Norm
DSG §1 Abs1;Rechtssatz
[Anmerkung: Eine Lehrerin erhob Beschwerde gegen den Dienststellenausschuss (DA) an ihrer Schule wegen nachlässigen Umgangs mit vertraulichen Schreiben durch den Vorsitzenden des DA.]
Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist im vorliegenden Kontext vor allem auch § 26 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr.133/1967 idgF, heranzuziehen, der Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich von Anbringen an einen Personalvertreter statuiert. Und zwar ergibt sich die Pflicht zur vertraulichen Behandlung eines Anbringens entweder aus dem Wunsch des Anbringers oder 'der Sache nach', wobei für letzteres nicht nur der Inhalt des Anbringens sondern im Einzelfall auch Begleitumstände von Bedeutung sein können.Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens eines schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresses ist im vorliegenden Kontext vor allem auch Paragraph 26, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr.133 aus 1967, idgF, heranzuziehen, der Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich von Anbringen an einen Personalvertreter statuiert. Und zwar ergibt sich die Pflicht zur vertraulichen Behandlung eines Anbringens entweder aus dem Wunsch des Anbringers oder 'der Sache nach', wobei für letzteres nicht nur der Inhalt des Anbringens sondern im Einzelfall auch Begleitumstände von Bedeutung sein können.
Schlagworte
Vertraulichkeit; Schutzwürdigkeit; Kontakt mit Personalvertretern;Dokumentnummer
DSKRS_20010213_K120663_002_DSK_2001_02