Norm
DSG 2000 §6 Abs1 Z3;Rechtssatz
[Anmerkung: Der Beschwerdeführer verlangte vom belangte Organ, einer Sicherheitsbehörde, die Löschung der über ihn gemäß § 57 Abs 1 Z 6 SPG verarbeiteten Daten (so genannter 'kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA'). Sämtliche im KPA registrierten Verfahren, die durch Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden waren, waren inzwischen durch Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Freispruch beendet. Das belangte Organ brachte u.a. vor, aus den Daten könne auf ein sicherheitspolizeilich relevantes 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial' des Beschwerdeführers geschlossen werden, die Datenverwendung sei daher im Sinne von § 63 Abs 1 SPG weiter erforderlich. Dazu meinte die Datenschutzkommission:][Anmerkung: Der Beschwerdeführer verlangte vom belangte Organ, einer Sicherheitsbehörde, die Löschung der über ihn gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6, SPG verarbeiteten Daten (so genannter 'kriminalpolizeilicher Aktenindex – KPA'). Sämtliche im KPA registrierten Verfahren, die durch Anzeigen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden waren, waren inzwischen durch Zurücklegung der Anzeige, Einstellung oder Freispruch beendet. Das belangte Organ brachte u.a. vor, aus den Daten könne auf ein sicherheitspolizeilich relevantes 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial' des Beschwerdeführers geschlossen werden, die Datenverwendung sei daher im Sinne von Paragraph 63, Absatz eins, SPG weiter erforderlich. Dazu meinte die Datenschutzkommission:]
Aus der KPA-Eintragung selbst ist kein Schluss auf ein 'nicht unerhebliches erhöhtes Aggressionspotenzial' beim Betroffenen möglich. Die bestehende KPA-Eintragung trifft keinerlei Aussage darüber, ob der Betroffene gefährlich oder sonst durch irgendwelche für die Sicherheitspolizei und die Strafrechtspflege relevanten Charaktereigenschaften gekennzeichnet ist – und es wäre die Verarbeitung einer solchen Bewertung de lege lata auch gar nicht zulässig. Erst in Verbindung mit Hintergrundwissen um die hinter den KPA-Eintragungen stehenden Strafverfahren mögen solche Schlüsse vielleicht für einen Insider möglich sein. Die im KPA gespeicherten Daten sind allerdings selbst gar nicht geeignet, den vom belangten Organ angesprochenen Zweck – Vermittlung von Zusatzwissen über den Charakter des Beschwerdeführers - zu erfüllen. Können die verwendeten Daten aber den angesprochenen Zweck gar nicht erfüllen, so gibt es auch keine Notwendigkeit, sie nach Beendigung des Strafverfahrens weiter zu speichern.
Schlagworte
Wesentlichkeitsgrundsatz; EKIS; KPA-Daten;Dokumentnummer
DSKRS_20020820_K120645_003_DSK_2002_01