Norm
DSG §6;Rechtssatz
Bei der Ermittlung von Daten entgegen § 65 Abs 1 SPG kann sich ein Organ auch nicht auf die Generalklausel des § 6 DSG berufen, gemäß welcher die Ermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Diese kann nämlich nur dann angewendet werden, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung personenbezogener Daten überhaupt fehlt, nicht aber, um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich beschränkte Ermächtigung zur Datenermittlung ausweitend zu interpretieren.Bei der Ermittlung von Daten entgegen Paragraph 65, Absatz eins, SPG kann sich ein Organ auch nicht auf die Generalklausel des Paragraph 6, DSG berufen, gemäß welcher die Ermittlung personenbezogener Daten zulässig ist, soweit dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet. Diese kann nämlich nur dann angewendet werden, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung zur Ermittlung personenbezogener Daten überhaupt fehlt, nicht aber, um eine vom Gesetzgeber ausdrücklich beschränkte Ermächtigung zur Datenermittlung ausweitend zu interpretieren.
Schlagworte
Sicherheitsorgan; Erkennungsdienst; erkennungsdienstliche DatenDokumentnummer
DSKRS_19980528_120609_5_DSK_98_02