Norm
DSG 2000 §6 Abs1 Z2;Rechtssatz
[Anmerkung: Die von einem freiberuflich tätigen Arzt erhobene Beschwerde richtete sich gegen die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, da diese im Verfahren wegen der Kündigung des Kassenvertrags des Beschwerdeführers in Schriftsätzen Daten zum Einkommen des Beschwerdeführers verwendet hatte.]
Da der Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs 1 Z 3 FSVG als Pflichtversicherter beim belangten Organ in die Pensionsversicherung einbezogen ist, wurden dem belangten Organ von den Abgabenbehörden die wesentlichen Einkommensteuerdaten, insbesondere die Höhe seiner Einkünfte, gesetzeskonform übermittelt. Diese Übermittlung unterliegt jedoch einer streng zu beurteilenden Zweckbindung; die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung einzubeziehen ist, und zur Bemessung der Beiträge verwendet werden.Da der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FSVG als Pflichtversicherter beim belangten Organ in die Pensionsversicherung einbezogen ist, wurden dem belangten Organ von den Abgabenbehörden die wesentlichen Einkommensteuerdaten, insbesondere die Höhe seiner Einkünfte, gesetzeskonform übermittelt. Diese Übermittlung unterliegt jedoch einer streng zu beurteilenden Zweckbindung; die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Frage, ob ein Steuerpflichtiger in die gesetzliche Sozialversicherung einzubeziehen ist, und zur Bemessung der Beiträge verwendet werden.
Diese Zweckbindung ergibt sich daraus, dass im Bereich des Abgabenrechtes gemäß § 48a BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht besteht. § 229a Abs 1 und 2 GSVG als Ausnahmeregelung hievon kann daher nur taxativ verstanden werden, d.h. dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und -berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten.Diese Zweckbindung ergibt sich daraus, dass im Bereich des Abgabenrechtes gemäß Paragraph 48 a, BAO eine strenge, über die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit hinausgehende Geheimhaltungspflicht besteht. Paragraph 229 a, Absatz eins und 2 GSVG als Ausnahmeregelung hievon kann daher nur taxativ verstanden werden, d.h. dass die Zulässigkeit der Durchbrechung des Steuergeheimnisses auf den Zweck der Beitragsfeststellung und -berechnung beschränkt ist. Die Weiterverwendung dieser Daten für andere Zwecke wäre als gesetzlich nicht gedeckte Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu betrachten.
Dokumentnummer
DSKRS_20020212_K120714_001_DSK_2002_01