Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Posteinlauf; Protokollierung des EinlaufsRechtssatz
Die §§ 14-16 PVGO regeln die Protokollführung und nicht die Art der Behandlung des Schriftverkehrs. § 15 Abs 1 lit e PVGO sieht lediglich vor, dass der Ein- und Auslauf, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, im Protokoll enthalten sein muss. Dass dem durch die Neuregelungen mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 8. April 2015 („Alle Schriftstücke an den Dienststellenausschuss Exekutive sollen in Zukunft an dessen FuPo versandt und nicht mehr in der Direktion abgelegt werden“.) nicht entsprochen worden wäre, ist nicht erkennbar.Die Paragraphen 14 -, 16, PVGO regeln die Protokollführung und nicht die Art der Behandlung des Schriftverkehrs. Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, PVGO sieht lediglich vor, dass der Ein- und Auslauf, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, im Protokoll enthalten sein muss. Dass dem durch die Neuregelungen mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 8. April 2015 („Alle Schriftstücke an den Dienststellenausschuss Exekutive sollen in Zukunft an dessen FuPo versandt und nicht mehr in der Direktion abgelegt werden“.) nicht entsprochen worden wäre, ist nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2016:A.8.PVAB.16Zuletzt aktualisiert am
29.06.2016