Norm
PVG §2Schlagworte
Mitwirkungsrecht DA auf DL-Ebene; Diensteinteilung; EinvernehmenText
B 2-PVAB/24
Prüfungsergebnis
Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des DG und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der DN die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für ***) gemäß § 41 Abs. 5 PVG eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses (DA) beim ***) vom 22. Februar 2024 gegen A, Leiter der Dienststelle X, wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß § 41 Abs. 4 PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:Die PVAB hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Mag. Martin SAUSENG als Vertreter des DG und Mag.a Olivia ARO-WAGERER als Vertreterin der DN die im Wege des Zentralausschusses (ZA) beim Bundesministerium für ***) gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG eingebrachte Beschwerde des Dienststellenausschusses (DA) beim ***) vom 22. Februar 2024 gegen A, Leiter der Dienststelle römisch zehn, wegen behaupteter Verletzung des PVG gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG mit folgendem Ergebnis geprüft:
Der Leiter A der der Dienststelle X im Bundesministerium für ***) hat in seiner Eigenschaft als Organ des Dienstgebers das PVG verletzt, indem er beginnend mit 3. April 2023 und endend mit 7. November 2023 insgesamt fünf Diensteinteilungen für ein Vorzimmer/Telefondienst, bis Jänner 2024 verfügen ließ, ohne zuvor mit dem DA gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG das Einvernehmen hergestellt zu haben.Der Leiter A der der Dienststelle römisch zehn im Bundesministerium für ***) hat in seiner Eigenschaft als Organ des Dienstgebers das PVG verletzt, indem er beginnend mit 3. April 2023 und endend mit 7. November 2023 insgesamt fünf Diensteinteilungen für ein Vorzimmer/Telefondienst, bis Jänner 2024 verfügen ließ, ohne zuvor mit dem DA gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG das Einvernehmen hergestellt zu haben.
Begründung
Nach § 41 Abs. 4 PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ es DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß § 41 Abs. 5 PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind. Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG kann sich ein PVO wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ es DG bei der PVAB beschweren, wobei solche Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des zuständigen ZA einzubringen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK zu § 41 Abs. 4 PVG, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, § 41, Rz 33, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK zu Paragraph 41, Absatz 4, PVG, an der auch die PVAB unverändert festhält, muss die behauptete Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres vor dem Beschluss des PVO, der der Beschwerde an die PVAB zugrunde liegt, erfolgt sein (Schragel, PVG, Paragraph 41,, Rz 33, mwN).
Die in Beschwerde gezogenen behaupteten Verletzungen des PVG ereigneten sich ab 24. Jänner 2023 bis 7. November 2023. Der DA beschloss in seiner Sitzung vom 21. Februar 2024, Beschwerde an die PVAB zu erheben.
Da die behauptete Verletzung des PVG, wie bereits erwähnt, innerhalb des letzten Jahres vor Beschlussfassung des PVO über die Beschwerde gelegen sein muss, können von der PVAB nur behauptete Verletzungen, die sich nach dem 21. Februar 2023 ereigneten, gemäß § 41 Abs. 4 PVG in Prüfung gezogen werden. Dabei handelt es sich um die Verfügungen vom 3. April 2023 (für April – Mai 2023), 23. Mai 2023 (für Juni – Juli 2023), 5. Juli 2023 (für August – September 2023), vom 25. September 2023 (für Oktober – November 2023) und vom 7. November 2023 (für Dezember 2023 – Jänner 2024).Da die behauptete Verletzung des PVG, wie bereits erwähnt, innerhalb des letzten Jahres vor Beschlussfassung des PVO über die Beschwerde gelegen sein muss, können von der PVAB nur behauptete Verletzungen, die sich nach dem 21. Februar 2023 ereigneten, gemäß Paragraph 41, Absatz 4, PVG in Prüfung gezogen werden. Dabei handelt es sich um die Verfügungen vom 3. April 2023 (für April – Mai 2023), 23. Mai 2023 (für Juni – Juli 2023), 5. Juli 2023 (für August – September 2023), vom 25. September 2023 (für Oktober – November 2023) und vom 7. November 2023 (für Dezember 2023 – Jänner 2024).
Die Beschwerde des DA wurde in Bezug auf die zuvor fünf genannten Verfügungen iSd § 41 Abs. 4 PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend § 41 Abs. 5 PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 14. März 2024 vorgelegt.Die Beschwerde des DA wurde in Bezug auf die zuvor fünf genannten Verfügungen iSd Paragraph 41, Absatz 4, PVG rechtzeitig beschlossen und der PVAB entsprechend Paragraph 41, Absatz 5, PVG im Wege des ZA mit Schreiben vom 14. März 2024 vorgelegt.
Der Beschwerde liegt aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme des DL vom 17. April 2024 folgender Sachverhalt zugrunde:
Ab Februar 2023 war es erforderlich, eine Vertretung für die Besetzung (Telefondienst) eines Vorzimmers vorzusehen, weil dieses nach einer Ruhestandsversetzung per 31. März 2023 erst im Jahr 2024 nachbesetzt werden konnte.
Es wurden daher – beginnend mit 24. Jänner 2023 – für jeweils zwei Monate ab Februar 2023 bis Jänner 2024 (insgesamt 12 Monate) die entsprechenden Diensteinteilungen für den freiwilligen fallweisen Einsatz von Bediensteten für die Vertretung verfügt. Betroffen davon waren insgesamt sieben Organisationseinheiten der Dienststelle, von denen Bedienstete jeweils im Zeitraum Februar 2023 bis Jänner 2024 für diese Vertretung einzuteilen waren.
Die Übermittlung der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung an DL und DA war nicht erforderlich, weil der beschriebene – aktenkundige und unbestrittene – Sachverhalt sowohl dem DA als auch dem DL im Einzelnen bekannt und auch den im Verfahren vorgelegten Akten und Dokumenten zu entnehmen ist.
Da der ZA die Beschwerde des DA weitergeleitet hatte, ohne sich inhaltlich dazu zu äußern, war seine Einbindung in die Sachverhaltsfeststellungen nicht geboten.
Rechtliche Beurteilung
Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, § 2, RZ 6, zweiter Absatz). Aufgabe des DA nach PVG ist die Mitwirkung bei Maßnahmen, die der auf seiner Ebene tätige DL zu treffen hat oder zu treffen bzw. zu beantragen beabsichtigt (PVAK 20.11.1972, A 13-PVAK/72; PVAB 11.12.2023, B 5-PVAB/23; Schragel, PVG, Paragraph 2,, RZ 6, zweiter Absatz).
§ 9 Abs. 2 lit. b PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd § 10 PVG herzustellen ist.Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG ordnet an, dass bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung, soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht, mit dem DA das Einvernehmen iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist.
Die Festlegung der Zahl des im vorliegenden Vertretungsfall zum Einsatz kommenden – „einzuteilenden“ – Personals stellt auch dann, wenn die Bediensteten in dieser Festlegung nicht namentlich genannt werden, eine Diensteinteilung iSd § 9 Abs. 2 lit. b PVG dar, sofern sich diese Festlegung, auf mehrere Bedienstete und einen längeren Zeitraum bezieht (PVAB 7. Februar 2017, B 1-PVAB/17; PVAB 5. Februar 2018, B 11-PVAB/17; PVAB 6. August 2020, B 1-PVAB/20; PVAB 18. August 2020, B 3-PVAB/20; PVAB 24. Oktober 2022, B 5-PVAB/22; B 7-PVAB/22, PVAB 14. November 2022).Die Festlegung der Zahl des im vorliegenden Vertretungsfall zum Einsatz kommenden – „einzuteilenden“ – Personals stellt auch dann, wenn die Bediensteten in dieser Festlegung nicht namentlich genannt werden, eine Diensteinteilung iSd Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG dar, sofern sich diese Festlegung, auf mehrere Bedienstete und einen längeren Zeitraum bezieht (PVAB 7. Februar 2017, B 1-PVAB/17; PVAB 5. Februar 2018, B 11-PVAB/17; PVAB 6. August 2020, B 1-PVAB/20; PVAB 18. August 2020, B 3-PVAB/20; PVAB 24. Oktober 2022, B 5-PVAB/22; B 7-PVAB/22, PVAB 14. November 2022).
Im vorliegenden Fall bezogen sich die Diensteinteilungen jeweils auf zwei Monate (ab April 2023 insgesamt 10 Monate) und betrafen aktenkundig jeweils mehrere (= mehr als 2) Bedienstete, so beispielsweise im April 2023 insgesamt 14 Bedienstete.
Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen ist, und im vorliegenden Fall beide Kriterien des § 9 Abs. 2 lit. b PVG als erfüllt anzusehen sind, wäre vor den Dienstverfügungen (Diensteinteilung) für die Vertretung im Vorzimmer, Telefondienst, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen.Da nach den zwingenden Vorgaben des PVG bei Erstellung oder Änderung der Diensteinteilung immer dann, wenn diese einen längeren Zeitraum oder mehrere Bedienstete betrifft, das Einvernehmen mit dem DA iSd Paragraph 10, PVG herzustellen ist, und im vorliegenden Fall beide Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG als erfüllt anzusehen sind, wäre vor den Dienstverfügungen (Diensteinteilung) für die Vertretung im Vorzimmer, Telefondienst, das Einvernehmen mit dem DA herzustellen gewesen.
Dennoch hat der DL in dieser Angelegenheit die Herstellung des Einvernehmens nach § 9 Abs. 2 lit. b PVG iSd § 10 PVG mit dem DA verabsäumt. Dies stellt aus den genannten Gründen eine Verletzung des PVG dar.Dennoch hat der DL in dieser Angelegenheit die Herstellung des Einvernehmens nach Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG iSd Paragraph 10, PVG mit dem DA verabsäumt. Dies stellt aus den genannten Gründen eine Verletzung des PVG dar.
Die Beschwerde war berechtigt.
Wien, am 14. Mai 2024
Die Vorsitzende:
Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:B2.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024