TE Pvak 2015/9/10 A 11-PVAB/15

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Veröffentlicht am 10.09.2015
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Norm

PVG §2 Abs2
PVG §2 Abs3
PVG §6 Abs1
PVG §6 Abs6
PVGO §6
PVGO §17 Abs1
PVGO §24 Abs3
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Auskunftspersonen in DV; Zulassung von Auskunftspersonen zur DV; Tagesordnung der DV; Vorträge von Auskunftspersonen in der DV; Posteinlauf und Entgegennahme der Schriftstücke an PVO

Text

A 11-PVAB/15

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des OStv A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Vorsitzenden der Dienststellenversammlung beim Kommando *** (DV) und des Vorsitzenden des Dienststellenausschusses beim Kommando *** (DA) auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:

Gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, wird dem Antrag teilweise (zu Pkt. 3 und Pkt. 6) stattgegeben und festgestellt, dassGemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, wird dem Antrag teilweise (zu Pkt. 3 und Pkt. 6) stattgegeben und festgestellt, dass

1.
die Geschäftsführung der DV am 8. Mai 2015 insoweit gesetzwidrig war, als der DA-Vorsitzende in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der DV durch Unterlassung der Feststellung der Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden Bediensteten und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle die Beschlussfähigkeit der DV nicht gemäß § 6 Abs. 8 und 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) festgestellt hat und der Vorsitzende und der Schriftführer bei der Erstellung des Protokolls dieser DV die Vorgaben des § 29 Abs. 2 lit. c der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, nicht beachtet haben (Pkt. 3 des Antrags);die Geschäftsführung der DV am 8. Mai 2015 insoweit gesetzwidrig war, als der DA-Vorsitzende in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der DV durch Unterlassung der Feststellung der Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden Bediensteten und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle die Beschlussfähigkeit der DV nicht gemäß Paragraph 6, Absatz 8 und 9 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) festgestellt hat und der Vorsitzende und der Schriftführer bei der Erstellung des Protokolls dieser DV die Vorgaben des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, nicht beachtet haben (Pkt. 3 des Antrags);
2.
die Geschäftsführung des DA insoweit gesetzwidrig war, als der DA-Vorsitzende zum Begehren des DA auf monatliche Auszahlung der Mehrdienstleistungen (MDL) ohne Beschluss des DA einen Vorlageantrag gemäß § 10 Abs. 5 PVG an den DL gestellt hat (Pkt. 6 des Antrags).die Geschäftsführung des DA insoweit gesetzwidrig war, als der DA-Vorsitzende zum Begehren des DA auf monatliche Auszahlung der Mehrdienstleistungen (MDL) ohne Beschluss des DA einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG an den DL gestellt hat (Pkt. 6 des Antrags).

Die übrigen vier Punkte des Antrags werden mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung der DV und des DA abgewiesen.

Begründung

Der Antragsteller beantragt mit Schreiben 15. Juni 2015, die Geschäftsführung des Vorsitzenden der DV vom 8. Mai 2015 und die Geschäftsführung des Vorsitzenden des DA in insgesamt fünf Punkten auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen:

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Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden als Vorsitzender in der Dienststellenversammlung insoweit, als ADir. B zur Teilnahme an der DV zugelassen wurde;
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Gesetzwidrigkeit des Ablaufs der DV durch den DA-Vorsitzenden als DV-Vorsitzender (kein ordnungsgemäßer Ablauf: Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit etc.);
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Gesetzwidrigkeit der nachträglichen Erweiterung der TO der DV durch den DA-Vorsitzenden ohne Beschluss des DA;
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Gesetzwidrigkeit, weil eine andere Person als der DA-Vorsitzende Schriftstücke, die an das PV-Organ gerichtet sind, zuerst entgegennimmt und erst dann an den Vorsitzenden weiterleitet;
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Gesetzwidrigkeit des Vorgehens des DA-Vorsitzenden, der entgegen einem DA-Beschluss nicht unverzüglich Beratungen iSd PVG mit dem Kommandanten der Dienststelle aufgenommen hat und somit grundlos die Erledigung des Begehrens verzögert hat.

Sachverhaltsfeststellungen zu den einzelnen Punkten des Antrags

1.
Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden als DV-Vorsitzenden in der Dienststellenversammlung insoweit, als ADir. B zur Teilnahme an der DV zugelassen wurde.

Mit Beschluss des DA vom 27. März 2015 wurde zu TOP 15 („Gehaltsgesetz neu, Abhaltung einer Dienststellenversammlung“) die DV zur Information der Bediensteten beschlossen. Beschlossen wurde weiter, dass als Referent für diese DV als Vertreter der Gewerkschaft der Vorsitzende C des Zentralausschusses (ZA) geladen wird, nachdem der Antrag des Antragstellers, als Referenten Vertreter/innen aller im ZA vertretenen Fraktionen – lt. Protokoll „von jeder Gewerkschaft“ - zu laden, abgelehnt worden war.

Der als Vertreter der Gewerkschaft zur DV eingeladene ZA-Vorsitzende erkrankte lt. Stellungnahme des DA an die PVAB kurzfristig und entsandte daher seinen Stellvertreter B als Referenten zur DV.

2.
Gesetzwidrigkeit der nachträglichen Erweiterung der TO der DV durch den DA-Vorsitzenden ohne Beschluss des DA.

Vom DA wurde am 27. März 2015 zu TOP 15 beschlossen, die Bediensteten über das Thema „Gehaltsgesetz neu“ zu informieren. Der Antragsteller erblickt in der Aufnahme des zusätzlichen Themas „Pensionsrecht (Anrechnung ZS-Zeiten usw.)“ die gesetzwidrige Ausweitung dieses DA-Beschlusses.

Die Einladung zur DV enthält folgende zwei Themen: „Gehaltsgesetz NEU“, „Pensionsrecht (Anrechnung ZS-Zeiten usw.)“.

Im Protokoll der DV ist festgehalten, dass über

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Zeitsoldaten Pensionsalter
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Vorrückungsstichtag
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Besoldungsdienstalter
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Dienstgradreform (kurz angesprochen)

informiert wurde.

3.
Gesetzwidrigkeit des Ablaufs der DV durch den DA-Vorsitzenden als DV-Vorsitzender (kein ordnungsgemäßer Ablauf: Eröffnung, Feststellung der Beschlussfähigkeit etc.).

Lt. Protokoll der DV wurde diese zwar eröffnet und geschlossen, es erfolgte jedoch keine Feststellung der Beschlussfähigkeit. Auch wurde im Protokoll den Anforderungen des § 29 Abs. 2 PVGO nicht vollinhaltlich Rechnung getragen.Lt. Protokoll der DV wurde diese zwar eröffnet und geschlossen, es erfolgte jedoch keine Feststellung der Beschlussfähigkeit. Auch wurde im Protokoll den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz 2, PVGO nicht vollinhaltlich Rechnung getragen.

4.
Gesetzwidrigkeit, weil eine andere Person als der DA-Vorsitzende Schriftstücke, die an das PV-Organ gerichtet sind, zuerst entgegennimmt und erst dann an den Vorsitzenden weiterleitet.

Der DA führte in seiner Stellungnahme dazu aus, dass die per E-Mail einlangenden Schriftstücke nach Beurteilung durch den Vorsitzenden unverzüglich (je nach Arbeitsanfall und Arbeitsabläufen) dem Schriftführer weitergeleitet werden, bei dem sie zur Einsicht für alle DA-Mitglieder aufliegen. Gleiches gilt für Schriftstücke in Papierform. Schriftstücke in Papierform an den DA werden fallweise auch „z.H. des Schriftführers“ adressiert, die dann auch von diesem entgegengenommen und als erstes geöffnet werden, dem Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht und sodann zur Einsichtnahme für die DA-Mitglieder beim Schriftführer aufgelegt werden. Auf das elektronische Postfach des DA hatten im Zeitpunkt der Antragstellung an die PVAB nur der Vorsitzende und DA-Mitglied D Zugriff. Die DA-Mitglieder haben zwar nicht alle einen eigenen PC, können aber mittels Chipkarte, die angefordert werden muss, aber binnen kürzester Zeit zur Verfügung steht, auf den PC im DA-Büro zugreifen.

In seiner Sitzung vom 10. Juli 2015 beschloss der DA zu TOP 8 (Leseberechtigung für das LOTUS Notes Postfach DA/TÜPl A für alle DA-Mitglieder) den Gegenantrag, nämlich ein zusätzliches, für alle DA-Mitglieder freigeschaltetes Postfach mit Leseberechtigung für die DA-Mitglieder einzurichten, in welches der Vorsitzende Schriftstücke mit Relevanz für den DA weiterleitet.

Die Protokolle der DA-Sitzungen enthalten regelmäßig einen TOP zum Ein- und Auslauf seit der letzten Sitzung.

5.
Gesetzwidrigkeit des Vorgehens des DA-Vorsitzenden, der entgegen einem DA-Beschluss nicht unverzüglich Beratungen iSd PVG mit dem Kommandanten der Dienststelle aufgenommen hat und somit grundlos die Erledigung des Begehrens verzögert hat.

Lt. Protokoll der DA-Sitzung vom 27. März 2015 wurde zu TOP 10 („Problematik Anweisung von MDL quartalsweise“) der Tagesordnung dieser Sitzung beschlossen, „den Vorsitzenden zu beauftragen, bezüglich der monatlichen Auszahlung von MDL in Beratung zu gehen bzw. mit dem Kdt zu beratschlagen“. In der Debatte zu diesem TOP wurde vom DA-Vorsitzenden vorgeschlagen, „mit der Bitte um Beratung“ an den Kdt heranzutreten. Lt. Protokoll dieser DA-Sitzung wurde in dieser Sitzung kein formeller Antrag iSd § 9 Abs. 4 lit a PVG unter Übertragung der Angelegenheit an den Vorsitzenden iSd § 22 Abs. 8 PVG beschlossen, sondern vielmehr beschlossen, dass zunächst informelle Vorgespräche des Vorsitzenden mit dem Kdt geführt werden sollten, wobei erst für die spätere Folge allenfalls ein Verfahren nach § 10 PVG ins Auge gefasst wurde. Der DA-Vorsitzende berichtete zu diesem Beschluss in der darauffolgenden DA-Sitzung vom 29. Mai 2015 lt. Protokoll über seine informelle Kontaktaufnahme mit dem Kdt der Dienststelle zur Frage der monatlichen Auszahlung von MDL, wobei der Kdt die Meinung vertreten habe, den Befehl des MilKdo auf quartalsmäßige Auszahlung der MDL nicht aufheben zu können (wörtliches Zitat): „Antwort von FInsp E dazu: Dann wird der DA in der nächsten Sitzung beschließen, dass wir um Beratungen an Sie herantreten. Dann muss nur noch die Verhandlungsschrift unterschrieben werden, keine Einigung (§ 10 Verfahren) weiter an übergeordnete Dienststelle“. Zu TOP 11 (Allfälliges) dieser Sitzung fragte der Antragsteller lt. Protokoll, ob es bei Verhandlungen oder Beratungen mit dem DL Niederschriften gebe, worauf der DA-Vorsitzende antwortete, dass es bei Beratungen (sog. Verhandlungsschriften) Protokolle gibt, nicht aber bei Besprechungen. Lt. Protokoll der DA-Sitzung vom 27. März 2015 wurde zu TOP 10 („Problematik Anweisung von MDL quartalsweise“) der Tagesordnung dieser Sitzung beschlossen, „den Vorsitzenden zu beauftragen, bezüglich der monatlichen Auszahlung von MDL in Beratung zu gehen bzw. mit dem Kdt zu beratschlagen“. In der Debatte zu diesem TOP wurde vom DA-Vorsitzenden vorgeschlagen, „mit der Bitte um Beratung“ an den Kdt heranzutreten. Lt. Protokoll dieser DA-Sitzung wurde in dieser Sitzung kein formeller Antrag iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG unter Übertragung der Angelegenheit an den Vorsitzenden iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG beschlossen, sondern vielmehr beschlossen, dass zunächst informelle Vorgespräche des Vorsitzenden mit dem Kdt geführt werden sollten, wobei erst für die spätere Folge allenfalls ein Verfahren nach Paragraph 10, PVG ins Auge gefasst wurde. Der DA-Vorsitzende berichtete zu diesem Beschluss in der darauffolgenden DA-Sitzung vom 29. Mai 2015 lt. Protokoll über seine informelle Kontaktaufnahme mit dem Kdt der Dienststelle zur Frage der monatlichen Auszahlung von MDL, wobei der Kdt die Meinung vertreten habe, den Befehl des MilKdo auf quartalsmäßige Auszahlung der MDL nicht aufheben zu können (wörtliches Zitat): „Antwort von FInsp E dazu: Dann wird der DA in der nächsten Sitzung beschließen, dass wir um Beratungen an Sie herantreten. Dann muss nur noch die Verhandlungsschrift unterschrieben werden, keine Einigung (Paragraph 10, Verfahren) weiter an übergeordnete Dienststelle“. Zu TOP 11 (Allfälliges) dieser Sitzung fragte der Antragsteller lt. Protokoll, ob es bei Verhandlungen oder Beratungen mit dem DL Niederschriften gebe, worauf der DA-Vorsitzende antwortete, dass es bei Beratungen (sog. Verhandlungsschriften) Protokolle gibt, nicht aber bei Besprechungen.

In der Sitzung des DA vom 16. Juli 2015 wurde vom DA-Vorsitzenden berichtet, dass sich der Kdt der Dienststelle nicht über den Befehl des MilKdo zu MDL hinwegsetzen kann, weshalb es zu keiner einvernehmlichen Lösung kam. Daher habe der DA-Vorsitzende die Vorlage der MDL-Angelegenheit an die Dienstbehörde, bei der ein FA eingerichtet ist, verlangt.

Ein Beschluss des DA, in dieser Angelegenheit beim DL einen Vorlageantrag gemäß § 10 Abs. 5 PVG zu stellen, wurde in den vorangegangenen DA-Sitzungen vom 16. Juni 2015 und vom 10. Juli 2015 nicht gefasst.Ein Beschluss des DA, in dieser Angelegenheit beim DL einen Vorlageantrag gemäß Paragraph 10, Absatz 5, PVG zu stellen, wurde in den vorangegangenen DA-Sitzungen vom 16. Juni 2015 und vom 10. Juli 2015 nicht gefasst.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. August 2015 gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens mit Schriftsatz vom 19. August 2015 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der Antragsteller wies in seiner fristgerecht eingebrachten Stellungnahme vom 31. August 2015 darauf hin, dass der Vorsitzende des ZA in seiner Eigenschaft als Personalvertreter und nicht als Gewerkschafter zur DV eingeladen wurde, weil über die Einladung von Vertreter/innen der GÖD im DA keine Einigung erzielt werden konnte. Im Fall der Verhinderung des ZA-Vorsitzenden C habe diesen dessen 1. Stellvertreter (F) und nicht dessen 3. Stellvertreter (B) zu vertreten.

Dem DA-Vorsitzenden sei lt. Antragsteller in der DA-Sitzung vom 27. März 2015 der Auftrag zur Durchführung von Beratungen iSd § 10 Abs. 4 PVG erteilt worden, weshalb der Antragsteller auch in der DA-Sitzung vom 29. Mai 2015 nachgefragt habe, ob es eine Niederschrift darüber gebe. Dem DA-Vorsitzenden sei lt. Antragsteller in der DA-Sitzung vom 27. März 2015 der Auftrag zur Durchführung von Beratungen iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG erteilt worden, weshalb der Antragsteller auch in der DA-Sitzung vom 29. Mai 2015 nachgefragt habe, ob es eine Niederschrift darüber gebe.

Zum Posteingang beurteilt der Antragsteller als nicht richtig, dass Poststücke, die an das elektronische Postfach des DA geschickt werden, durch den Vorsitzenden „beurteilt“ werden und somit nur „gefiltert“ die restlichen DA-Mitglieder erreichen. Schriftstücke seien nicht nur fallweise an den Schriftführer adressiert, sondern dies sei gängige Praxis, die durch den Vorsitzenden geduldet werde. Da der DA keinen Beschluss auf einen Vorlageantrag iSd § 10 Abs. 5 PVG gefasst habe, habe der DA-Vorsitzende eigenmächtig vom DL die Vorlage an die sachlich übergeordnete Dienststelle verlangt, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist. Letztlich betont der Antragsteller, dass die Angelegenheit bis zum 31. August 2015 jedoch weder dem Leiter der übergeordneten Dienststelle noch dem FA vorgelegt worden wäre.Zum Posteingang beurteilt der Antragsteller als nicht richtig, dass Poststücke, die an das elektronische Postfach des DA geschickt werden, durch den Vorsitzenden „beurteilt“ werden und somit nur „gefiltert“ die restlichen DA-Mitglieder erreichen. Schriftstücke seien nicht nur fallweise an den Schriftführer adressiert, sondern dies sei gängige Praxis, die durch den Vorsitzenden geduldet werde. Da der DA keinen Beschluss auf einen Vorlageantrag iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG gefasst habe, habe der DA-Vorsitzende eigenmächtig vom DL die Vorlage an die sachlich übergeordnete Dienststelle verlangt, bei der ein Fachausschuss eingerichtet ist. Letztlich betont der Antragsteller, dass die Angelegenheit bis zum 31. August 2015 jedoch weder dem Leiter der übergeordneten Dienststelle noch dem FA vorgelegt worden wäre.

Auch der DA führte in seiner fristgerecht vorgelegten Stellungnahme vom 31. August 2015 aus, dass C als Personalvertreter und nicht als Gewerkschaftsfunktionär zur DV vom 8. Mai 2015 geladen wurde. Zu den Feststellungen der PVAB zur Behandlung des Posteingangs durch den DA sowie zur Auffassung der PVAB, der Vorsitzende des DA sei in der Sitzung vom 27. März 2015 nicht mit Beratungen iSd § 10 Abs. 4 PVG beauftragt worden, erhob der DA jedoch keine Einwände. Der DA widersprach aber der Feststellung der PVAB, es sei kein Vorlageantrag an den DL beschlossen worden.Auch der DA führte in seiner fristgerecht vorgelegten Stellungnahme vom 31. August 2015 aus, dass C als Personalvertreter und nicht als Gewerkschaftsfunktionär zur DV vom 8. Mai 2015 geladen wurde. Zu den Feststellungen der PVAB zur Behandlung des Posteingangs durch den DA sowie zur Auffassung der PVAB, der Vorsitzende des DA sei in der Sitzung vom 27. März 2015 nicht mit Beratungen iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG beauftragt worden, erhob der DA jedoch keine Einwände. Der DA widersprach aber der Feststellung der PVAB, es sei kein Vorlageantrag an den DL beschlossen worden.

Im Verfahren wurden vom DA die Protokolle der für das Verfahren relevanter DA-Sitzungen vorgelegt: 27. März, 29. Mai, 16. Juni, 10. Juli und 16. Juli 2015. Auch die Abstimmungsergebnisse des DA zu seiner Stellungnahme an die PVAB vom 31. August 2015 wurden der PVAB übermittelt.

Aufgrund der übereinstimmenden Stellungnahmen der Parteien zur Frage, in welcher Eigenschaft die Auskunftsperson C zur DV vom 8. Mai 2015 geladen war, sowie aufgrund der vom DA über seine Sitzungen zwischen 27. März und 16. Juli 2015 protokollierten Beschlüssen erachtet die PVAB ihre den Parteien übermittelten Sachverhaltsfeststellungen insofern abgeändert, als erwiesen ist, dass

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der ZA-Vorsitzende in seiner Eigenschaft als Personalvertreter und nicht als Vertreter der GÖD zur DV geladen war,
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der DA seit 27. März 2015 bis zum 16. Juli 2015 in keiner seiner Sitzungen (und nicht nur in den Sitzungen vom 16. Juni 2015 und vom 10. Juli 2015) einen Vorlageantrag iSd § 10 Abs. 5 PVG in der Angelegenheit der monatlichen Auszahlung von MDL beschlossen hat.der DA seit 27. März 2015 bis zum 16. Juli 2015 in keiner seiner Sitzungen (und nicht nur in den Sitzungen vom 16. Juni 2015 und vom 10. Juli 2015) einen Vorlageantrag iSd Paragraph 10, Absatz 5, PVG in der Angelegenheit der monatlichen Auszahlung von MDL beschlossen hat.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

In seiner Stellungnahme zum Parteiengehör erweiterte der Antragsteller seinen Antrag um den nachstehenden Punkt 6:

6.
Vorlageantrag des DA-Vorsitzenden an den DL zur Frage der monatlichen Auszahlung der MDL ohne Beschluss des DA.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 PVG erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) durch die PVAB von Amts wegen oder u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Auch Mitglieder von PVO können sich an die Personalvertretungsaufsicht wegen Handlungen wenden, die der Vorsitzende (oder auch der Schriftführer) des PVO, dem sie angehören, in einer Weise, die dem PVO zuzurechnen ist, vorgenommen hat und mit der sie nicht einverstanden waren (PVAK 4. Mai 1982, A 5-PVAK/82). Der Antragsteller ist Mitglied des DA und erachtet sich durch die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden in sechs Fällen in seinen Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation iSd § 41 Abs. 1 PVG ist somit gegeben.Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG erfolgt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane (PVO) durch die PVAB von Amts wegen oder u.a. auf Antrag einer Person, die die Verletzung ihrer Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Auch Mitglieder von PVO können sich an die Personalvertretungsaufsicht wegen Handlungen wenden, die der Vorsitzende (oder auch der Schriftführer) des PVO, dem sie angehören, in einer Weise, die dem PVO zuzurechnen ist, vorgenommen hat und mit der sie nicht einverstanden waren (PVAK 4. Mai 1982, A 5-PVAK/82). Der Antragsteller ist Mitglied des DA und erachtet sich durch die Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden in sechs Fällen in seinen Rechten verletzt. Seine Antragslegitimation iSd Paragraph 41, Absatz eins, PVG ist somit gegeben.

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden und den Schriftführer/innen. Diese handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, § 41, Rz 2, mwN). Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins und 2 PVG zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO berufen und nicht zur Beurteilung des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen, es sei denn, deren Verhalten ist dem PVO zuzurechnen. Das PVG und die Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO), Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,, übertragen verschiedene Tätigkeiten der Personalvertretung (PV) einzelnen Mitgliedern der PVO, insbesondere deren Vorsitzenden und den Schriftführer/innen. Diese handeln damit insoweit für das PVO, dem sie angehören bzw. haben für dieses zu handeln, sodass ihre Handlungen oder Unterlassungen dem PVO zuzurechnen sind und demnach der Aufsicht über dieses PVO durch die PVAB unterliegen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 2, mwN).

Zu Spruchpunkt 1

Gemäß § 6 Abs. 8 und 9 PVG ist zur Beschlussfassung in der DV die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle erforderlich, weshalb eine halbe Stunde mit der Eröffnung der DV zuzuwarten ist, wenn bei Beginn der DV weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle anwesend ist. Nach Ablauf dieser Zeit ist die DV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlussfähig. Gemäß Paragraph 6, Absatz 8 und 9 PVG ist zur Beschlussfassung in der DV die Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle erforderlich, weshalb eine halbe Stunde mit der Eröffnung der DV zuzuwarten ist, wenn bei Beginn der DV weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle anwesend ist. Nach Ablauf dieser Zeit ist die DV ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlussfähig.

Den Vorsitz in der DV führt der/die Vorsitzende des DA (§ 6 Abs. 4 PVG), die Verfassung des Protokolls der DV obliegt dem Schriftführer des DA (§ 29 Abs. 1 PVGO). Das Protokoll der DV ist vom Schriftführer der DV und dem Vorsitzenden der DV zu unterfertigen.Den Vorsitz in der DV führt der/die Vorsitzende des DA (Paragraph 6, Absatz 4, PVG), die Verfassung des Protokolls der DV obliegt dem Schriftführer des DA (Paragraph 29, Absatz eins, PVGO). Das Protokoll der DV ist vom Schriftführer der DV und dem Vorsitzenden der DV zu unterfertigen.

Gemäß § 28 Abs. 1 PVGO hat der Vorsitzende die DV zu eröffnen und ihre Beschlussfähigkeit festzustellen. Lt. Protokoll der DV vom 8. Mai 2015 erfolgte nach der Eröffnung der DV keine Feststellung der Beschlussfähigkeit, weshalb auch die allenfalls bestehende Notwendigkeit, mit der Eröffnung der DV eine halbe Stunde zuzuwarten, nicht gesetzeskonform beurteilt werden konnte. Im Protokoll dieser DV wurde den Anforderungen des § 29 Abs. 2 lit. c PVGO, wonach die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden Bediensteten und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle in das Protokoll aufzunehmen ist, nicht entsprochen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVGO hat der Vorsitzende die DV zu eröffnen und ihre Beschlussfähigkeit festzustellen. Lt. Protokoll der DV vom 8. Mai 2015 erfolgte nach der Eröffnung der DV keine Feststellung der Beschlussfähigkeit, weshalb auch die allenfalls bestehende Notwendigkeit, mit der Eröffnung der DV eine halbe Stunde zuzuwarten, nicht gesetzeskonform beurteilt werden konnte. Im Protokoll dieser DV wurde den Anforderungen des Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, PVGO, wonach die Zahl der stimmberechtigten, die Zahl der anwesenden Bediensteten und die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten der Dienststelle in das Protokoll aufzunehmen ist, nicht entsprochen.

Dadurch haben der DA-Vorsitzende E in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der DV vom 8. Mai 2015 und der stellvertretende DA-Schriftführer D in seiner Eigenschaft als Schriftführer dieser DV gesetzwidrige Unterlassungen gesetzt, die der DV als PVO zuzurechnen sind und somit die Geschäftsführung der DV mit Rechtswidrigkeit belasten.

Zu Spruchpunkt 2

Laut den im Verfahren vom DA vorgelegten Protokollen hat der DA in keiner seiner Sitzungen zwischen 27. März und 10. Juli 2015 zur Angelegenheit der monatlichen Auszahlung der MDL einen Beschluss auf Vorlageantrag beim DL an die sachlich zuständige übergeordnete Dienststelle, bei der ein Fachausschuss (FA) eingerichtet ist, gefasst.

Wie dem Protokoll der DA-Sitzung vom 16. Juli 2015 zu entnehmen ist (TOP 6: Bericht über Beratungen mit Kdt), hat der Vorsitzende vor der DA-Sitzung vom 16. Juli 2015 dennoch die Vorlage der Angelegenheit an die sachlich übergeordnete Dienststelle, bei der ein FA eingerichtet ist, vom DL verlangt.

Durch diesen Antrag ohne Deckung durch Beschluss des DA hat der DA-Vorsitzende, dessen Handlungen für das PVO dem DA zuzurechnen sind, das PVG verletzt und die Geschäftsführung des DA mit Rechtswidrigkeit belastet.

Zu den übrigen Punkten des Antrags

Rechtswidrigkeit der Geschäftsführung des DA-Vorsitzenden als DV-Vorsitzenden in der Dienststellenversammlung insoweit, als ADir. B zur Teilnahme an der DV zugelassen wurde (Pkt. 1 des Antrags):

Mit Beschluss des DA in seiner Sitzung vom 27. März 2015 wurde zu TOP 15 („Gehaltsgesetz neu, Abhaltung einer Dienststellenversammlung“) die DV zur Information de Bediensteten beschlossen. Beschlossen wurde weiter, dass als Referent für diese DV der ZA-Vorsitzende C eingeladen wird.

Der Antragsteller erblickt die Gesetzwidrigkeit des Verhaltens des Vorsitzenden der DV darin, dass B (3. Stellvertreter des ZA-Vorsitzenden) zur DV zugelassen wurde, obwohl er nicht persönlich eingeladen war. Auch sei C nicht schriftlich eingeladen worden, obwohl der DA-Vorsitzende dazu von einem Mitglied des DA aufgefordert worden war. Der eingeladene ZA-Vorsitzende erkrankte kurzfristig und entsandte daher einen Stellvertreter als Referenten zur DV. Der Antragsteller erblickt auch darin eine Verletzung des PVG, weil im Falle der Verhinderung des ZA-Vorsitzenden sein 1. Stellvertreter (F) und nicht sein 3. Stellvertreter (B) zur Vertretung des ZA-Vorsitzenden in der DV berufen gewesen wäre.

Die Meinung des Antragstellers, nur namentlich, schriftlich und persönlich eingeladene Personen dürften in einer DV als Referent/innen auftreten, findet keine Deckung im PVG. Formvorschriften für die Art der Einladung (namentlich, schriftlich bzw. persönlich) kennen weder das PVG noch die PVGO.

Nach § 6 Abs. 6 PVG kann der DA zur Auskunftserteilung sowohl „Vertreter der Berufsvereinigungen iSd § 2 Abs. 3 PVG als auch Vertreter der Verwaltung“ einladen. Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist § 6 Abs. 6 PVG überhaupt nicht eng zu verstehen und hat der DA zu beschließen, wer zur Auskunftserteilung in der DV eingeladen wird. Es können zur Auskunftserteilung u.a. auch Vertreter anderer PVO eingeladen werden, ebenso wie beispielsweise auch Bewerber um Planstellen (PVAK 14. März 1978, A 5-PVAK/78; PVAK 23. September 1983, A 16-PVAK/83; PVAK 5. Februar 1988, A 45-PVAK/87; Schragel, PVG, § 6, Rz 16, mwN). Nach Paragraph 6, Absatz 6, PVG kann der DA zur Auskunftserteilung sowohl „Vertreter der Berufsvereinigungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, PVG als auch Vertreter der Verwaltung“ einladen. Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht ist Paragraph 6, Absatz 6, PVG überhaupt nicht eng zu verstehen und hat der DA zu beschließen, wer zur Auskunftserteilung in der DV eingeladen wird. Es können zur Auskunftserteilung u.a. auch Vertreter anderer PVO eingeladen werden, ebenso wie beispielsweise auch Bewerber um Planstellen (PVAK 14. März 1978, A 5-PVAK/78; PVAK 23. September 1983, A 16-PVAK/83; PVAK 5. Februar 1988, A 45-PVAK/87; Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 16, mwN).

Unbestritten im Verfahren blieb, dass der DA beschlossen hatte, den ZA-Vorsitzenden als Personalvertreter zur DV einzuladen. Ebenso unbestritten blieb, dass dieser kurzfristig erkrankte und sich bei der DV am 8. Mai 2015 vertreten ließ. Dass der ZA-Vorsitzende der Einladung zur DV nicht Folge leisten konnte und sich vertreten lassen musste, ist nicht vom DA-Vorsitzenden zu verantworten. Es obliegt den eingeladenen Personen, ob sie persönlich an einer DV teilnehmen wollen (oder können), oder eine/n informierte/n Vertreter/in entsenden wollen (oder müssen). Niemand kann gezwungen werden, an einer DV teilzunehmen, auch wenn eine vorherige Zusage erfolgte.

B als Vertreter des ZA-Vorsitzenden zur DV zuzulassen, war daher nicht gesetzwidrig. Gesetzwidrig wäre vielmehr das genaue Gegenteil gewesen, nämlich eine bereits begonnene DV zur Information der Bediensteten über wichtige dienstrechtliche Angelegenheiten abzubrechen bzw. einen Referenten, der von einer eingeladenen Auskunftsperson aufgrund deren kurzfristiger Erkrankung in ihrer Vertretung entsandt wurde, nicht zur DV zuzulassen. Eine solche Vorgangsweise hätte nämlich dem Grundsatz des § 2 Abs. 2 letzter Satz PVG widersprochen, wonach die Personalvertretung auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat.B als Vertreter des ZA-Vorsitzenden zur DV zuzulassen, war daher nicht gesetzwidrig. Gesetzwidrig wäre vielmehr das genaue Gegenteil gewesen, nämlich eine bereits begonnene DV zur Information der Bediensteten über wichtige dienstrechtliche Angelegenheiten abzubrechen bzw. einen Referenten, der von einer eingeladenen Auskunftsperson aufgrund deren kurzfristiger Erkrankung in ihrer Vertretung entsandt wurde, nicht zur DV zuzulassen. Eine solche Vorgangsweise hätte nämlich dem Grundsatz des Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz PVG widersprochen, wonach die Personalvertretung auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen hat.

Ganz abgesehen davon scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller in der Anwesenheit von B, der im Auftrag des eingeladenen ZA-Vorsitzenden an der DV teilnahm, eine Gesetzwidrigkeit erblickt, nicht aber in der Anwesenheit von F, der auch nicht zur DV eingeladen war. Der Ansicht des Antragstellers, F (1. Stellvertreter im ZA) hätte C vertreten müssen und nicht B (3. Stellvertreter im ZA), fehlt ihre Deckung im Gesetz. Die Teilnahme an DV zählt nicht zu den in § 9 PVG aufgezählten Mitwirkungsbefugnissen der PVO, weshalb weder die Verfahrensregelungen noch die Vertretungsregelungen des PVG bzw. der PVGO für diese Fälle gelten. Es oblag daher ausschließlich der persönlichen Entscheidung des als Auskunftsperson eingeladenen Personalvertreters, durch wen er sich wegen seiner Erkrankung als Referent in der DV der Dienststelle *** vertreten ließ, weshalb diese Entscheidung daher keinesfalls vom DV-Vorsitzenden zu verantworten ist. Ebenso wenig kann dem DV-Vorsitzenden zur Last gelegt werden, dass C kurzfristig erkrankte und daher nicht bei der DV in der Dienststelle referieren konnte.Ganz abgesehen davon scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller in der Anwesenheit von B, der im Auftrag des eingeladenen ZA-Vorsitzenden an der DV teilnahm, eine Gesetzwidrigkeit erblickt, nicht aber in der Anwesenheit von F, der auch nicht zur DV eingeladen war. Der Ansicht des Antragstellers, F (1. Stellvertreter im ZA) hätte C vertreten müssen und nicht B (3. Stellvertreter im ZA), fehlt ihre Deckung im Gesetz. Die Teilnahme an DV zählt nicht zu den in Paragraph 9, PVG aufgezählten Mitwirkungsbefugnissen der PVO, weshalb weder die Verfahrensregelungen noch die Vertretungsregelungen des PVG bzw. der PVGO für diese Fälle gelten. Es oblag daher ausschließlich der persönlichen Entscheidung des als Auskunftsperson eingeladenen Personalvertreters, durch wen er sich wegen seiner Erkrankung als Referent in der DV der Dienststelle *** vertreten ließ, weshalb diese Entscheidung daher keinesfalls vom DV-Vorsitzenden zu verantworten ist. Ebenso wenig kann dem DV-Vorsitzenden zur Last gelegt werden, dass C kurzfristig erkrankte und daher nicht bei der DV in der Dienststelle referieren konnte.

Dass B bei seinem Vortrag in der DV Folien mit GÖD-Aufdruck verwendet hat, ist gleichfalls nicht vom DV-Vorsitzenden zu verantworten, sondern wurde vom Vortragenden entschieden. Ganz abgesehen davon entspricht es den Erfahrungen der Praxis, dass Vortragende im Bundesdienst bei Referaten zweckmäßigerweise häufig Folien der zuständigen Gewerkschaft verwenden, in denen das jeweilige Thema bereits umfassend aufbereitet wurde. Keine Regelung des PVG oder der PVGO enthält Vorgaben an Auskunftspersonen bei DV, wie sie ihre Vorträge bzw. Folien zu gestalten hätten oder würde den DV-Vorsitzenden dazu verpflichten - oder auch nur dazu berechtigen -, Referent/innen die Verwendung von Folien der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu untersagen.

Auch die Ansicht des Antragsstellers, es wäre rechtlich nicht zulässig, den ZA-Vorsitzenden in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär zur DV einzuladen, weil Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten ex lege strikt zu trennen sind, findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, stellt § 6 Abs. 6 PVG sogar expressis verbis auf „Vertreter/innen der Berufsvereinigungen iSd § 2 Abs. 3 PVG ab, die als Auskunftspersonen zur Teilnahme an einer DV eingeladen werden können.Auch die Ansicht des Antragsstellers, es wäre rechtlich nicht zulässig, den ZA-Vorsitzenden in seiner Funktion als Gewerkschaftsfunktionär zur DV einzuladen, weil Personalvertretungs- und Gewerkschaftstätigkeiten ex lege strikt zu trennen sind, findet im PVG keine Deckung. Wie bereits erwähnt, stellt Paragraph 6, Absatz 6, PVG sogar expressis verbis auf „Vertreter/innen der Berufsvereinigungen iSd Paragraph 2, Absatz 3, PVG“ ab, die als Auskunftspersonen zur Teilnahme an einer DV eingeladen werden können.

Zusammenfassend ist zu Pkt. 1 des Antrags festzustellen, dass der DA-Vorsitzende durch Zulassung der Auskunftsperson B zur Teilnahme an der DV in seiner Eigenschaft als DV-Vorsitzender keine gesetzwidrigen Handlungen oder Unterlassungen gesetzt hat, die der DV als PVO anzulasten wären und deren Geschäftsführung mit Rechtswidrigkeit belasten könnten.

Gesetzwidrigkeit der nachträglichen Erweiterung der TO der DV durch den DA-Vorsitzenden ohne Beschluss des DA (Pkt. 2 des Antrags):

Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 27. März 2015, die Bediensteten der Dienststelle zum Thema „Gehaltsgesetz neu“ in einer DV zu informieren.

Der Antragsteller erblickt in der Aufnahme des seiner Meinung nach vom DA-Beschluss nicht umfassten zusätzlichen Themas „Pensionsrecht (Anrechnung ZS-Zeiten usw.)“ die gesetzwidrige Ausweitung der Tagesordnung der DV.

Die Einladung zur DV enthielt als TOP folgende zwei Themen, über die informiert werden sollte: „Gehaltsgesetz NEU, Pensionsrecht (Anrechnung ZS-Zeiten usw.)“. Im Protokoll der DV vom 8. Mai 2015 ist festgehalten, dass die Bediensteten über die Themen Zeitsoldaten/Pensionsalter, Vorrückungsstichtag, Besoldungsdienstalter und Dienstgradreform (kurz angesprochen) informiert wurden. Rechtlich relevant ist nicht das, worüber tatsächlich bei der DV informiert wurde, entscheidend ist allein, ob die in der Einladung zur DV enthaltenen TOP dem DA-Beschluss entsprechen.

Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass die TOP einer DV durch Beschluss des DA festzulegen sind und sich der Beschluss des DA auf das Thema: „Gehaltsgesetz neu“ bezog. Das Thema „Pensionsrecht – Anrechnung ZS-Zeiten usw.“ steht jedoch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Thema „Gehaltsgesetz neu“. Somit handelt sich dabei um keine unzulässige Ausweitung des vom DA beschlossenen Themas, sondern lediglich um eine näher ausführende Ergänzung des Themas „Gehaltsgesetz neu“. Eine gesetzwidrige Abweichung vom Beschluss des DA erfolgte in der TO der DV daher nicht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass somit auch zu Pkt. 2 des Antrags keine Rechtswidrigkeit in der dem DA zuzurechnenden Geschäftsführung des DV-Vorsitzenden erblickt werden kann, die dem PVO als gesetzwidrige Geschäftsführung anzulasten wäre.

Gesetzwidrigkeit, weil eine andere Person als der DA-Vorsitzende Schriftstücke, die an das PV-Organ gerichtet sind, zuerst entgegennimmt und erst dann an den Vorsitzenden weiterleitet (Pkt. 4 des Antrags):

In der Rechtsprechung der PVAK wurde als gesetzwidrig beurteilt, wenn nicht die Vorsitzenden (im Verhinderungsfall deren jeweilige Stellvertretung) die Schreiben in Papierform und die elektronischen Einlaufstücke, die an das PVO gerichtet sind, als erste entgegennehmen (z.B. A 5-PVAK/75, A 35-PVAK/80, A 34-PVAK/02).

Diese Rechtsprechung gründete sich darauf, dass § 17 Abs. 1 PVGO nach Meinung der PVAK zu eng gefasst wäre, weil er keine Bestimmung darüber enthält, wer an das PVO gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen habe.Diese Rechtsprechung gründete sich darauf, dass Paragraph 17, Absatz eins, PVGO nach Meinung der PVAK zu eng gefasst wäre, weil er keine Bestimmung darüber enthält, wer an das PVO gerichtete Schriftstücke in Empfang zu nehmen habe.

Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage vertritt die PVAB dagegen die Auffassung, dass die Vorsitzenden der PVO zwar zur Vertretung nach außen befugt sind und ihnen zusätzliche Rechte dann zukommen, wenn eine Lösung sonst nicht möglich wäre (beispielsweise Dirimierungsrecht als Vertreter der stimmenstärksten Fraktion bei Beschlüssen), ansonsten aber auch die Vorsitzenden Mitglieder des Kollegialorgans wie alle anderen sind. Daher hat zwar die Vertretung von PVO nach außen (vor allem Unterzeichnung von Schriftstücken) durch die Vorsitzenden zu erfolgen, während die Vorsitzenden im Innenverhältnis, sofern sie nicht spezielle Aufgaben nach PVG oder PVGO wahrzunehmen haben, grundsätzlich den anderen Mitgliedern des PVO gleichgestellt sind.

Die PVAB ist daher zur Überzeugung gelangt, dass der Gesetzgeber nicht etwa übersehen hat, zur Frage der Entgegennahme von Poststücken jeder Art (Papierform oder elektronisch) eine Regelung in das PVG oder in die PVGO aufzunehmen, sondern ganz im Gegenteil, sehr bewusst keine solche Regelung getroffen hat, um so den PVO zu überlassen, die administrative Frage der Postannahme situationsbedingt praxisgerecht selbst zu regeln.

Bei dieser administrativen internen Regelung hat das PVO jedoch sicherzustellen, dass die einlangenden Poststücke den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des DA von dem Mitglied, das zuerst davon Kenntnis erlangt, unverzüglich zugänglich zu machen sind, weil die Vorsitzenden die Sitzungen vorzubereiten haben und alle Mitglieder des PVO den erforderlichen Wissenstand haben müssen, um in der Lage zu sein, ihrer Interessenvertretungsaufgabe entsprechende Beschlüsse fassen zu können. Ob die Postverteilung innerhalb des Ausschusses durch elektronische Weiterleitung der Schriftstücke, durch Einrichtung eigener elektronischer Postfächer für die DA-Mitglieder oder durch Auflegen von Ausdrucken und Schriftstücken in Papierform zur Einsicht geschieht, bleibt dem PVO vorbehalten. Jedenfalls muss nach § 6 PVGO – im Übrigen der einzigen Regelung, die sich auf den Posteingang der PVO bezieht - die Tagesordnung jeder Sitzung eines PVO einen TOP enthalten, der sich darauf bezieht, den Mitgliedern den Ein- und Auslauf seit der letzten Sitzung des PVO zur Kenntnis zu bringen. Bei dieser administrativen internen Regelung hat das PVO jedoch sicherzustellen, dass die einlangenden Poststücke den Vorsitzenden und den übrigen Mitgliedern des DA von dem Mitglied, das zuerst davon Kenntnis erlangt, unverzüglich zugänglich zu machen sind, weil die Vorsitzenden die Sitzungen vorzubereiten haben und alle Mitglieder des PVO den erforderlichen Wissenstand haben müssen, um in der Lage zu sein, ihrer Interessenvertretungsaufgabe entsprechende Beschlüsse fassen zu können. Ob die Postverteilung innerhalb des Ausschusses durch elektronische Weiterleitung der Schriftstücke, durch Einrichtung eigener elektronischer Postfächer für die DA-Mitglieder oder durch Auflegen von Ausdrucken und Schriftstücken in Papierform zur Einsicht geschieht, bleibt dem PVO vorbehalten. Jedenfalls muss nach Paragraph 6, PVGO – im Übrigen der einzigen Regelung, die sich auf den Posteingang der PVO bezieht - die Tagesordnung jeder Sitzung eines PVO einen TOP enthalten, der sich darauf bezieht, den Mitgliedern den Ein- und Auslauf seit der letzten Sitzung des PVO zur Kenntnis zu bringen.

Jede andere Auslegung wäre nach Meinung der PVAB aufgrund der Entwicklungen in der Praxis in den Dienststellen wirklichkeitsfremd.

In vielen Fällen haben nämlich alle Mitglieder eines PVO Zugriff auf dessen elektronisches Postfach, weshalb es daher dem Zufall überlassen bliebe, wer zuerst eines der einlangenden Schriftstücke öffnet. Schriftstücke, die an PVO gerichtet sind, werden in der Praxis - wie im vorliegenden Fall – auch an dessen Schriftführer/innen oder an sonstige Mitglieder eines PVO adressiert, wobei vielfach nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um ein (nur) an diese betreffende Person gerichtetes Schriftstück handelt, ganz abgesehen davon, dass es der Einflussnahme eines PVO entzogen ist, auf welche Art außenstehende Dritte ihre Poststücke an das PVO adressieren. Auch ist es in der Praxis üblich, dass das Kanzlei- und Hilfspersonal, dass dem Zentralausschuss gemäß § 29 Abs. 1 PVG zur Verfügung zu stellen ist, die Post entgegennimmt. Letztlich ist auch zu bedenken, dass einem PVO Mitglieder aus verschiedenen Dienststellen angehören können, was beispielsweise auch dazu führen kann, dass die Dienstadresse des/der Vorsitzenden und der Sitz des PVO divergieren können, aber auch in jenen Fällen eine unverzügliche Auseinandersetzung mit einlangenden Schriftstücken erfolgen muss.In vielen Fällen haben nämlich alle Mitglieder eines PVO Zugriff auf dessen elektronisches Postfach, weshalb es daher dem Zufall überlassen bliebe, wer zuerst eines der einlangenden Schriftstücke öffnet. Schriftstücke, die an PVO gerichtet sind, werden in der Praxis - wie im vorliegenden Fall – auch an dessen Schriftführer/innen oder an sonstige Mitglieder eines PVO adressiert, wobei vielfach nicht erkennbar ist, dass es sich nicht um ein (nur) an diese betreffende Person gerichtetes Schriftstück handelt, ganz abgesehen davon, dass es der Einflussnahme eines PVO entzogen ist, auf welche Art außenstehende Dritte ihre Poststücke an das PVO adressieren. Auch ist es in der Praxis üblich, dass das Kanzlei- und Hilfspersonal, dass dem Zentralausschuss gemäß Paragraph 29, Absatz eins, PVG zur Verfügung zu stellen ist, die Post entgegennimmt. Letztlich ist auch zu bedenken, dass einem PVO Mitglieder aus verschiedenen Dienststellen angehören können, was beispielsweise auch dazu führen kann, dass die Dienstadresse des/der Vorsitzenden und der Sitz des PVO divergieren können, aber auch in jenen Fällen eine unverzügliche Auseinandersetzung mit einlangenden Schriftstücken erfolgen muss.

Nach Rechtsansicht der PVAB bleibt es somit den PVO überlassen, entsprechend der jeweiligen praktischen Situation praxisgerechte Regelungen über den Umgang mit dem Posteinlauf am Sitz des PVO zu beschließen, sofern alle Mitglieder des PV-Organs unverzüglich über einlangende elektronische Nachrichten und Schriftstücke in Papierform informiert bzw. diese ihnen zugänglich gemacht werden und der Posteingang entsprechend den Vorgaben des PVG bzw. der PVGO in der nächsten Sitzung des Organs auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Die per E-Mail einlangenden Schriftstücke an den DA des TÜPl A werden nach Beurteilung durch den Vorsitzenden unverzüglich (je nach Arbeitsanfall und Arbeitsabläufen) dem Schriftführer weitergeleitet, bei dem sie zur Einsicht für alle DA-Mitglieder aufliegen. Gleiches gilt für Schriftstücke in Papierform. Schriftstücke in Papierform an den DA werden fallweise auch „z.H. des Schriftführers“ adressiert, die dann auch von diesem entgegengenommen und als erstes geöffnet werden, dem Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht und sodann zur Einsichtnahme für die DA-Mitglieder beim Schriftführer aufgelegt werden.

Auf das elektronische Postfach des DA hatten im Zeitpunkt der Antragstellung an die PVAB nur der Vorsitzende und DA-Mitglied D Zugriff. Die DA-Mitglieder haben zwar nicht alle einen eigenen PC, können aber mittels Chipkarte, die angefordert werden muss, aber binnen kürzester Zeit zur Verfügung steht, auf den PC im DA-Büro zugreifen. In seiner Sitzung vom 10. Juli 2015 beschloss der DA zu TOP 8 („Leseberechtigung für das LOTUS Notes Postfach DA/TÜPl A für alle DA-Mitglieder“) ein zusätzliches, für alle DA-Mitglieder freigeschaltetes Postfach mit Leseberechtigung für die DA-Mitglieder einzurichten, in welches der Vorsitzende Schriftstücke mit Relevanz für den DA weiterleitet. Die Protokolle der DA-Sitzungen enthalten regelmäßig einen TOP zum Ein- und Auslauf seit der letzten Sitzung.

Die PVAB vermag aufgrund dieses Sachverhalts und ihrer vorstehenden rechtlichen Feststellungen zu Pkt. 4 des Antrags auch zu diesem Punkt keine rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen des DA-Vorsitzenden und des DA-Schriftführers zu erkennen, die dem DA als PVO als gesetzwidrige Geschäftsführung anzulasten wären.

Gesetzwidrigkeit des Vorgehens des DA-Vorsitzenden, der entgegen einem DA-Beschluss nicht unverzüglich Beratungen iSd PVG mit dem Kommandanten der Dienststelle ausgenommen hat und somit grundlos die Erledigung des Begehrens verzögert hat (Pkt. 5 des Antrags).

Lt. Protokoll wurde in der DA-Sitzung vom 27. März 2015 wurde zu TOP 10 („Problematik Anweisung von MDL quartalsweise“) der Tagesordnung beschlossen, „den Vorsitzenden zu beauftragen, bezüglich der monatlichen Auszahlung von MDL in Beratung zu gehen bzw. mit dem Kdt zu beratschlagen“.

Es wurde in dieser Sitzung somit noch kein formeller Antrag iSd § 9 Abs. 4 lit a PVG bzw. die Übertragung an den Vorsitzenden iSd § 22 Abs. 8 PVG beschlossen, sondern es sollten zunächst informelle Vorgespräche des Vorsitzenden mit dem DL geführt werden, wobei erst für die spätere Folge allenfalls ein Vorgehen nach § 10 Abs. 4 PVG ins Auge gefasst wurde. Wäre es nicht so gewesen, hätte der DA beschlossen, den Antrag auf monatliche Auszahlung der MDL an den DL und auf Beratung darüber an den DL zu richten und den Vorsitzenden formell iSd § 22 Abs. 8 PVG mit der Durchführung der Beratung iSd § 10 Abs. 4 PVG zu beauftragen.Es wurde in dieser Sitzung somit noch kein formeller Antrag iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG bzw. die Übertragung an den Vorsitzenden iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG beschlossen, sondern es sollten zunächst informelle Vorgespräche des Vorsitzenden mit dem DL geführt werden, wobei erst für die spätere Folge allenfalls ein Vorgehen nach Paragraph 10, Absatz 4, PVG ins Auge gefasst wurde. Wäre es nicht so gewesen, hätte der DA beschlossen, den Antrag auf monatliche Auszahlung der MDL an den DL und auf Beratung darüber an den DL zu richten und den Vorsitzenden formell iSd Paragraph 22, Absatz 8, PVG mit der Durchführung der Beratung iSd Paragraph 10, Absatz 4, PVG zu beauftragen.

Folgerichtig berichtete der Vorsitzende zum Beschluss des DA zu TOP 10 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 27. März 2015 in der darauffolgenden DA-Sitzung vom 29. Mai 2015 lt. Protokoll dieser Sitzung über seine informelle Kontaktaufnahme mit dem DL zur Frage der monatlichen Auszahlung von MDL, wobei der DL die Meinung vertreten habe, den Befehl des MilKdo auf quartalsmäßige Auszahlung der MDL nicht aufheben zu können (wörtliches Zitat): „Antwort von FInsp E dazu: Dann wird der DA in der nächsten Sitzung beschließen, dass wir um Beratungen an Sie herantreten. Dann muss nur noch die Verhandlungsschrift unterschrieben werden, keine Einigung (§ 10 Verfahren) weiter an übergeordnete Dienststelle“. Diese Aussage im Protokoll dieser DA-Sitzung bestätigt, dass das Verfahren iSd § 10 Abs. 4 und 5 PVG noch nicht eingeleitet war („wird der DA in seiner nächsten Sitzung beschließen“). Folgerichtig berichtete der Vorsitzende zum Beschluss des DA zu TOP 10 der Tagesordnung seiner Sitzung vom 27. März 2015 in der darauffolgenden DA-Sitzung vom 29. Mai 2015 lt. Protokoll dieser Sitzung über seine informelle Kontaktaufnahme mit dem DL zur Frage der monatlichen Auszahlung von MDL, wobei der DL die Meinung vertreten habe, den Befehl des MilKdo auf quartalsmäßige Auszahlung der MDL nicht aufheben zu können (wörtliches Zitat): „Antwort von FInsp E dazu: Dann wird der DA in der nächsten Sitzung beschließen, dass wir um Beratungen an Sie herantreten. Dann muss nur noch die Verhandlungsschrift unterschrieben werden, keine Einigung (Paragraph 10, Verfahren) weiter an übergeordnete Dienststelle“. Diese Aussage im Protokoll dieser DA-Sitzung bestätigt, dass das Verfahren iSd Paragraph 10, Absatz 4 und 5 PVG noch nicht eingeleitet war („wird der DA in seiner nächsten Sitzung beschließen“).

Der Beschluss des DA zu TOP 10 seiner Sitzung vom 27. März 2015 wurde vom Vorsitzenden somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung auftragsgemäß ausgeführt, wodurch die Geschäftsführung des DA nicht mit Rechtswidrigkeit belastet wurde.

Vielmehr hat der DA in der Folge keinen Beschluss auf Einleitung des § 10-PVG-Verfahrens gefasst, weshalb die Vorgangsweise zur Frage der monatlichen Auszahlung von MDL auf der Ebene des DA nicht abschließend geklärt wurde. Von einer grundlosen Verzögerung der Erledigung dieses Begehrens durch den DA-Vorsitzenden kann aufgrund der Untätigkeit des DA somit keine Rede sein. Vielmehr hat der DA in der Folge keinen Beschluss auf Einleitung des Paragraph 10 -, P, römisch fünf G, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, s, gefasst, weshalb die Vorgangsweise zur Frage der monatlichen Auszahlung von MDL auf der Ebene des DA nicht abschließend geklärt wurde. Von einer grundlosen Verzögerung der Erledigung dieses Begehrens durch den DA-Vorsitzenden kann aufgrund der Untätigkeit des DA somit keine Rede sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei der PVAB einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.
die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2.
das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 10. September 2015

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2015:A.11.PVAB.15

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2015
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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