Schlagworte
Zulässigkeit von E-Mail-BefragungenRechtssatz
Wenngleich die PVAB an der Rechtsprechung der PVAK zum Auflegen von Unterschriftenlisten unverändert festhält, erachtet sie eine E-Mail-Befragung nicht mit dem Auflegen von Unterschriftenlisten identisch. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt einer Unterschriftenaktion mittels einer Liste, die zur Einsicht für die Bediensteten aufliegt, nach Ansicht der PVAB nämlich eine ganz andere Qualität als einer Befragungsaktion mittels E-Mail zu, weil eine E-Mail-Befragung von Bediensteten durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – gilt nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen - von ebensolcher Beschaffenheit wie eine persönliche oder telefonische Befragung iSd § 31 Abs. 1 PVGO ist. Auch im Fall einer E-Mail-Befragung haben nämlich - ebenso wie in einem Telefonat oder im persönlichen Gespräch - nur Fragende und Befragte unmittelbar davon Kenntnis und können die Befragten ohne weiteres auf eine Antwort oder sonstige Reaktion verzichten bzw. sich allenfalls auch telefonisch oder persönlich mit den Fragenden ins Einvernehmen setzen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Befragung von Bediensteten unter Einsatz des modernen Kommunikationsmittels E-Mail durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen in Auswirkung und Qualität mit einer persönlichen oder telefonischen Befragung der Bediensteten gleichzusetzen ist, weshalb E-Mail-Befragungen von Bediensteten im PVG rechtlich gedeckt sind, was jedoch nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen gilt.Wenngleich die PVAB an der Rechtsprechung der PVAK zum Auflegen von Unterschriftenlisten unverändert festhält, erachtet sie eine E-Mail-Befragung nicht mit dem Auflegen von Unterschriftenlisten identisch. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt einer Unterschriftenaktion mittels einer Liste, die zur Einsicht für die Bediensteten aufliegt, nach Ansicht der PVAB nämlich eine ganz andere Qualität als einer Befragungsaktion mittels E-Mail zu, weil eine E-Mail-Befragung von Bediensteten durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – gilt nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen - von ebensolcher Beschaffenheit wie eine persönliche oder telefonische Befragung iSd Paragraph 31, Absatz eins, PVGO ist. Auch im Fall einer E-Mail-Befragung haben nämlich - ebenso wie in einem Telefonat oder im persönlichen Gespräch - nur Fragende und Befragte unmittelbar davon Kenntnis und können die Befragten ohne weiteres auf eine Antwort oder sonstige Reaktion verzichten bzw. sich allenfalls auch telefonisch oder persönlich mit den Fragenden ins Einvernehmen setzen. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Befragung von Bediensteten unter Einsatz des modernen Kommunikationsmittels E-Mail durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen in Auswirkung und Qualität mit einer persönlichen oder telefonischen Befragung der Bediensteten gleichzusetzen ist, weshalb E-Mail-Befragungen von Bediensteten im PVG rechtlich gedeckt sind, was jedoch nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.4.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
17.05.2016