Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Vertretung in Einzelpersonalangelegenheiten; Lehrfächerverteilung; Unterstützungsersuchen; Interessenkollision; InteressenvertretungRechtssatz
Dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben seit 2015 sehr häufig und z.T. auch sehr lange im Krankenstand war, so beispielsweise vom zweiten Schultag im Herbst 2015 bis nach den Semesterferien im Frühjahr 2016, ist daher eine Tatsache, die im Verfahren unbestritten blieb, und nicht etwa ein ungerechtfertigter Vorwurf des DA-Vorsitzenden gegenüber der Antragstellerin. Wie bereits zuvor ausgeführt, sah sich der DA aufgrund des sich seit 2015 ständig verschlechternden Gesundheitszustands der Antragstellerin iSd § 2 PVG dazu veranlasst, zur Wahrung ihrer gesundheitlichen Interessen die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden weiter zu belasten. Dem DA-Vorsitzenden kann nicht vorgeworfen werden, im Gespräch mit der Antragstellerin, in dem sie Überstunden einfordert, die Krankenstände der Antragstellerin zu thematisieren, die objektiv nachvollziehbar sind und im Verfahren auch nicht bestritten wurden. Anders wäre der Fall zu beurteilen, würde die Antragstellerin keine Krankenstände aufweisen. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass krankheitsbedingte Ausfälle von Lehrkräften durch andere Lehrkräfte kompensiert werden müssen. Ein Hinweis darauf durch den DA-Vorsitzenden entspricht daher den Tatsachen und stellt keine Verletzung seiner Pflichten nach PVG dar.Dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben seit 2015 sehr häufig und z.T. auch sehr lange im Krankenstand war, so beispielsweise vom zweiten Schultag im Herbst 2015 bis nach den Semesterferien im Frühjahr 2016, ist daher eine Tatsache, die im Verfahren unbestritten blieb, und nicht etwa ein ungerechtfertigter Vorwurf des DA-Vorsitzenden gegenüber der Antragstellerin. Wie bereits zuvor ausgeführt, sah sich der DA aufgrund des sich seit 2015 ständig verschlechternden Gesundheitszustands der Antragstellerin iSd Paragraph 2, PVG dazu veranlasst, zur Wahrung ihrer gesundheitlichen Interessen die Antragstellerin zu entlasten und nicht mit Überstunden weiter zu belasten. Dem DA-Vorsitzenden kann nicht vorgeworfen werden, im Gespräch mit der Antragstellerin, in dem sie Überstunden einfordert, die Krankenstände der Antragstellerin zu thematisieren, die objektiv nachvollziehbar sind und im Verfahren auch nicht bestritten wurden. Anders wäre der Fall zu beurteilen, würde die Antragstellerin keine Krankenstände aufweisen. Es entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass krankheitsbedingte Ausfälle von Lehrkräften durch andere Lehrkräfte kompensiert werden müssen. Ein Hinweis darauf durch den DA-Vorsitzenden entspricht daher den Tatsachen und stellt keine Verletzung seiner Pflichten nach PVG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2019:A16.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
07.11.2019