TE Pvak 2016/4/4 A 4-PVAB/16

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Veröffentlicht am 04.04.2016
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Norm

PVG §9 Abs1
PVG §12 Abs1 lita
PVG §22 Abs3
PVG §22 Abs9
PVG §41 Abs1
AVG §7
PVGO §31 Abs1
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 12 heute
  2. PVG § 12 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 12 gültig von 19.08.2009 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 12 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  5. PVG § 12 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. PVG § 12 gültig von 31.07.1979 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. PVG § 41 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  5. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  6. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  7. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  8. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  9. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  11. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Schlagworte

Zuständigkeit DA; Zuständigkeit FA; Befangenheit; unmittelbar betroffene PV; Verhinderung an der Funktionsausübung; gesetzwidrige Zusammensetzung von PVO; Zuständigkeit der PVAB; Handeln einzelner PV; Umlaufbeschlüsse im PVO; Einstimmigkeit; Zulässigkeit von E-Mail-Befragungen der Bediensteten

Text

A 4-PVAB/16

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Mag.a A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Schule *** (DA) sowie des Fachausschusses für *** beim Landesschulrat (FA) im Zusammenhang mit der Bestellung der interimistischen Schulleitung an dieser Schule auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, entschieden:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag der Mag.a A, die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses der Schule *** (DA) sowie des Fachausschusses für *** beim Landesschulrat (FA) im Zusammenhang mit der Bestellung der interimistischen Schulleitung an dieser Schule auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, entschieden:

Dem Antrag wird stattgegeben und festgestellt, dass

1.
die beiden E-Mails des Dienststellenausschusses (DA) vom 4. November 2015 an den Lehrkörper der Schule sowie die in der Sitzung des DA vom 6. November 2015 gefassten Beschlüsse, mit denen über die Antragstellerin und das DA-Mitglied Mag.a B als Kandidatinnen für die provisorische Leitung der Schule abgestimmt wurde, gesetzwidrig waren;
2.
die Versendung des E-Mails des Vorsitzenden des Fachausschusses (FA) vom 5. November 2015, mit dem der Lehrkörper der Schule um Rückmeldung per E-Mail ersucht wurde, wen die einzelnen Lehrkräfte für die Übernahme der Interimsleitung dieser Schule als besonders geeignet erachten, sowie die Weitergabe der Ergebnisse dieser Befragung an den Landesschulrat (LSR) gesetzwidrig waren.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Jänner 2016, eingelangt bei der PVAB am 18. Jänner 2016, wurde beantragt, die Geschäftsführung des DA sowie des FA im Vorfeld der Bestellung der interimistischen Schulleitung an dieser Schule auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der DA habe trotz Befangenheit seines Mitglieds Mag.a B eine E-Mail-Abstimmungsaktion in dieser Angelegenheit u.a. über die Antragstellerin und B gestartet und in späterer Folge in Anwesenheit und mit Stimme von B einen Beschluss in dieser Angelegenheit gefasst; der FA habe in der Folge seinerseits eine E-Mail-Abstimmungsaktion über die provisorische Schulleitung an dieser Schule initiiert; im Übrigen seien E-Mail-Abstimmungsaktionen dieser Art, die als Unterschriftenaktionen zu werten wären, gesetzwidrig (Schragel, PVG, § 2, Rz 10).Mit Schreiben vom 10. Jänner 2016, eingelangt bei der PVAB am 18. Jänner 2016, wurde beantragt, die Geschäftsführung des DA sowie des FA im Vorfeld der Bestellung der interimistischen Schulleitung an dieser Schule auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Der DA habe trotz Befangenheit seines Mitglieds Mag.a B eine E-Mail-Abstimmungsaktion in dieser Angelegenheit u.a. über die Antragstellerin und B gestartet und in späterer Folge in Anwesenheit und mit Stimme von B einen Beschluss in dieser Angelegenheit gefasst; der FA habe in der Folge seinerseits eine E-Mail-Abstimmungsaktion über die provisorische Schulleitung an dieser Schule initiiert; im Übrigen seien E-Mail-Abstimmungsaktionen dieser Art, die als Unterschriftenaktionen zu werten wären, gesetzwidrig (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 10).

Folgender Sachverhalt wurde von der PVAB ermittelt:

Der frühere Leiter der Schule (DL) entschloss sich, mit 1. Dezember 2015 in den Ruhestand zu treten.

Am Vormittag des 4. November 2015 erging ein E-Mail, gesendet von der E-Mail-Adresse des DA und unterfertigt von der damaligen DA-Vorsitzenden Mag.a C, an alle Lehrkräfte der Schule, in dem mitgeteilt wurde, dass dem DA aufgrund der bevorstehenden Pensionierung des DL die Aufgabe zukomme, eine Stellungnahme zu möglichen Kandidat/innen für die provisorische Leitung abzugeben. Deshalb sei es wichtig, interessierten Kolleg/innen die Möglichkeit zu geben, ihre Bereitschaft für diese Funktion zu deponieren. Derzeit hätten sich die Kolleginnen A und B dazu bereit erklärt, weshalb darum gebeten wurde, dass sich alle interessierten Kolleg/innen per E-Mail beim DA melden sollten. In diesem E-Mail wurde darauf verwiesen, dass die Stellungnahmen an den LSR weitergeleitet würden, der die Entscheidung über die interimistische Leitung der Schule zu treffen habe.

Am 4. November 2015 zu Mittag richtete die damalige DA-Vorsitzende C ein E-Mail an die Lehrkräfte der Schule, in dem sie bat, das vorherige E-Mail des selben Tages als gegenstandslos zu betrachten, da diese Angelegenheit nicht in der Kompetenz des DA liege. Diesem zweiten E-Mail lag kein Beschluss des DA zugrunde.

Am 6. November 2015 wurde in einer DA-Sitzung (anwesende Mitglieder C, D, E, F, B) über die Antragstellerin und B als Kandidatinnen für die Interimsleitung abgestimmt, wobei sich drei DA-Mitglieder für die Antragstellerin und zwei DA-Mitglieder für B aussprachen. Dies geschah in Anwesenheit von B bei der DA-Sitzung und ihrer Beteiligung bei der Abstimmung über die Antragstellerin.

Mit E-Mail vom 5. November 2015 ersuchte der FA-Vorsitzende von seiner privaten E-Mail-Adresse den Lehrkörper der Schule um Rückmeldung per E-Mail, wen die einzelnen Lehrkräfte für die Übernahme der Interimsleitung der Schule als besonders geeignet erachten; die Antworten würden streng vertraulich behandelt und dem LSR nur die genannten Namen übermittelt werden. Dieses E-Mail war mit dem Namen und der Bezeichnung „Vorsitzender des FA-BMHS“ unterfertigt und enthielt zur provisorischen Leitungsbestellung an der Schule u.a. folgende Sätze: „Diese Entscheidung trifft die Frau Amtsführende Präsidentin des Landesschulrats unter Einbindung der Schulaufsicht und des Fachausschusses. Zur Gewinnung der für unsere Mitwirkung notwendigen Informationen wenden wir uns auf diesem Weg persönlich an Sie und ersuchen Sie um Mitteilung per Rückmail, wen sie für die Übernahme der vorübergehenden Leitung der Schule als besonders geeignet erachten.“

Diesem E-Mail des FA-Vorsitzenden lag lt. Protokoll der FA-Sitzung vom 25. November 2015 zu TOP 6 (Berichte) kein Beschluss des FA zugrunde. Der Vorsitzende wies lt. Sitzungsprotokoll diesen Vorwurf zurück; er habe alle Unterlagen an alle FA-Mitglieder weitergegeben und die FA-Mitglieder per E-Mail über die Vorgehensweise befragt; es wurde keine negative Rückmeldung bzw. gegenteilige Meinung an ihn herangetragen.

Das E-Mail an die Mitglieder des Lehrköpers der Schule wurde vom FA-Vorsitzenden bereits am Tag vor der Information der FA-Mitglieder versendet. Am nächsten Tag wurden die FA-Mitglieder vom FA-Vorsitzenden davon informiert, dass er für die Informationsgewinnung diesmal den Weg der Basisbefragung gewählt habe, weil er erfahren habe, dass der DA vom DL massiv unter Druck gesetzt worden wäre.

Die Ergebnisse der Basisbefragung – fünf Namen wurden genannt, darunter auch der Name der Antragstellerin - wurden vom FA-Vorsitzenden mit E-Mail vom 9. November 2015 den FA-Mitgliedern kommuniziert, wobei der Vorsitzende vorschlug, die Namen dem LSR zu übermitteln. Die Zustimmung zur vorgeschlagenen Vorgangsweise erfolgte mehrheitlich (nur ein Mitglied des FA äußerte sich nicht). Noch am 9. November 2015 wurden dem LSR die Ergebnisse der Befragung vorgelegt.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 9. März 2016 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 9. März 2016 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

Der DA teilte mit, dass aus seiner Sicht gegen die Darstellung des Sachverhalts keine Einwendungen bestehen. Der FA verzichtete auf eine Stellungnahme, weshalb angenommen wird, dass auch seinerseits keine Einwände gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB bestehen.

Die Antragstellerin erhob in ihrer Stellungnahme vom 19. März 2016, eingelangt am 24. März 2016, gegen die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB zwar gleichfalls keinen Einwand, stellte jedoch die Richtigkeit des Inhalts des vom DA am 4. November 2015 an den Lehrkörper der Schule versendeten ersten E-Mails insofern in Frage, als sie sich niemals gegenüber dem DA, sondern ausschließlich gegenüber Landesschulinspektorin G zur Übernahme der interimistischen Schulleitung bereit erklärt habe; zusätzlich wurden eine Reihe von nach Meinung der Antragstellerin entscheidungsrelevanter Fragen bzw. Hinweise zum Sachverhalt geltend gemacht, denen nach Auffassung der PVAB im vorliegenden Fall jedoch keine relevante rechtliche Bedeutung zukommt.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1:

Die PVAB ist gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO), dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Die PVAB ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung berufen. Zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen ist die PVAB nur dann zuständig, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans (PVO), dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Der DA ist nach § 9 Abs. 1 erster Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Personalvertretung zugewiesen sind. Der DA ist nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) zur Erfüllung aller jener im Paragraph 2, umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ der Personalvertretung zugewiesen sind.

Nach § 12 Abs. 1 lit. a PVG ist Aufgabe des FA, in Angelegenheiten mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines DA, jedoch nicht über den Wirkungsbereich des FA hinausgehen. Aufgabe eines DA kann daher lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen sein, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter (DL) zu treffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Dies gilt auch für Anregungen iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG, die nur gegenüber dem eigenen DL im Zusammenhang mit dem internen Dienstbetrieb der Dienststelle im PVG vorgesehen sind. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichteter DA ist daher nicht berechtigt, direkt an vorgesetzte Dienststellen oder die Zentralstelle heranzutreten, sei es auch nur mit einer Anregung iSd § 9 Abs. 4 lit. a PVG (Schragel, PVG, § 9, Rz 68, mwN).Nach Paragraph 12, Absatz eins, Litera a, PVG ist Aufgabe des FA, in Angelegenheiten mitzuwirken, die über den Wirkungsbereich eines DA, jedoch nicht über den Wirkungsbereich des FA hinausgehen. Aufgabe eines DA kann daher lediglich die Mitwirkung bei Maßnahmen sein, die der auf seiner Ebene tätig werdende Dienststellenleiter (DL) zu treffen hat oder zu treffen beabsichtigt. Dies gilt auch für Anregungen iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG, die nur gegenüber dem eigenen DL im Zusammenhang mit dem internen Dienstbetrieb der Dienststelle im PVG vorgesehen sind. Ein bei einer nachgeordneten Dienststelle errichteter DA ist daher nicht berechtigt, direkt an vorgesetzte Dienststellen oder die Zentralstelle heranzutreten, sei es auch nur mit einer Anregung iSd Paragraph 9, Absatz 4, Litera a, PVG (Schragel, PVG, Paragraph 9,, Rz 68, mwN).

Die Entscheidung über die interimistische Leitung der Schule oblag dem LSR, auf dessen Ebene der FA zuständig ist. Es bestand somit keine Zuständigkeit des DA im Zusammenhang mit der interimistischen Besetzung der Leitung der Schule.

Das erste E-Mail des DA vom 4. November 2015 belastet die Geschäftsführung des DA mangels Zuständigkeit für diese Angelegenheit daher mit Gesetzwidrigkeit. Da keine Zuständigkeit des DA im Zusammenhang mit der Bestellung der provisorischen Leitung der Schule bestand, verfügte der DA auch über keine rechtliche Grundlage für die Informationsgewinnung über Prioritäten bzw. Wünsche des Lehrkörpers zu dieser Frage.

Das zweite E-Mail der Vorsitzenden des DA vom 4. November 2015, mit dem den Adressaten mitgeteilt wurde, dass das erste E-Mail des DA vom selben Tag mangels Kompetenz des DA als gegenstandslos zu betrachten sei, ist inhaltlich zwar gesetzeskonform, wurde jedoch, wie im Verfahren unbestritten blieb, ohne vorherigen Beschluss des DA versendet. Da dieses E-Mail der DA-Vorsitzenden aufgrund seiner Textierung und seines Inhalts ohne Zweifel dem DA als PVO zuzurechnen ist, wurde die Geschäftsführung des DA dadurch mit Gesetzwidrigkeit belastet.

In der DA-Sitzung (anwesende Mitglieder C, D, E, F, B) vom 6. November 2015 wurde über die Antragstellerin und B als Kandidatinnen für die Interimsleitung abgestimmt, wobei sich drei DA-Mitglieder für die Antragstellerin und zwei DA-Mitglieder für B aussprachen. Bei dieser Debatte im DA war B anwesend, die sich auch selbst an den Abstimmungen beteiligte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Wenngleich eine entsprechende Regelung im PVG fehlt, muss nach ständiger Rechtsprechung der PVAK jedoch über den Wirkungsbereich des § 7 AVG hinaus als selbstverständlicher Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Daraus folgt, dass Personalvertreter/innen, die von einer Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, weshalb durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, von der Entscheidung des PVO, dem sie angehören, ausgeschlossen und daher an der Ausübung ihrer Funktion nach § 22 Abs. 3 PVG verhindert sind. Unmittelbar betroffen sind u.a. Personalvertreter/innen dann, die selbst Bewerber/innen um eine Planstelle oder Funktion sind, über deren Besetzung im Ausschuss debattiert und abgestimmt wird (Schragel, PVG, § 22, Rz 29, mwN). An dieser Rechtsprechung der PVAK hält auch die PVAB aus Gründen der gebotenen Rechtsstaatlichkeit der Verwaltungsverfahren unverändert fest (vgl. PVAB vom 6. Oktober 2014, GZ A 7-PVAB/14). Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AVG haben sich Verwaltungsorgane in Sachen, an denen sie selbst beteiligt sind, der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen. Wenngleich eine entsprechende Regelung im PVG fehlt, muss nach ständiger Rechtsprechung der PVAK jedoch über den Wirkungsbereich des Paragraph 7, AVG hinaus als selbstverständlicher Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens angesehen werden, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Daraus folgt, dass Personalvertreter/innen, die von einer Angelegenheit unmittelbar betroffen sind, weshalb durch diese persönlichen Umstände eine objektive und sachliche Entscheidung nicht erwartet werden kann, von der Entscheidung des PVO, dem sie angehören, ausgeschlossen und daher an der Ausübung ihrer Funktion nach Paragraph 22, Absatz 3, PVG verhindert sind. Unmittelbar betroffen sind u.a. Personalvertreter/innen dann, die selbst Bewerber/innen um eine Planstelle oder Funktion sind, über deren Besetzung im Ausschuss debattiert und abgestimmt wird (Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 29, mwN). An dieser Rechtsprechung der PVAK hält auch die PVAB aus Gründen der gebotenen Rechtsstaatlichkeit der Verwaltungsverfahren unverändert fest vergleiche PVAB vom 6. Oktober 2014, GZ A 7-PVAB/14).

Im Lichte dieser rechtlichen Ausführungen war das DA-Mitglied B in der Angelegenheit der interimistischen Leitung der Schule als Bewerberin um diese Funktion selbst unmittelbar betroffen und daher bei der Abstimmung des DA am 6. November 2015 an der Funktionsausübung gehindert.

Da B dennoch an dieser Sitzung und den Abstimmungen über sie selbst und die Antragstellerin teilgenommen hat, war der – in dieser Angelegenheit unzuständige - DA in dieser Sitzung auch nicht gesetzmäßig zusammengesetzt, wodurch seine Geschäftsführung ebenso wie die in dieser Sitzung gefassten Beschlüsse auch aus diesem Grund mit Gesetzwidrigkeit belastet waren (PVAK vom 3. November 2010, A 21-PVAK/09 und PVAB vom 6. Oktober 2014, GZ A 7-PVAB/14).

Zu Spruchpunkt 2:

Wie bereits erwähnt, ist die PVAB gemäß § 41 Abs. 1 PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zuständig, zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen nur dann, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, § 41, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN). Wie bereits erwähnt, ist die PVAB gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG zur Aufsicht über die Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zuständig, zur rechtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verhaltens einzelner Personalvertreter/innen nur dann, wenn deren Verhalten der Geschäftsführung des PVO, dem sie angehören, zuzurechnen ist (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 1, Rz 2 und Rz 33, mwN).

Das E-Mail des FA-Vorsitzenden vom 5. November 2015 ist aufgrund seiner Textierung und seiner Unterfertigung ohne Zweifel als Schreiben des FA an den Lehrkörper der Schule anzusehen, auch wenn es von der privaten E-Mail-Adresse des FA-Vorsitzenden versendet wurde; es ist daher dem FA als PVO zuzurechnen. Dass der FA-Vorsitzende dieses E-Mail jedoch unbestrittenermaßen ohne vorherige Beschlussfassung im FA verschickte, belastet die Geschäftsführung des FA mit Gesetzwidrigkeit.

Auch die Weitergabe der Ergebnisse der E-Mail-Befragungsaktion des FA an den LSR erfolgte in gesetzwidriger Geschäftsführung, weil kein entsprechender Beschluss des FA vorlag. Nach § 22 Abs. 9 PVG können PVO-Vorsitzende die Beschlussfassung im PVO zwar durch Einholen eines Umlaufbeschlusses ersetzen, doch ist für Umlaufbeschlüsse die Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Diese war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Zustimmung zu der vom FA-Vorsitzenden vorgeschlagenen Weitergabe der in der Befragungsaktion genannten Namen an den LSR nur mehrheitlich erfolgte (ein Mitglied des FA äußerte sich nicht, enthielt sich also der Stimme). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von § 22 Abs. 9 PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben. Somit war auch die Weitergabe der Befragungsergebnisse an den LSR nicht durch einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss des FA gedeckt. Auch die Weitergabe der Ergebnisse der E-Mail-Befragungsaktion des FA an den LSR erfolgte in gesetzwidriger Geschäftsführung, weil kein entsprechender Beschluss des FA vorlag. Nach Paragraph 22, Absatz 9, PVG können PVO-Vorsitzende die Beschlussfassung im PVO zwar durch Einholen eines Umlaufbeschlusses ersetzen, doch ist für Umlaufbeschlüsse die Stimmeneinhelligkeit erforderlich. Diese war im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil die Zustimmung zu der vom FA-Vorsitzenden vorgeschlagenen Weitergabe der in der Befragungsaktion genannten Namen an den LSR nur mehrheitlich erfolgte (ein Mitglied des FA äußerte sich nicht, enthielt sich also der Stimme). Bei Vorliegen auch nur einer Stimmenthaltung ist die von Paragraph 22, Absatz 9, PVG für Umlaufbeschlüsse zwingend geforderte Einstimmigkeit nicht mehr gegeben. Somit war auch die Weitergabe der Befragungsergebnisse an den LSR nicht durch einen ordnungsgemäß gefassten Beschluss des FA gedeckt.

Keine Gesetzwidrigkeit vermag die PVAB jedoch in einer E-Mail-Befragung der Bediensteten durch ein zuständiges PVO zu erblicken:

Nach der Rechtsprechung der PVAK (Schragel, PVG, § 2, Rz 10, mwN) gibt es nur zwei Wege, die Meinungen und Wünsche der Bediensteten einer Dienststelle zu erfahren, nämlich eine vom DA einzuberufende Dienststellenversammlung (DV), an der teilzunehmen oder die Meinung zu äußern die Bediensteten nicht verpflichtet sind, oder Einzelgespräche von Personalvertreter/innen mit den Bediensteten nach § 31 Abs. 1 PVGO, BGBl. Nr. 35/1968, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 143/2014. Nach der Rechtsprechung der PVAK (Schragel, PVG, Paragraph 2,, Rz 10, mwN) gibt es nur zwei Wege, die Meinungen und Wünsche der Bediensteten einer Dienststelle zu erfahren, nämlich eine vom DA einzuberufende Dienststellenversammlung (DV), an der teilzunehmen oder die Meinung zu äußern die Bediensteten nicht verpflichtet sind, oder Einzelgespräche von Personalvertreter/innen mit den Bediensteten nach Paragraph 31, Absatz eins, PVGO, Bundesgesetzblatt Nr. 35 aus 1968,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2014,.

Das Auflegen von Unterschriftenlisten ist nach der Rechtsprechung der PVAK, auf die sich die Antragstellerin bezieht, jedenfalls gesetzwidrig, weil solche Aktionen die fatale Wirkung haben, dass jeder Bedienstete zu einer Stellungnahme gezwungen wird, weil auch die Nichtbeteiligung an der Unterschriftenaktion als Standpunkt gilt, und das PVG die vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Bediensteten fördern und sie nicht in Gewissenskonflikte versetzen will (Schragel, PVG, § 2, RZ 10, mwN). Das Auflegen von Unterschriftenlisten ist nach der Rechtsprechung der PVAK, auf die sich die Antragstellerin bezieht, jedenfalls gesetzwidrig, weil solche Aktionen die fatale Wirkung haben, dass jeder Bedienstete zu einer Stellungnahme gezwungen wird, weil auch die Nichtbeteiligung an der Unterschriftenaktion als Standpunkt gilt, und das PVG die vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Bediensteten fördern und sie nicht in Gewissenskonflikte versetzen will (Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 10, mwN).

Wenngleich die PVAB an der Rechtsprechung der PVAK zum Auflegen von Unterschriftenlisten unverändert festhält, erachtet sie eine E-Mail-Befragung nicht mit dem Auflegen von Unterschriftenlisten identisch. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt einer Unterschriftenaktion mittels einer Liste, die zur Einsicht für die Bediensteten aufliegt, nach Ansicht der PVAB nämlich eine ganz andere Qualität als einer Befragungsaktion mittels E-Mail zu, weil eine E-Mail-Befragung von Bediensteten durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – gilt nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen - von ebensolcher Beschaffenheit wie eine persönliche oder telefonische Befragung iSd § 31 Abs. 1 PVGO ist. Auch im Fall einer E-Mail-Befragung haben nämlich - ebenso wie in einem Telefonat oder im persönlichen Gespräch - nur Fragende und Befragte unmittelbar davon Kenntnis und können die Befragten ohne weiteres auf eine Antwort oder sonstige Reaktion verzichten bzw. sich allenfalls auch telefonisch oder persönlich mit den Fragenden ins Einvernehmen setzen. Bei dieser Beurteilung ist auch von Relevanz, dass das Kommunikationsmittel E-Mail in den 70er- und 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, aus denen die von Schragel in Rz 10 zu § 2 PVG dargestellte Rechtsprechung der PVAK stammt, nach der die Informationsbeschaffung nur durch DV oder Einzelgespräche zulässig war, noch nicht existierte bzw. jedenfalls in den Dienststellen noch nicht wie heute flächendeckend zur Verfügung stand. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Befragung von Bediensteten unter Einsatz des modernen Kommunikationsmittels E-Mail durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen in Auswirkung und Qualität mit einer persönlichen oder telefonischen Befragung der Bediensteten gleichzusetzen ist, weshalb E-Mail-Befragungen von Bediensteten im PVG rechtlich gedeckt sind und bei gebotener teleologischer Auslegung mit dem seit 1968 gleichlautenden § 31 Abs. 1 PVGO nicht in Widerspruch stehen, was jedoch nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen gilt. Wenngleich die PVAB an der Rechtsprechung der PVAK zum Auflegen von Unterschriftenlisten unverändert festhält, erachtet sie eine E-Mail-Befragung nicht mit dem Auflegen von Unterschriftenlisten identisch. Nach eingehender Prüfung der Sach- und Rechtslage kommt einer Unterschriftenaktion mittels einer Liste, die zur Einsicht für die Bediensteten aufliegt, nach Ansicht der PVAB nämlich eine ganz andere Qualität als einer Befragungsaktion mittels E-Mail zu, weil eine E-Mail-Befragung von Bediensteten durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten – gilt nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen - von ebensolcher Beschaffenheit wie eine persönliche oder telefonische Befragung iSd Paragraph 31, Absatz eins, PVGO ist. Auch im Fall einer E-Mail-Befragung haben nämlich - ebenso wie in einem Telefonat oder im persönlichen Gespräch - nur Fragende und Befragte unmittelbar davon Kenntnis und können die Befragten ohne weiteres auf eine Antwort oder sonstige Reaktion verzichten bzw. sich allenfalls auch telefonisch oder persönlich mit den Fragenden ins Einvernehmen setzen. Bei dieser Beurteilung ist auch von Relevanz, dass das Kommunikationsmittel E-Mail in den 70er- und 80er-Jahren des vorigen Jahrhunderts, aus denen die von Schragel in Rz 10 zu Paragraph 2, PVG dargestellte Rechtsprechung der PVAK stammt, nach der die Informationsbeschaffung nur durch DV oder Einzelgespräche zulässig war, noch nicht existierte bzw. jedenfalls in den Dienststellen noch nicht wie heute flächendeckend zur Verfügung stand. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Befragung von Bediensteten unter Einsatz des modernen Kommunikationsmittels E-Mail durch ein PVO oder einzelne Personalvertreter/innen in Auswirkung und Qualität mit einer persönlichen oder telefonischen Befragung der Bediensteten gleichzusetzen ist, weshalb E-Mail-Befragungen von Bediensteten im PVG rechtlich gedeckt sind und bei gebotener teleologischer Auslegung mit dem seit 1968 gleichlautenden Paragraph 31, Absatz eins, PVGO nicht in Widerspruch stehen, was jedoch nicht für E-Mail-Aktionen wahlwerbender Gruppen oder von Wahlwerber/innen gilt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, sofern sich die Partei dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet. Die Beschwerde ist schriftlich, beispielsweise auf dem Postweg, per Telefax oder per E-Mail, bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Darüber hinaus hat die Beschwerde zu enthalten:

1.
die Gründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit und die behauptete Verletzung der Rechte der Partei stützen,
2.
das Begehren, den Bescheid aufzuheben oder abzuändern,
3.
die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde.

Wien, am 4. April 2016

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.4.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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