RS Pvak 2022/2/14 A1-PVAB/22

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Veröffentlicht am 14.02.2022
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Sitzungsprotokolle; Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung von Sitzungsprotokollen; Beschlussfassung

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 PVGO lassen in ihrem Zusammenhang bei Beurteilung der Frage, wie bei Erledigung des TOP „Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung“ vorzugehen ist, nur eine einzige sinnvolle Auslegung zu (PVAK 11.04.1978, A 7-PVAK/78): Nach Verlesung des Protokolls durch den:die Schriftführer:in sind entweder konkrete Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls zu stellen, über die sogleich abzustimmen ist, oder das Protokoll gilt als genehmigt. Die Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind dabei so zu fassen, dass sie im Wortlaut anführen, welche Formulierungen anstelle der vom Schriftführer gewählten in das Protokoll aufgenommen werden sollen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, ist das von dem:der Schriftführer:in verfasste Protokoll entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei Ablehnung und Stimmengleichheit (§ 13 Abs. 2 PVGO, sofern nicht der der stimmenstärksten Wählergruppe angehörende Vorsitzende dirimiert) gilt das Protokoll hingegen so, wie von dem:der Schriftführer:in verfasst, als genehmigt. Eine Nichtgenehmigung des Protokolls ohne konkrete Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge darf es also nicht geben.  Würde man die erwähnten Bestimmungen anders verstehen, könnte insbesondere bei PVO mit gerader Mitgliederzahl eine absurde Situation eintreten. Es könnten nämlich durch bloße Nichtgenehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, aber auch bei Stimmengleichheit (sofern keine Dirimierung durch die:den Vorsitzende:n eintritt), nicht nur alle in dieser Sitzung allenfalls gefassten Beschlüsse, sondern überhaupt jedes gültige Protokoll über den Fortgang der letzten Sitzung beseitigt werden, was, soweit nicht Fristen (§ 10 PVG) abgelaufen wären, die Wiederholung aller Vorgänge zur Folge haben müsste. Die Absicht, einen solchen sinnlosen, zeitraubenden und für den Bund kostspieligen Leerlauf zu ermöglichen und den Personalvertreter:innen praktisch auch noch die Möglichkeit einzuräumen, auf diese Weise gesamte Sitzungen wertlos zu machen und gefasste Beschlüsse ohne neuerliche Beschlussfassung wieder aus der Welt zu schaffen, kann weder dem Gesetz- noch dem Verordnungsgeber unterstellt werden. Es kann vielmehr nur zwei Möglichkeiten geben: Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls einerseits oder dessen Genehmigung andererseits. Das heißt, dass bei Fehlen von Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen das Protokoll über die letzte Sitzung als genehmigt gilt, ohne dass darüber noch ein formeller Beschluss zu fassen ist. Die Protokollierung der Genehmigung des Protokolls bedeutet nichts anderes als die Feststellung, dass kein Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag gestellt wurde und daher auch nicht über einen solchen Beschluss zu fassen war.Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 PVGO lassen in ihrem Zusammenhang bei Beurteilung der Frage, wie bei Erledigung des TOP „Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung“ vorzugehen ist, nur eine einzige sinnvolle Auslegung zu (PVAK 11.04.1978, A 7-PVAK/78): Nach Verlesung des Protokolls durch den:die Schriftführer:in sind entweder konkrete Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls zu stellen, über die sogleich abzustimmen ist, oder das Protokoll gilt als genehmigt. Die Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind dabei so zu fassen, dass sie im Wortlaut anführen, welche Formulierungen anstelle der vom Schriftführer gewählten in das Protokoll aufgenommen werden sollen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, ist das von dem:der Schriftführer:in verfasste Protokoll entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei Ablehnung und Stimmengleichheit (Paragraph 13, Absatz 2, PVGO, sofern nicht der der stimmenstärksten Wählergruppe angehörende Vorsitzende dirimiert) gilt das Protokoll hingegen so, wie von dem:der Schriftführer:in verfasst, als genehmigt. Eine Nichtgenehmigung des Protokolls ohne konkrete Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge darf es also nicht geben.  Würde man die erwähnten Bestimmungen anders verstehen, könnte insbesondere bei PVO mit gerader Mitgliederzahl eine absurde Situation eintreten. Es könnten nämlich durch bloße Nichtgenehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, aber auch bei Stimmengleichheit (sofern keine Dirimierung durch die:den Vorsitzende:n eintritt), nicht nur alle in dieser Sitzung allenfalls gefassten Beschlüsse, sondern überhaupt jedes gültige Protokoll über den Fortgang der letzten Sitzung beseitigt werden, was, soweit nicht Fristen (Paragraph 10, PVG) abgelaufen wären, die Wiederholung aller Vorgänge zur Folge haben müsste. Die Absicht, einen solchen sinnlosen, zeitraubenden und für den Bund kostspieligen Leerlauf zu ermöglichen und den Personalvertreter:innen praktisch auch noch die Möglichkeit einzuräumen, auf diese Weise gesamte Sitzungen wertlos zu machen und gefasste Beschlüsse ohne neuerliche Beschlussfassung wieder aus der Welt zu schaffen, kann weder dem Gesetz- noch dem Verordnungsgeber unterstellt werden. Es kann vielmehr nur zwei Möglichkeiten geben: Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls einerseits oder dessen Genehmigung andererseits. Das heißt, dass bei Fehlen von Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen das Protokoll über die letzte Sitzung als genehmigt gilt, ohne dass darüber noch ein formeller Beschluss zu fassen ist. Die Protokollierung der Genehmigung des Protokolls bedeutet nichts anderes als die Feststellung, dass kein Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag gestellt wurde und daher auch nicht über einen solchen Beschluss zu fassen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2022:A1.PVAB.22

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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