RS Pvak 2016/4/25 A 14-PVAB/16

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2016
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Norm

PVG §22
PVGO §15
PVGO §16 Abs5
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Gesetzliche Aufgaben von Schriftführer/innen von PVO; Inhalt von Protokollen über Sitzungen von PVO; Verwahrung von Protokollen über Sitzungen von PVO

Rechtssatz

Nach § 15 PVGO hat das Protokoll u.a. den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. Dass es sich bei der später entfallenen Wortmeldung von C um einen wesentlichen Debatteninhalt handelt, steht für die PVAB ohne jeden Zweifel fest, hat C doch die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA bei der seinem Debattenbeitrag vorangegangenen Abstimmung in Frage gestellt. Nach § 16 Abs. 5 PVGO sind die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren. Der Gesetzgeber überträgt damit dem Schriftführer die Sorge für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Protokolle (PVAK vom 24. März 1981, A 8-PVAK/81). Wenn B in seiner Funktion als Schriftführer daher entgegen den Bestimmungen der PVGO ein Protokoll abändert und das Original dieses Protokolls durch das geänderte Protokoll in der Ablage des DA ersetzt, obwohl er als gewählter Schriftführer des DA zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Protokolle verpflichtet ist, ist dieses gesetzwidrige Handeln dem DA zuzurechnen und belastet dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.Nach Paragraph 15, PVGO hat das Protokoll u.a. den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten zu enthalten. Dass es sich bei der später entfallenen Wortmeldung von C um einen wesentlichen Debatteninhalt handelt, steht für die PVAB ohne jeden Zweifel fest, hat C doch die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung des DA bei der seinem Debattenbeitrag vorangegangenen Abstimmung in Frage gestellt. Nach Paragraph 16, Absatz 5, PVGO sind die Protokolle vom Schriftführer aufzubewahren. Der Gesetzgeber überträgt damit dem Schriftführer die Sorge für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Protokolle (PVAK vom 24. März 1981, A 8-PVAK/81). Wenn B in seiner Funktion als Schriftführer daher entgegen den Bestimmungen der PVGO ein Protokoll abändert und das Original dieses Protokolls durch das geänderte Protokoll in der Ablage des DA ersetzt, obwohl er als gewählter Schriftführer des DA zur ordnungsgemäßen Verwahrung der Protokolle verpflichtet ist, ist dieses gesetzwidrige Handeln dem DA zuzurechnen und belastet dessen Geschäftsführung mit Gesetzwidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2016:A.14.PVAB.16

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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