RS Pvak 2016/4/19 A 8-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.04.2016
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §15
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Posteinlauf; Protokollierung des Einlaufs

Rechtssatz

Die §§ 14-16 PVGO regeln die Protokollführung und nicht die Art der Behandlung des Schriftverkehrs. § 15 Abs 1 lit e PVGO sieht lediglich vor, dass der Ein- und Auslauf, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, im Protokoll enthalten sein muss. Dass dem durch die Neuregelungen mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 8. April 2015 („Alle Schriftstücke an den Dienststellenausschuss Exekutive sollen in Zukunft an dessen FuPo versandt und nicht mehr in der Direktion abgelegt werden“.) nicht entsprochen worden wäre, ist nicht erkennbar.Die Paragraphen 14 -, 16, PVGO regeln die Protokollführung und nicht die Art der Behandlung des Schriftverkehrs. Paragraph 15, Absatz eins, Litera e, PVGO sieht lediglich vor, dass der Ein- und Auslauf, sofern über diesen nicht gesonderte Aufzeichnungen geführt werden, im Protokoll enthalten sein muss. Dass dem durch die Neuregelungen mit Beschluss des Dienststellenausschusses vom 8. April 2015 („Alle Schriftstücke an den Dienststellenausschuss Exekutive sollen in Zukunft an dessen FuPo versandt und nicht mehr in der Direktion abgelegt werden“.) nicht entsprochen worden wäre, ist nicht erkennbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.8.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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