erfolgen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung behauptet. Der Antragsteller ist Mitglied des Fachausschusses bei der LPD A im Zuständigkeitsbereich des ZA und behauptet, durch die gesetzwidrige Geschäftsführung des ZA bei der Aufteilung der Dienstfreistellungen entgegen den Bestimmungen des PVG benachteiligt und in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Die Antragslegitimation des Antragstellers iSd Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ist somit dem Grunde nach gegeben.
Gemäß § 41 Abs. 1 PVG kann die Aufsicht durch die PVAB jedoch auch von Amts wegen erfolgen, wobei der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein Aufsichtsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag durchgeführt wird, der PVAB überlassen hat. Im vorliegenden Fall, dem bereits ein Aufsichtsverfahren vorangegangen ist, in dem der Beschluss des ZA über die Freistellungen für Personalvertreter als gesetzwidrig aufgehoben wurde, erachtet die PVAB ein Vorgehen von Amts wegen als geboten.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG kann die Aufsicht durch die PVAB jedoch auch von Amts wegen erfolgen, wobei der Gesetzgeber die Entscheidung, ob ein Aufsichtsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag durchgeführt wird, der PVAB überlassen hat. Im vorliegenden Fall, dem bereits ein Aufsichtsverfahren vorangegangen ist, in dem der Beschluss des ZA über die Freistellungen für Personalvertreter als gesetzwidrig aufgehoben wurde, erachtet die PVAB ein Vorgehen von Amts wegen als geboten.
Zu Spruchpunkt 1 ist aus rechtlicher Sicht auf die umfangreiche Begründung der Entscheidung zu GZ A 2-PVAB/15 vom 16. März 2015 hinzuweisen. Die Geschäftsführung des ZA, die zu seinem Beschluss zu Pkt. 44 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 15./16. April 2015 führte, entsprach neuerlich nicht den Vorgaben des § 25 Abs. 4 PVG. Es wurde lediglich eine Änderung der Freistellungen innerhalb des der Wählergruppe X zugeteilten Kontingents für Freistellungen beschlossen, obwohl es gesetzwidrig ist, den einzelnen Fraktionen Kontingente für Freistellungen zuzuweisen (PVAK vom 14.07.2000, A 14-PVAK/00). Damit wurde neuerlich den Vorgaben des PVG, wonach der ZA als Kollegialorgan eine sachlich begründete nachvollziehbare Entscheidung für jede/n in Betracht kommende/n Personalvertreter/in über die bei der Zentralstelle zu beantragenden Freistellungen zu treffen hat, nicht Rechnung getragen, weshalb dieser Beschluss von Amts wegen aufzuheben war.Zu Spruchpunkt 1 ist aus rechtlicher Sicht auf die umfangreiche Begründung der Entscheidung zu GZ A 2-PVAB/15 vom 16. März 2015 hinzuweisen. Die Geschäftsführung des ZA, die zu seinem Beschluss zu Pkt. 44 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 15./16. April 2015 führte, entsprach neuerlich nicht den Vorgaben des Paragraph 25, Absatz 4, PVG. Es wurde lediglich eine Änderung der Freistellungen innerhalb des der Wählergruppe römisch zehn zugeteilten Kontingents für Freistellungen beschlossen, obwohl es gesetzwidrig ist, den einzelnen Fraktionen Kontingente für Freistellungen zuzuweisen (PVAK vom 14.07.2000, A 14-PVAK/00). Damit wurde neuerlich den Vorgaben des PVG, wonach der ZA als Kollegialorgan eine sachlich begründete nachvollziehbare Entscheidung für jede/n in Betracht kommende/n Personalvertreter/in über die bei der Zentralstelle zu beantragenden Freistellungen zu treffen hat, nicht Rechnung getragen, weshalb dieser Beschluss von Amts wegen aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt 2 ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass durch die von Amts wegen erfolgte Aufhebung des vom Antragsteller als rechtswidrig bekämpften Beschlusses der Antrag der Grundlage eines bekämpfbaren Beschlusses entbehrt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Aus Anlass dieser Entscheidung erachtet es die PVAB für geboten, folgende Klarstellungen zu treffen:
Es mag zutreffen, dass die vom ZA beschlossenen Kontingente für die einzelnen Wählergruppen und die innerhalb dieser Kontingente jeweils beschlossenen Freistellungen für Personalvertreter den inhaltlichen Vorgaben des PVG entsprechen. Es wurde aber jedenfalls das im PVG für die Beschlussfassung über Freistellungen vorgesehene formale Verfahren für die Geschäftsführung des ZA nicht eingehalten, wonach im Kollegialorgan – und nicht in den Fraktionen - nachvollziehbar und sachlich begründet über die Freistellungen entschieden werden muss. In der ZA-Sitzung vom 15./16. April 2015 zu TOP 44 wurde lediglich in Bezug auf den Antragsteller eine nachvollziehbare Entscheidung getroffen: Dieser bekleide keine Funktion iSd PVG und die Oppositions- und Minderheitenrechte seien mit 1 Tag Dienstfreistellung - ebenso wie in C und D – voll und ganz abgedeckt. Darüber hinausgehende Tätigkeiten seien vom Antragsteller nicht gefordert, der auch keine Funktion in der Personalvertretung auf Bundesebene ausübt.
Konkludent aber unmissverständlich wurde vom ZA mit dieser Begründung zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeitsbelastung des Antragstellers in seiner Funktion als FA-Mitglied mit 1 Tag Dienstfreistellung vom ZA als zur Gänze abgedeckt beurteilt wurde.
§ 25 Abs. 4 letzter Satz PVG normiert, dass bei der Beschlussfassung über die Freistellungen auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist. Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz PVG normiert, dass bei der Beschlussfassung über die Freistellungen auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist.
Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach § 25 Abs. 4 PVG einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu § 2 Abs. 1 und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273). Der Gesetzgeber räumt dem ZA bei seiner Willensbildung nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Aufgrund dieses weiten Gestaltungsspielraums kann nach der Rechtsprechung eine Rechtsverletzung nur im Exzessfall vorliegen, nämlich dann, wenn die vom ZA getroffene Entscheidung im Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG steht und jede sachliche Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des strittigen Einzelfalles entbehrt (VwGH Zl. 97/12/0273).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Freistellungen auch festgestellt, dass eine nicht im Verhältnis der Mandate erfolgte Zuteilung von Dienstfreistellungen dann gerechtfertigt ist, wenn die Grundsätze des § 2 Abs. 1 und 2 PVG respektiert wurden und nicht jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles fehlt (VwGH vom 27.11.1995, B 1120/93 und 13.12.1995, B 2001/92). Weiters, dass die Maßstäbe des § 2 Abs. 2 PVG auch Entscheidungen des ZA zulassen, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abweichen: Ein maßgebliches Kriterium für die Willensentscheidung des ZA gemäß § 25 Abs. 4 PVG ist auch der besondere Arbeitsanfall (Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, sowie besondere Kenntnisse und Erfahrungen, die der betreffende Personalvertreter aufgrund seiner bisherigen (auch beruflichen) Tätigkeit erworben hat und die ihn zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 2 PVG besonders qualifiziert erscheinen lassen (VwGH vom 17.02.1999, Zl. 97/12/0273).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu den Freistellungen auch festgestellt, dass eine nicht im Verhältnis der Mandate erfolgte Zuteilung von Dienstfreistellungen dann gerechtfertigt ist, wenn die Grundsätze des Paragraph 2, Absatz eins und 2 PVG respektiert wurden und nicht jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles fehlt (VwGH vom 27.11.1995, B 1120/93 und 13.12.1995, B 2001/92). Weiters, dass die Maßstäbe des Paragraph 2, Absatz 2, PVG auch Entscheidungen des ZA zulassen, die von der rein numerischen Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht unerheblich abweichen: Ein maßgebliches Kriterium für die Willensentscheidung des ZA gemäß Paragraph 25, Absatz 4, PVG ist auch der besondere Arbeitsanfall (Arbeitsbelastung), die sich aus der Wahrnehmung der Personalvertretungsfunktion ergibt, sowie besondere Kenntnisse und Erfahrungen, die der betreffende Personalvertreter aufgrund seiner bisherigen (auch beruflichen) Tätigkeit erworben hat und die ihn zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz 2, PVG besonders qualifiziert erscheinen lassen (VwGH vom 17.02.1999, Zl. 97/12/0273).
Nach seinem gesetzlichen Auftrag des § 25 Abs. 4 letzter Satz PVG hat der ZA für jede/n für eine Freistellung in Betracht kommende/n Personalvertreter/in die Voraussetzungen zu prüfen, zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen und eine nachvollziehbare sachlich begründete Entscheidung über die bei der Zentralstelle zu beantragenden Freistellungen zu treffen. Nach seinem gesetzlichen Auftrag des Paragraph 25, Absatz 4, letzter Satz PVG hat der ZA für jede/n für eine Freistellung in Betracht kommende/n Personalvertreter/in die Voraussetzungen zu prüfen, zwischen mehreren in Betracht kommenden Personen unter Berücksichtigung der in jedem Einzelfall vorliegenden Umstände abzuwägen und eine nachvollziehbare sachlich begründete Entscheidung über die bei der Zentralstelle zu beantragenden Freistellungen zu treffen.
Bei dieser Entscheidung sind die für Beschlüsse im Kollegialorgan ZA geltenden Verfahrensvorschriften des PVG und der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, zu beachten.Bei dieser Entscheidung sind die für Beschlüsse im Kollegialorgan ZA geltenden Verfahrensvorschriften des PVG und der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, zu beachten.
Wien, am 31. Juli 2015
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.7.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015