RS Vwgh 2004/7/8 2004/07/0057

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Veröffentlicht am 08.07.2004
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs5;
AVG §8;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;

Rechtssatz

Die die Teilung regelnde Bestimmung des § 4 Abs 5 Stmk AgrGG 1985 enthält keine mit § 4 Abs 2 legcit vergleichbare Regelung des Inhaltes, dass eine Teilung bzw. die hinsichtlich des Verbleibens des Anteilsrechtes getroffene Regelung (nur) "auf Antrag des Eigentümers" bewilligt werden könne. Dies bedeutet aber nicht, dass die Antragsberechtigung und damit die Parteistellung unterschiedlich zur Absonderung geregelt werden sollte. Das Fehlen einer solchen Regelung bei Teilungen erklärt sich vielmehr daraus, dass die Teilung eine Sonderform der Absonderung ist, für die die allgemeinen Regeln über die Absonderungen gelten, sofern nicht in den Teilungsbestimmungen Abweichendes bestimmt ist. Fehlen zB bei den Bestimmungen über Teilungsverfahren die materiell-rechtlichen Kriterien, die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit entscheidend sind, so sind diese aus den allgemeinen Kriterien für die Bewilligung einer Absonderung abzuleiten (Hinweis E 26.4.1995, 92/07/0212; E 29.1.2004, 2003/07/0005).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004070057.X02

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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