Norm
PVG §26 Abs2Schlagworte
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne PV; Zuständigkeit des ZWARechtssatz
Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter:innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß § 26 Abs. 4 PVG in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG durch den zuständigen ZWA zu erfolgen hat.Nach PVG ist die einzige Sanktion einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch Personalvertreter:innen die Aberkennung ihres Mandats, die gemäß Paragraph 26, Absatz 4, PVG in einem Verwaltungsverfahren iSd AVG durch den zuständigen ZWA zu erfolgen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A2.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023