Norm
PVG §26 Abs2Schlagworte
Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne PVRechtssatz
Nach § 26 Abs. 2 PVG sind Personalvertreter:innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht zählt nach PVG zu den persönlichen Pflichten der einzelnen Personalvertreter:innen. Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne DA-Mitglieder kann der Geschäftsführung des DA, dem sie angehören, daher nicht angerechnet werden, weil die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht den DA als Organ der Personalvertretung, sondern die einzelnen Personalvertreter:innen in ihrer Funktion als Mitglieder des DA persönlich betrifft (PVAB 25. Juni 2014, A 30-PVAB/13; PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17.)Nach Paragraph 26, Absatz 2, PVG sind Personalvertreter:innen zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Bediensteten vertraulich zu behandeln sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Verschwiegenheitspflicht zählt nach PVG zu den persönlichen Pflichten der einzelnen Personalvertreter:innen. Eine allfällige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht durch einzelne DA-Mitglieder kann der Geschäftsführung des DA, dem sie angehören, daher nicht angerechnet werden, weil die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht den DA als Organ der Personalvertretung, sondern die einzelnen Personalvertreter:innen in ihrer Funktion als Mitglieder des DA persönlich betrifft (PVAB 25. Juni 2014, A 30-PVAB/13; PVAB 7. Februar 2017, A 4-PVAB/17.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2023:A2.PVAB.23Zuletzt aktualisiert am
10.05.2023