TE Pvak 2016/4/11 B 1-PVAB/16

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Veröffentlicht am 11.04.2016
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Norm

PVG §9 Abs1 litf
PVG §9 Abs2 litc
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983
  1. PVG § 9 heute
  2. PVG § 9 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2024
  3. PVG § 9 gültig von 30.12.2022 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  5. PVG § 9 gültig von 24.12.2020 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  6. PVG § 9 gültig von 01.09.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 224/2021
  7. PVG § 9 gültig von 09.07.2019 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. PVG § 9 gültig von 01.01.2019 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  9. PVG § 9 gültig von 23.12.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  10. PVG § 9 gültig von 01.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  11. PVG § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  12. PVG § 9 gültig von 29.12.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  13. PVG § 9 gültig von 31.12.2009 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  14. PVG § 9 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  15. PVG § 9 gültig von 01.07.2007 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  16. PVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  17. PVG § 9 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  18. PVG § 9 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  19. PVG § 9 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1999
  20. PVG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.05.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  21. PVG § 9 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  22. PVG § 9 gültig von 01.05.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  23. PVG § 9 gültig von 01.04.1992 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  24. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  25. PVG § 9 gültig von 27.11.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  26. PVG § 9 gültig von 01.09.1991 bis 26.11.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  27. PVG § 9 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 85/1989
  28. PVG § 9 gültig von 19.03.1988 bis 18.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  29. PVG § 9 gültig von 17.07.1987 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  30. PVG § 9 gültig von 05.03.1983 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 138/1983

Schlagworte

Mitwirkung der PV bei Belohnungen; Mitwirkung der PV bei der Urlaubseinteilung

Text

B 1-PVAB/16

Prüfungsergebnis

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (ZA) gemäß § 41 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Kdo *** (DA) gegen den Kommandanten des *** Herrn Obst A wegen behaupteter Verletzung des PVG in drei Fällen gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr. Josef GERM als 1. Stellvertreter der Vorsitzenden sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 4, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2015,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses beim Kdo *** (DA) gegen den Kommandanten des *** Herrn Obst A wegen behaupteter Verletzung des PVG in drei Fällen gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:

Der Kommandant des ***, Herr Obst A, hat in den drei Beschwerdepunkten das PVG verletzt.

Begründung

Der DA macht mit Beschwerdeschriftsatz vom 21.12.2015 einen dreimaligen Verstoß gegen das PVG durch den Kommandanten des *** (DL) geltend. Der DA sei

I.römisch eins.
bei der Bestimmung der Grundsätze über die Gewährung von Belohnungen (§ 9 Abs. 1 lit f PVG),bei der Bestimmung der Grundsätze über die Gewährung von Belohnungen (Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG),
II.römisch zwei.
Grundsatzerstellung bei Ausbilderbelohnungen (§ 9 Abs. 1 lit f PVG) undGrundsatzerstellung bei Ausbilderbelohnungen (Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG) und
III.römisch drei.
Urlaubsregelungen (Urlaubssperren) (§ 9 Abs. 2 lit c)Urlaubsregelungen (Urlaubssperren) (Paragraph 9, Absatz 2, Litera c,)

nicht verständigt und nicht eingebunden worden.

Obwohl der DA in allen drei Angelegenheiten das Gespräch mit dem Kommandanten gesucht habe, sei bis dato keine Reaktion darauf erfolgt.

Diese Beschwerde gem. § 41 Abs. 4 PVG wurde nach § 41 Abs. 5 im Wege des ZA mit Datum 18.1.2016 bei der PVAB eingebracht, ohne dass sich der ZA dazu inhaltlich geäußert hätte.Diese Beschwerde gem. Paragraph 41, Absatz 4, PVG wurde nach Paragraph 41, Absatz 5, im Wege des ZA mit Datum 18.1.2016 bei der PVAB eingebracht, ohne dass sich der ZA dazu inhaltlich geäußert hätte.

In dem von der PVAB eröffneten Vorverfahren teilte der DL, soweit hier wesentlich, Folgendes mit:

„Ad I. Allgemeine Belohnungen:„Ad römisch eins. Allgemeine Belohnungen:

Mit GZ S91237/2-***Kdo/2015 (1) vom 14.07.15 wurde der Befehl betreffend der Regelungen für die Vergabe von Belohnungen innerhalb der *** an die Einheiten des *** verteilt. Am 15.07.15 erhielten sowohl der DA **-Kaserne wie auch der DA ***-Kaserne eine Ansichtskopie zur Information. Seitens beider DA wurden daraufhin keinerlei Bedenken geäußert, dass weitere Verhandlungen notwendig seien. Seitens *** wurden im Befehl keine expliziten Grundsätze zur Vergabe der Belohnungen erstellt, es wurde lediglich auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäß VBl. I, Nr. 32/2009 hingewiesen. Um diesen Missstand in Zukunft hintanzuhalten, wird 2016 ein „Workshop zur Erstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Belohnungen im ***“ durchgeführt, zu dem die beiden DA eingeladen werden.Mit GZ S91237/2-***Kdo/2015 (1) vom 14.07.15 wurde der Befehl betreffend der Regelungen für die Vergabe von Belohnungen innerhalb der *** an die Einheiten des *** verteilt. Am 15.07.15 erhielten sowohl der DA **-Kaserne wie auch der DA ***-Kaserne eine Ansichtskopie zur Information. Seitens beider DA wurden daraufhin keinerlei Bedenken geäußert, dass weitere Verhandlungen notwendig seien. Seitens *** wurden im Befehl keine expliziten Grundsätze zur Vergabe der Belohnungen erstellt, es wurde lediglich auf die Einhaltung der Bestimmungen gemäß VBl. römisch eins, Nr. 32 aus 2009, hingewiesen. Um diesen Missstand in Zukunft hintanzuhalten, wird 2016 ein „Workshop zur Erstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Belohnungen im ***“ durchgeführt, zu dem die beiden DA eingeladen werden.

Ad II. Ausbilderbelohnungen:Ad römisch zwei. Ausbilderbelohnungen:

Bei der Vergabe der Ausbilderbelohnungen wurde seitens *** tatsächlich verabsäumt, den DA entsprechend einzubinden. Dies geschah jedoch nicht aus dem wie in der Beschwerde angeführten Grund, die Mittel zweckentfremdet zu verwenden, sondern aus dem Umstand, dass der damit beauftragte Bedienstete, im konkreten Fall der S1, darauf vergessen hat. Der S1 wurde seitens BKdt ermahnt, in Zukunft verstärkt auf die Einhaltung der Bestimmungen des PVG zu achten. Wie auch im oberen Punkt bereits angeführt, wird 2016 ein „Workshop zur Erstellung von Grundsätzen für die Vergabe von Belohnungen im PzStbB3“ durchgeführt, der auch dem Umstand des Versäumnisses der entsprechenden Einbindung Rechnung tragen soll.

Ad III. Urlaubsregelungen:Ad römisch drei. Urlaubsregelungen:

Die in der Beschwerde angeführte GZ S93105/1-Kdo***/Kdo/***/2015 ist eine Anordnung des Formierungsstabes des AUTCON EUBG 2016-2, welche beinahe alle Dienststellen der SK wie auch des Kdo EU betrifft. Die Umsetzung des *** war lediglich eine Weiterleitung einer bereits befohlenen Regelung des SKFüKdo. Aus Sicht des *** wäre eine Einbindung der Personalvertretung auf Ebene SKFüKdo bzw. ZentrSt notwendig, da wie bereits angeführt, beinahe alle Dienststellen des Bundesheeres davon betroffen sind. Seitens *** wurde auch berechtigterweise angenommen, dass eine entsprechende Einbindung der genannten Stellen stattgefunden hat. Die beiden GZ S93718/53-***/Kdo/2014 und S93718/22-***/Kdo/2014 (Planungsvorgaben für 2015 und Jahresbefehl 2015) wurden fälschlicherweise nicht den zuständigen DA zugestellt. Der zuständige Sachbearbeiter handelte hier irrtümlich und wurde belehrt."

Gem. § 41 Abs. 4 PVG idF BGBl I Nr. 65/2015 kann sich ein Organ der PV bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.Gem. Paragraph 41, Absatz 4, PVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, kann sich ein Organ der PV bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.

Die Beschwerde des DA datiert vom 21.12.2015 und wurde im Wege des ZA am 21.1.2016 bei der PVAB eingebracht. In Verbindung mit dem vorstehend wiedergegebenen Sachverhalt zeigt sich, dass die geltend gemachte Nichteinbindung des DA innerhalb des letzten Jahres erfolgt und damit die Beschwerde rechtzeitig beschlossen worden ist.

Inhaltlich ist zu beurteilen, ob der DA in seinem Mitwirkungsrecht bei der Regelung über die Grundsätze für die Vergabe von Belohnungen (§ 9 Abs. 1 PVG – im Folgendem unter A) bzw. in der Herstellung des Einvernehmens mit ihm bei der Urlaubseinteilung bzw. Abänderung (§ 9 Abs. 2 PVG - im Folgendem unter B) in seinen Rechten verkürzt wurde. Inhaltlich ist zu beurteilen, ob der DA in seinem Mitwirkungsrecht bei der Regelung über die Grundsätze für die Vergabe von Belohnungen (Paragraph 9, Absatz eins, PVG – im Folgendem unter A) bzw. in der Herstellung des Einvernehmens mit ihm bei der Urlaubseinteilung bzw. Abänderung (Paragraph 9, Absatz 2, PVG - im Folgendem unter B) in seinen Rechten verkürzt wurde.

A)
Gem. § 19 GehG können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Dies gilt gem. § 22 Abs. 1 VBG sinngemäß für VB.Gem. Paragraph 19, GehG können dem Beamten nach Maßgabe der vorhandenen Mittel für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gewährt werden. Dies gilt gem. Paragraph 22, Absatz eins, VBG sinngemäß für VB.

Der PV steht ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu; die gewährten Belohnungen sind der PV lediglich schriftlich mitzuteilen (§ 9 Abs. 3 lit f PVG). Das bedeutet, dass die PV nicht zu verständigen ist, welche Bediensteten belohnt werden sollen. Vielmehr hat der DL das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen: zunächst sind im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten Grundsätze unter Mitwirkung der PV aufzustellen. Erst dann dürfen im Einzelfall die Belohnungen bewilligt und angewiesen werden. Die Mitwirkung der PV hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen angewiesen werden sollen. Das bedeutet, wenn die Grundsätze seitens der Zentralstelle bis ins Detail vorgegeben werden, dass nur dem ZA die Mitwirkung zukommt (siehe auch Schragel, PVG, Manz, S 202f).Der PV steht ein Mitwirkungsrecht nur bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen zu; die gewährten Belohnungen sind der PV lediglich schriftlich mitzuteilen (Paragraph 9, Absatz 3, Litera f, PVG). Das bedeutet, dass die PV nicht zu verständigen ist, welche Bediensteten belohnt werden sollen. Vielmehr hat der DL das Belohnungsverfahren zweiteilig durchzuführen: zunächst sind im Rahmen der vorgegebenen Möglichkeiten Grundsätze unter Mitwirkung der PV aufzustellen. Erst dann dürfen im Einzelfall die Belohnungen bewilligt und angewiesen werden. Die Mitwirkung der PV hat auf jener Ebene zu erfolgen, auf der entschieden wird, nach welchen Grundsätzen Belohnungen angewiesen werden sollen. Das bedeutet, wenn die Grundsätze seitens der Zentralstelle bis ins Detail vorgegeben werden, dass nur dem ZA die Mitwirkung zukommt (siehe auch Schragel, PVG, Manz, S 202f).

Im zu beurteilenden Fall sind beispielsweise um die besondere Bedeutung der Rekruten- Ausbildung für das Bundesheer entsprechend zu würdigen und die Attraktivität dieses Dienstes zu steigern, insbesondere Belohnungen für jene Bediensteten vorzusehen, welche im Rahmen der Ausbildung von Grundwehrdienern tätig sind. Die Beurteilung, welchem Bediensteten eine solche Belohnung und in welcher Höhe zuzuerkennen ist, liegt im Rahmen der Kommandantenverantwortung; hierfür sind detaillierte Grundsätze - unter Mitwirkung des DA - zu erstellen.

Da diese Vorgangsweise weder im Beschwerdepunkt II. noch bei etwas anders gelagertem Sachverhalt im Beschwerdepunkt I. nicht eingehalten worden ist, wurde das Recht des DA auf Mitwirkung gem. § 9 Abs. 1 lit f PVG verletzt.Da diese Vorgangsweise weder im Beschwerdepunkt römisch zwei. noch bei etwas anders gelagertem Sachverhalt im Beschwerdepunkt römisch eins. nicht eingehalten worden ist, wurde das Recht des DA auf Mitwirkung gem. Paragraph 9, Absatz eins, Litera f, PVG verletzt.

B)
§ 9 Abs. 2 lit. c PVG spricht im Rahmen der im Abs. 2 taxativ genannten Einvernehmensfällen von der „Urlaubseinteilung oder deren Abänderung“. Angesprochen ist damit zweifellos insbesondere die Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubs bzw. deren Abänderung. Der Verbrauch des Erholungsurlaubs ist für öffentlich- rechtliche Bundesbeamte im § 68 BDG 1979 geregelt. Die dienstlichen Interessen aber auch die persönlichen Verhältnisse der Beamten sind zu berücksichtigen. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 DVV 1981 obliegt dem Dienststellenleiter die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs und allenfalls aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen dieser. Dies gilt sinngemäß auch für VB (vgl. § 27e VBG).Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG spricht im Rahmen der im Absatz 2, taxativ genannten Einvernehmensfällen von der „Urlaubseinteilung oder deren Abänderung“. Angesprochen ist damit zweifellos insbesondere die Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubs bzw. deren Abänderung. Der Verbrauch des Erholungsurlaubs ist für öffentlich- rechtliche Bundesbeamte im Paragraph 68, BDG 1979 geregelt. Die dienstlichen Interessen aber auch die persönlichen Verhältnisse der Beamten sind zu berücksichtigen. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, DVV 1981 obliegt dem Dienststellenleiter die datumsmäßige Festlegung des Erholungsurlaubs und allenfalls aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen dieser. Dies gilt sinngemäß auch für VB vergleiche Paragraph 27 e, VBG).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall (Pkt III der Beschwerde) wurde seitens des Kommandanten darauf hingewiesen, dass die Umsetzung für das *** lediglich „eine Weiterleitung einer bereits befohlenen Regelung“ dargestellt habe; eine notwendige Einbindung hätte an höherer Stelle erfolgen müssen. Es wurde aber auch eingeräumt, dass die Urlaubsvorgaben für 2015 nicht den DA zugestellt worden seien. Im vorliegend zu beurteilenden Fall (Pkt römisch drei der Beschwerde) wurde seitens des Kommandanten darauf hingewiesen, dass die Umsetzung für das *** lediglich „eine Weiterleitung einer bereits befohlenen Regelung“ dargestellt habe; eine notwendige Einbindung hätte an höherer Stelle erfolgen müssen. Es wurde aber auch eingeräumt, dass die Urlaubsvorgaben für 2015 nicht den DA zugestellt worden seien.

Da in der Frage der Konkretisierung der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung nicht das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden ist, wurde das Recht des DA iS des § 9 Abs. 2 lit c PVG verletzt.Da in der Frage der Konkretisierung der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung nicht das Einvernehmen mit dem DA hergestellt worden ist, wurde das Recht des DA iS des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, PVG verletzt.

Hinweis

Nach dem Gegenschluss aus § 41c Abs. 1 PVG ist das AVG auf die Prüfung von Beschwerden nach § 41 Abs. 4 PVG durch die PVAB nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.Nach dem Gegenschluss aus Paragraph 41 c, Absatz eins, PVG ist das AVG auf die Prüfung von Beschwerden nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG durch die PVAB nicht anzuwenden. Gegen dieses Prüfungsergebnis ist daher kein Rechtsmittel zulässig.

Wien, am 11. April 2016

1.
Stellvertreter:

Senatspräsident des VwGH i.R. Dr. Josef GERM

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:B.1.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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