Norm
SPG §57 Abs1 Z6;Rechtssatz
Gemäß der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2001, GZ: G 94/00-8 (Seite 14ff), vertretenen Rechtsansicht, sind die Sicherheitsbehörden in verfassungskonformer Auslegung von § 63 Abs 1 iVm § 61 SPG von Amts wegen verpflichtet, die in der Zentralen Informationssammlung gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) verarbeiteten Daten zur Herstellung der Datenrichtigkeit jedenfalls um Angaben (laut VfGH: 'Folgedaten') wie die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs 2 StPO und einen Freispruch gemäß § 259 StPO durch ein Gericht zu ergänzen. Weiters sind solche Daten gemäß § 63 Abs 1 SPG auch vor Ablauf der in § 58 Abs 1 Z 6 lit b SPG festgelegten Frist auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist, was durch Interessenabwägung festzustellen ist.Gemäß der vom Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. März 2001, GZ: G 94/00-8 (Seite 14ff), vertretenen Rechtsansicht, sind die Sicherheitsbehörden in verfassungskonformer Auslegung von Paragraph 63, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, SPG von Amts wegen verpflichtet, die in der Zentralen Informationssammlung gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG (Kriminalpolizeilicher Aktenindex) verarbeiteten Daten zur Herstellung der Datenrichtigkeit jedenfalls um Angaben (laut VfGH: 'Folgedaten') wie die Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 90, Absatz 2, StPO und einen Freispruch gemäß Paragraph 259, StPO durch ein Gericht zu ergänzen. Weiters sind solche Daten gemäß Paragraph 63, Absatz eins, SPG auch vor Ablauf der in Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, SPG festgelegten Frist auf Antrag des Betroffenen zu löschen, wenn die Speicherung als im Dienste der Strafrechtspflege nicht mehr erforderlich anzusehen ist, was durch Interessenabwägung festzustellen ist.
Schlagworte
EKIS-Daten; Polizeidaten; KPA-Daten; Kripo-Aktenindex; polizeiliche Vormerkung; Löschungsanspruch; Aktualisierungspflicht;Dokumentnummer
DSKRS_20010601_K120697_005_DSK_2001_01