Norm
PVG §2Schlagworte
PersonalvertretungsfunktionRechtssatz
Bei der Ausübung der Personalvertretungsfunktion kommt es nicht nur auf eine rein formelle Ausübung der Funktion an, sondern auch eine formlose Ausübung der Funktion steht unter dieser Schutzbestimmung. Sogar ein – kompetenzüberschreitendes - Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, fällt dann (und erst dann) aus dem Schutzbereich, wenn damit nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, § 28, Rz 5, mwN). Umso mehr ist von Ausübung der Personalvertretungsfunktion dann auszugehen, wenn das Verhalten keinem Dritten, sondern einer leitenden Bediensteten der vorgesetzten Dienststelle gegenüber gesetzt wurde, die dienstlich mit dieser Angelegenheit befasst war. Auch war die Stellungnahme des Personalvertreters B, in der das reibungslose Funktionieren des Dienstbetriebes in der Stellungskommission *** dargestellt wurde, im Interesse der vom DA zu vertretenden Bediensteten gelegen, weil die Schließung der Stellungskommission *** nach Meinung der Personalvertretung den Verlust von 20 Arbeitsplätzen bedeutet hätte und von der PV bereits seit ca. Sommer 2014 bekämpft wurde. Die Stellungnahme von B an die Dienstgebervertreterin C, die dienstlich mit dieser Sache befasst war, fällt somit ohne jeden Zweifel unter den Begriff der Ausübung der Personalvertreterfunktion iSd § 28 Abs. 2 PVG.Bei der Ausübung der Personalvertretungsfunktion kommt es nicht nur auf eine rein formelle Ausübung der Funktion an, sondern auch eine formlose Ausübung der Funktion steht unter dieser Schutzbestimmung. Sogar ein – kompetenzüberschreitendes - Verhalten Dritten gegenüber, die weder zu vertretende Bedienstete noch Dienstgebervertreter noch andere Personalvertreter sind, fällt dann (und erst dann) aus dem Schutzbereich, wenn damit nicht vermeintliche Interessen zu vertretender Bediensteter gewahrt werden sollen (Schragel, PVG, Paragraph 28,, Rz 5, mwN). Umso mehr ist von Ausübung der Personalvertretungsfunktion dann auszugehen, wenn das Verhalten keinem Dritten, sondern einer leitenden Bediensteten der vorgesetzten Dienststelle gegenüber gesetzt wurde, die dienstlich mit dieser Angelegenheit befasst war. Auch war die Stellungnahme des Personalvertreters B, in der das reibungslose Funktionieren des Dienstbetriebes in der Stellungskommission *** dargestellt wurde, im Interesse der vom DA zu vertretenden Bediensteten gelegen, weil die Schließung der Stellungskommission *** nach Meinung der Personalvertretung den Verlust von 20 Arbeitsplätzen bedeutet hätte und von der PV bereits seit ca. Sommer 2014 bekämpft wurde. Die Stellungnahme von B an die Dienstgebervertreterin C, die dienstlich mit dieser Sache befasst war, fällt somit ohne jeden Zweifel unter den Begriff der Ausübung der Personalvertreterfunktion iSd Paragraph 28, Absatz 2, PVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2015:A.12.PVAB.15Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015