Norm
DSG §6;Rechtssatz
[Anmerkung: Die Beschwerde richtete sich gegen eine Kammer für Arbeiter und Angestellte wegen der Ermittlung und Verwendung von Sozialversicherungsdaten (des Prozessgegners und eines weiteren Dritten) für Zwecke der gerichtlichen Vertretung eines Kammermitglieds.]
Der Gebrauch des Auskunftsrechtes gemäß § 93 Abs. 1 AKG ist der Kammer nach Rechtsansicht der Datenschutzkommission dort untersagt, wo sie im Interesse eines Dritten, nämlich einer gemäß § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertretenen Partei, tätig wird. Der im Sachverhalt geschilderte Vorgang war daher nicht mehr im Sinne von § 6 DSG durch die gesetzliche Ermächtigung gemäß § 93 Abs 1 AKG gerechtfertigt.Der Gebrauch des Auskunftsrechtes gemäß Paragraph 93, Absatz eins, AKG ist der Kammer nach Rechtsansicht der Datenschutzkommission dort untersagt, wo sie im Interesse eines Dritten, nämlich einer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vertretenen Partei, tätig wird. Der im Sachverhalt geschilderte Vorgang war daher nicht mehr im Sinne von Paragraph 6, DSG durch die gesetzliche Ermächtigung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, AKG gerechtfertigt.
Dokumentnummer
DSKRS_20020604_K120673_003_DSK_2002_02