Norm
PVG §28 Abs1Schlagworte
Personalvertretungstätigkeit; Prüfungsmaßstab bzw. Prüfungsumfang des PVO bei Anträgen auf disziplinäre Verfolgung von PVRechtssatz
Das PVO, dem der/die Personalvertreter/in angehört oder angehört hat (§ 28 Abs. 3 PVG), hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter/in oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der/die Personalvertreter/in in dieser Eigenschaft, darf das PVO der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen; handelte er/sie nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun.Das PVO, dem der/die Personalvertreter/in angehört oder angehört hat (Paragraph 28, Absatz 3, PVG), hat also, wenn ihm von der Dienstgeberseite ein zu ahndender Sachverhalt mitgeteilt wurde, zu prüfen, ob das Verhalten, das geahndet werden soll, in der Eigenschaft als Personalvertreter/in oder nicht in dieser Eigenschaft gesetzt wurde. Handelte der/die Personalvertreter/in in dieser Eigenschaft, darf das PVO der dienstrechtlichen Verantwortung nicht zustimmen; handelte er/sie nicht in dieser Eigenschaft, muss es dies tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.12.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
21.06.2016