Norm
PVG §9 Abs1Schlagworte
Herstellung des Einvernehmens zwischen DA und DL; Dienstplan; Diensteinteilung; Maßnahmen bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen; Nichtanwendung von § 10 Abs. 1 und 2 PVG; unverzügliche Verständigung des DA durch DLText
B 1-PVAB/20
Prüfungsergebnis
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß § 41 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) gegen die Leiterin dieser JA (DL) in ihrer Eigenschaft als Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des PVG durch Nichteinbindung des DA in die Etablierung eines Gruppensystems gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer/innen die im Wege des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Justiz für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten (ZA) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses der Justizanstalt (JA) ***) für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA) gegen die Leiterin dieser JA (DL) in ihrer Eigenschaft als Organ des Dienstgebers wegen behaupteter Verletzung des PVG durch Nichteinbindung des DA in die Etablierung eines Gruppensystems gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Die DL hat das PVG in der in Beschwerde gezogenen Angelegenheit nicht verletzt.
Begründung
Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 11. Mai 2020, Beschwerde an die PVAB wegen Verletzung des PVG durch die DL der JA in der Angelegenheit der Etablierung eines Gruppensystems und dessen späterer Änderung zu erheben. Die Beschwerde wurde der PVAB im Wege des ZA mit Schreiben vom 17. Juni 2020 vorgelegt.
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein Personalvertretungsorgan (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, § 41, Rz 33, mwN). Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich im Zeitraum zwischen 17. März 2020 und 25. April 2020. Der DA beschloss am 11. Mai 2020, wegen der behaupteten Verletzungen des § 9 Abs. 2 lit. b PVG Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 11. Mai 2019 und 11. Mai 2020. Die Beschwerde des DA über die behaupteten Verletzungen des PVG in der Zeit zwischen 17. März 2020 und 25. April 2020 erfolgte somit fristgerecht iSd § 41 Abs. 4 PVG.Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, Paragraph 41,, Rz 33, mwN). Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich im Zeitraum zwischen 17. März 2020 und 25. April 2020. Der DA beschloss am 11. Mai 2020, wegen der behaupteten Verletzungen des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG Beschwerde an die PVAB im Wege des ZA zu erheben. Der relevante Jahreszeitraum liegt zwischen 11. Mai 2019 und 11. Mai 2020. Die Beschwerde des DA über die behaupteten Verletzungen des PVG in der Zeit zwischen 17. März 2020 und 25. April 2020 erfolgte somit fristgerecht iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG.
Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Einführung eines Gruppensystems wurde mit Dienstanweisung der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen (GD) per E-Mail vom 17. März 2020 den Justizanstalten (JA) mit der Bitte um dringende und nachhaltige Umsetzung angeordnet.
Es wurde angeordnet, dass in den JA unter Einbindung der örtlichen PV bei der Diensteinteilung ein Gruppensystem zu etablieren ist. Es seien zumindest zwei oder mehr Gruppen zu bilden, die sowohl im Tag- als auch Nachtdienst konstant zusammen Dienst versehen und sich in definierten Abständen (je nach Anzahl der Gruppen tageweise oder auch nach mehreren Tagen bis zu einer Woche) ablösen. Innerhalb der Gruppen sei darauf zu achten, dass konstante Nachtdienst-Gruppen eingeteilt werden, die auch im Tagdienst zusammenarbeiten, und die Kontakte unter diesen Nachtdienst-Gruppen auf ein unbedingt notwendiges Minimum reduziert werden.
Die DL lud den DA-Vorsitzenden samt den übrigen DA-Mitgliedern zu einer Besprechung des von der Anstaltsleitung entsprechend der Weisung der GD ausgearbeiteten Gruppensystems am 18. März 2020 in der Kantine ein.
An dieser Besprechung nahmen seitens des DA dessen Vorsitzender A sowie B (in Vertretung von C), D und E teil. Seitens der Anstaltsleitung nahmen die DL, F, G, H und I teil. An dieser Besprechung nahmen seitens des DA dessen Vorsitzender A sowie B (in Vertretung von C), D und E teil. Seitens der Anstaltsleitung nahmen die DL, F, G, H und römisch eins teil.
Bei dieser Besprechung wurde der Vorschlag der Anstaltsleitung (3-Gruppen-System) in ca. zweistündiger Besprechungsdauer diskutiert. Keiner der Anwesenden sprach sich dagegen aus.
Der DA wurde von der DL in dieser Sitzung zudem davon informiert, dass der Start des Gruppensystems für 21. März 2020 vorgesehen sei und die Bediensteten in einer Dienstbesprechung am 19. März 2020 entsprechend informiert würden. Auch dagegen gab es keinen Widerspruch und der anstaltsinterne Ablauf erfolgte wie vorgesehen (Dienstbesprechung am 19. März 2020 und Beginn des Dienstrades mit 21. März 2020 bis zur Rückkehr zum Normaldienstsystem per 1. Juni 2020).
Eine Beschlussfassung des DA zu dem lt. Beschwerdevorbringen bereits vom DA ausgearbeiteten Gruppensystem erfolgte bis 18. März 2020 nicht. Der DL wurde bis 21. März 2020 auch kein diesbezüglicher Antrag des DA übermittelt.
Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2020 wurden die tatsächlichen Einsatzzeiten geändert (zusätzliche stundenweise Einteilung einer zweiten Gruppe), was den Bediensteten und dem DA von der DL am 25. April 2020 bekannt gegeben wurde, lt. Beschwerdevorbringen ohne dies vorher mit dem DA zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Lt. Stellungnahme der DL kam es dabei jedoch zu keiner Gruppenmischung, weil die stundenweise eingesetzte zweite Gruppe in einem baulich getrennten Teil der Anstalt aufhältig war.
In seiner Sitzung vom 11. Mai 2020 wurde vom DA lt. Sitzungsprotokoll zu TOP 10 (Tagesordnungspunkt 5 – Beratung und Abstimmung hinsichtlich Änderung des Gruppensystems von 3 auf 2 Gruppen) beschlossen, bei der DL zu beantragen, das bestehende Corona-Gruppensystem von drei auf zwei Gruppen umzustellen.
Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden der DL und dem DA mit Schriftsatz vom 6. Juli 2020 zur Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern. Da der ZA die Beschwerde weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung nicht geboten.
Die DL bestritt in ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2020 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB nicht, merkte jedoch ergänzend an, dass die Behandlung des Antrags des DA auf Einführung eines 2-Gruppensystems, der am 13. Mai 2020 bei der DL einlangte, von ihr am 19. Mai 2020 abgelehnt wurde, weil die GD zwischenzeitlich angeordnet hatte, dass per 1. Juni 2020 das Gruppensystem aufzulassen und zum regulären Dienstbetrieb zurückzukehren sei.
Der DA bestritt in seiner Stellungnahme vom 16. Juli 2020 die Sachverhaltsfeststellungen der PVAB gleichfalls nicht, übermittelte ergänzend zusätzliche rechtliche Ausführungen und Bewertungen und verwies darauf, dass zwar, wie von der PVAB festgestellt, zunächst keine offiziellen Gegenkonzepte des DA der DL vorgelegt worden wären, weil der DA der Dringlichkeit und der Besonderheit der Umstände Rechnung getragen habe, aber in der DA-Sitzung vom 11. Mai 2020 ein Antrag auf Änderung des Gruppensystems durch Änderung auf ein 2-Gruppen-System an die DL beschlossen wurde, der von der DL trotz der vom DA monierten Ansteckungsgefahr abgelehnt wurde.
Der prüfungsrelevante Sachverhalt steht somit fest.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 10 Abs. 1 PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der DL iSd § 9 Abs. 1 PVG dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zu Kenntnis zu bringen. Gemäß § 10 Abs. 2 PVG sind Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist (§ 9 Abs. 2 PVG), gleichfalls spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen, wobei die Verständigung nach § 9 Abs. 1 PVG oder das Einvernehmen als hergestellt gilt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert; der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist begründete Einwendungen erheben und allenfalls begründete Gegenvorschläge machen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, PVG sind beabsichtigte Maßnahmen der DL iSd Paragraph 9, Absatz eins, PVG dem DA spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zu Kenntnis zu bringen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, PVG sind Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist (Paragraph 9, Absatz 2, PVG), gleichfalls spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung dem DA nachweislich zur Kenntnis zu bringen, wobei die Verständigung nach Paragraph 9, Absatz eins, PVG oder das Einvernehmen als hergestellt gilt, wenn der DA zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert; der DA kann innerhalb der zweiwöchigen Frist begründete Einwendungen erheben und allenfalls begründete Gegenvorschläge machen.
Zu den Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist, zählen u.a. die Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (§ 9 Abs. 2 lit. b PVG).Zu den Maßnahmen, hinsichtlich derer das Einvernehmen mit dem DA herzustellen ist, zählen u.a. die Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht (Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG).
Gemäß § 10 Abs. 3 PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen § 10 Abs. 1 und 2 PVG nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, PVG sind auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und bei Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG nicht anzuwenden; der DA ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
Es steht außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Maßnahmen iSd § 10 Abs. 3 PVG darstellen. Es steht außer Zweifel, dass Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Eindämmung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie Maßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz 3, PVG darstellen.
Demzufolge wurden die Vorgaben des § 10 Abs. 1 und 2 PVG, die sich auch auf § 9 Abs. 2 lit. b PVG beziehen, durch § 10 Abs. 3 PVG bis zur Rückkehr zum regulären Dienstbetrieb am 1. Juni 2020 ausgesetzt und die DL war kraft Gesetzes nicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem DA über das Gruppensystem und die daraus folgende Diensteinteilung bzw. deren Änderung verpflichtet.Demzufolge wurden die Vorgaben des Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG, die sich auch auf Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG beziehen, durch Paragraph 10, Absatz 3, PVG bis zur Rückkehr zum regulären Dienstbetrieb am 1. Juni 2020 ausgesetzt und die DL war kraft Gesetzes nicht zur Herstellung des Einvernehmens mit dem DA über das Gruppensystem und die daraus folgende Diensteinteilung bzw. deren Änderung verpflichtet.
Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die GD in ihrer Dienstanweisung an die JA vom 17. März 2020 angeordnet hatte, in den JA unter Einbindung der örtlichen PV bei der Diensteinteilung ein Gruppensystem zu etablieren. Ganz abgesehen davon, dass nach diesem Erlass der GD die örtlichen Personalvertretungen nicht bereits bei der Etablierung des Gruppensystems einzubinden gewesen wären, sondern diese Einbindung erst für die konkrete Diensteinteilung angeordnet wurde („dass in den JA unter Einbindung der örtlichen PV bei der Diensteinteilung ein Gruppensystem zu etablieren ist“), vermag eine Dienstanweisung die Rechtslage nach PVG nicht zu beeinflussen, weil § 10 Abs. 1 und 2 PVG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß § 10 Abs. 3 PVG kraft Gesetzes nicht in Geltung standen.Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die GD in ihrer Dienstanweisung an die JA vom 17. März 2020 angeordnet hatte, in den JA unter Einbindung der örtlichen PV bei der Diensteinteilung ein Gruppensystem zu etablieren. Ganz abgesehen davon, dass nach diesem Erlass der GD die örtlichen Personalvertretungen nicht bereits bei der Etablierung des Gruppensystems einzubinden gewesen wären, sondern diese Einbindung erst für die konkrete Diensteinteilung angeordnet wurde („dass in den JA unter Einbindung der örtlichen PV bei der Diensteinteilung ein Gruppensystem zu etablieren ist“), vermag eine Dienstanweisung die Rechtslage nach PVG nicht zu beeinflussen, weil Paragraph 10, Absatz eins und 2 PVG für Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie gemäß Paragraph 10, Absatz 3, PVG kraft Gesetzes nicht in Geltung standen.
Nach § 10 Abs. 3 PVG bestand die gesetzliche Verpflichtung der DL aber darin, den DA von den zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG bestand die gesetzliche Verpflichtung der DL aber darin, den DA von den zur Gefahrenabwehr getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu verständigen.
Unbestrittenermaßen steht fest, dass die DL ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 10 Abs. 3 PVG, den DA unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen, nachgekommen ist, indem sie den DA vor der Umsetzung des neuen Gruppensystems, die mit Wirksamkeit vom 21. März 2020 erfolgte, im Rahmen der Besprechung in der Kantine am 18. März 2020 über das neue System informierte.Unbestrittenermaßen steht fest, dass die DL ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 3, PVG, den DA unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen, nachgekommen ist, indem sie den DA vor der Umsetzung des neuen Gruppensystems, die mit Wirksamkeit vom 21. März 2020 erfolgte, im Rahmen der Besprechung in der Kantine am 18. März 2020 über das neue System informierte.
Gleiches gilt für die Änderung der tatsächlichen Einsatzzeiten (zusätzliche stundenweise Einteilung einer zweiten Gruppe) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2020, die die DL dem DA am 25. April 2020 bekannt gab. Auch hierzu hat die DL den DA entsprechend den Vorgaben des § 10 Abs. 3 PVG den DA unverzüglich informiert.Gleiches gilt für die Änderung der tatsächlichen Einsatzzeiten (zusätzliche stundenweise Einteilung einer zweiten Gruppe) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2020, die die DL dem DA am 25. April 2020 bekannt gab. Auch hierzu hat die DL den DA entsprechend den Vorgaben des Paragraph 10, Absatz 3, PVG den DA unverzüglich informiert.
Aus allen diesen Gründen hat die DL die Vorgaben des PVG nicht verletzt und die Beschwerde war nicht berechtigt.
Wien, am 6. August 2020
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:B1.PVAB.20Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020