Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung PV; Sitzungsprotokolle; Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung von Sitzungsprotokollen; BeschlussfassungText
A 1-PVAB/22
Bescheid
Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Mag. Walter HIRSCH als Vertreter der Dienstnehmer:innen über den Antrag des AbtInsp A (Antragsteller), die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses bei der Justizanstalt *** für die Bediensteten des Exekutivdienstes (DA), dem der Antragsteller als Mitglied angehört, wegen der behaupteten rechtswidrigen Genehmigung des Protokolls der DA-Sitzung vom 15. November 2021 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, entschieden:
Der Antrag wird gemäß § 41 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit § 16 der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) wegen Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 15.11.2021 in gesetzmäßiger Geschäftsführung als unbegründet abgewiesen.Der Antrag wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) in Verbindung mit Paragraph 16, der Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung (PVGO) wegen Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 15.11.2021 in gesetzmäßiger Geschäftsführung als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit E-Mail vom 14.01.2022 beantragte DA-Mitglied A, die Geschäftsführung des DA wegen behaupteter rechtswidriger Genehmigung des Protokolls der DA-Sitzung vom 15.11.2021 in der DA-Sitzung vom 16.12.2021 auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.
Beide Sitzungsprotokolle sowie die Einwände der Behindertenvertrauensperson B und der Ersatzmitglieder C und D, die DA-Mitglieder in der Sitzung vom 15.11.2021 vertreten hatten, vom 15.12.2021 gegen das Protokoll der Sitzung vom 15.11.2021 liegen der PVAB aktenkundig vor und sind auch den Parteien des Verfahrens im Wortlaut bekannt.
Da es sich im vorliegenden Fall um eine rechtliche Beurteilung nur dieser beiden Protokolle (15.11.2021 und 16.12.2021) anhand der dagegen erhobenen Einwände handelt, war ein Vorgehen der PVAB („Parteiengehör“) nach § 45 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht erforderlich.Da es sich im vorliegenden Fall um eine rechtliche Beurteilung nur dieser beiden Protokolle (15.11.2021 und 16.12.2021) anhand der dagegen erhobenen Einwände handelt, war ein Vorgehen der PVAB („Parteiengehör“) nach Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) nicht erforderlich.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten.
Der Antragsteller ist Mitglied des DA und hat Anspruch darauf, dass die Geschäftsführung des DA auch im Innenverhältnis gesetzmäßig erfolgt. Er ist daher insoweit antragsberechtigt, es sei denn, er wäre mit der Handlung oder Unterlassung, die den Gegenstand seines Antrags bildet, einverstanden gewesen (Schragel, PVG, § 41, Rz 22). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in der DA-Sitzung vom 16.12.2021 gegen die Genehmigung des Protokolls der DA-Sitzung vom 15.11.2021 gestimmt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.Der Antragsteller ist Mitglied des DA und hat Anspruch darauf, dass die Geschäftsführung des DA auch im Innenverhältnis gesetzmäßig erfolgt. Er ist daher insoweit antragsberechtigt, es sei denn, er wäre mit der Handlung oder Unterlassung, die den Gegenstand seines Antrags bildet, einverstanden gewesen (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 22). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller in der DA-Sitzung vom 16.12.2021 gegen die Genehmigung des Protokolls der DA-Sitzung vom 15.11.2021 gestimmt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.
Die gegen das Protokoll der Sitzung vom 15.11.2021 erhobenen Einwände betrafen TOP 5 (Posteingang und Postausgang sowie der Verweis auf den elektronischen Funktionspostkasten), TOP 14 (Antrag C – Wie lange die Dienstzuteilung von E, in der ho. Krankenabteilung noch dauert?) sowie TOP 17 (Allfälliges).
Diese Einwände wurden, wie bereits erwähnt, von der Behindertenvertrauensperson B im Schreiben an den DA-Vorsitzenden vom 15.12.2021, das auch von C und D unterstützt wurde, geltend gemacht.
Der DA-Vorsitzende sprach in der DA-Sitzung vom 16.12.2021 dieses Schreiben zu TOP 4 (Verlesung/Vorlage des Protokolls zur DA-Sitzung vom 15.11.2021) an und brachte die Einwände bzw. Anträge von C, D und B zur Abstimmung. Nach deren Ablehnung durch Mehrheitsbeschluss wurde über TOP 4 abgestimmt und dieser mehrheitlich genehmigt, sowie das Protokoll der DA-Sitzung vom 15.11.2021 mehrheitlich genehmigt und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 bis 3 PVGO lassen in ihrem Zusammenhang bei Beurteilung der Frage, wie bei Erledigung des TOP „Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung“ vorzugehen ist, nur eine einzige sinnvolle Auslegung zu (PVAK 11.04.1978, A 7-PVAK/78): Die Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins bis 3 PVGO lassen in ihrem Zusammenhang bei Beurteilung der Frage, wie bei Erledigung des TOP „Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung“ vorzugehen ist, nur eine einzige sinnvolle Auslegung zu (PVAK 11.04.1978, A 7-PVAK/78):
Nach Verlesung des Protokolls durch den:die Schriftführer:in sind entweder konkrete Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls zu stellen, über die sogleich abzustimmen ist, oder das Protokoll gilt als genehmigt. Die Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind dabei so zu fassen, dass sie im Wortlaut anführen, welche Formulierungen anstelle der vom Schriftführer gewählten in das Protokoll aufgenommen werden sollen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, ist das von dem:der Schriftführer:in verfasste Protokoll entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei Ablehnung und Stimmengleichheit (§ 13 Abs. 2 PVGO, sofern nicht der der stimmenstärksten Wählergruppe angehörende Vorsitzende dirimiert) gilt das Protokoll hingegen so, wie von dem:der Schriftführer:in verfasst, als genehmigt. Eine Nichtgenehmigung des Protokolls ohne konkrete Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge darf es also nicht geben.Nach Verlesung des Protokolls durch den:die Schriftführer:in sind entweder konkrete Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls zu stellen, über die sogleich abzustimmen ist, oder das Protokoll gilt als genehmigt. Die Anträge auf Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls sind dabei so zu fassen, dass sie im Wortlaut anführen, welche Formulierungen anstelle der vom Schriftführer gewählten in das Protokoll aufgenommen werden sollen. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, ist das von dem:der Schriftführer:in verfasste Protokoll entsprechend zu berichtigen oder zu ergänzen. Bei Ablehnung und Stimmengleichheit (Paragraph 13, Absatz 2, PVGO, sofern nicht der der stimmenstärksten Wählergruppe angehörende Vorsitzende dirimiert) gilt das Protokoll hingegen so, wie von dem:der Schriftführer:in verfasst, als genehmigt. Eine Nichtgenehmigung des Protokolls ohne konkrete Berichtigungs- oder Ergänzungsanträge darf es also nicht geben.
Würde man die erwähnten Bestimmungen anders verstehen, könnte insbesondere bei PVO mit gerader Mitgliederzahl eine absurde Situation eintreten. Es könnten nämlich durch bloße Nichtgenehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, aber auch bei Stimmengleichheit (sofern keine Dirimierung durch die:den Vorsitzende:n eintritt), nicht nur alle in dieser Sitzung allenfalls gefassten Beschlüsse, sondern überhaupt jedes gültige Protokoll über den Fortgang der letzten Sitzung beseitigt werden, was, soweit nicht Fristen (§ 10 PVG) abgelaufen wären, die Wiederholung aller Vorgänge zur Folge haben müsste. Die Absicht, einen solchen sinnlosen, zeitraubenden und für den Bund kostspieligen Leerlauf zu ermöglichen und den Personalvertreter:innen praktisch auch noch die Möglichkeit einzuräumen, auf diese Weise gesamte Sitzungen wertlos zu machen und gefasste Beschlüsse ohne neuerliche Beschlussfassung wieder aus der Welt zu schaffen, kann weder dem Gesetz- noch dem Verordnungsgeber unterstellt werden. Es kann vielmehr nur zwei Möglichkeiten geben: Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls einerseits oder dessen Genehmigung andererseits. Das heißt, dass bei Fehlen von Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen das Protokoll über die letzte Sitzung als genehmigt gilt, ohne dass darüber noch ein formeller Beschluss zu fassen ist. Die Protokollierung der Genehmigung des Protokolls bedeutet nichts anderes als die Feststellung, dass kein Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag gestellt wurde und daher auch nicht über einen solchen Beschluss zu fassen war.Würde man die erwähnten Bestimmungen anders verstehen, könnte insbesondere bei PVO mit gerader Mitgliederzahl eine absurde Situation eintreten. Es könnten nämlich durch bloße Nichtgenehmigung des Protokolls der letzten Sitzung, aber auch bei Stimmengleichheit (sofern keine Dirimierung durch die:den Vorsitzende:n eintritt), nicht nur alle in dieser Sitzung allenfalls gefassten Beschlüsse, sondern überhaupt jedes gültige Protokoll über den Fortgang der letzten Sitzung beseitigt werden, was, soweit nicht Fristen (Paragraph 10, PVG) abgelaufen wären, die Wiederholung aller Vorgänge zur Folge haben müsste. Die Absicht, einen solchen sinnlosen, zeitraubenden und für den Bund kostspieligen Leerlauf zu ermöglichen und den Personalvertreter:innen praktisch auch noch die Möglichkeit einzuräumen, auf diese Weise gesamte Sitzungen wertlos zu machen und gefasste Beschlüsse ohne neuerliche Beschlussfassung wieder aus der Welt zu schaffen, kann weder dem Gesetz- noch dem Verordnungsgeber unterstellt werden. Es kann vielmehr nur zwei Möglichkeiten geben: Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls einerseits oder dessen Genehmigung andererseits. Das heißt, dass bei Fehlen von Berichtigungs- oder Ergänzungsanträgen das Protokoll über die letzte Sitzung als genehmigt gilt, ohne dass darüber noch ein formeller Beschluss zu fassen ist. Die Protokollierung der Genehmigung des Protokolls bedeutet nichts anderes als die Feststellung, dass kein Berichtigungs- oder Ergänzungsantrag gestellt wurde und daher auch nicht über einen solchen Beschluss zu fassen war.
Im vorliegenden Fall lagen Berichtigungs- und Ergänzungsanträge zum Protokoll der Sitzung vom 15.11.2021 vor (Schreiben B, C und D vom 15.12.2021), die vom DA-Vorsitzenden in der DA-Sitzung vom 16.12.2021 zur Abstimmung gebracht, aber mehrheitlich verworfen wurden.
Im Einklang mit der zuvor im Detail dargestellten Rechtslage erfolgte die Feststellung der Genehmigung des Protokolls der Sitzung vom 15.11.2021 nach Beschlussfassung in der DA-Sitzung vom 16.12.2021 in gesetzmäßiger Geschäftsführung des DA.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 14. Februar 2022
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2022:A1.PVAB.22Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022