Norm
DSG 2000 §31 Abs2;Rechtssatz
Die Durchsetzung von Rechten nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 stellt keine Vermögensangelegenheit im Sinne des § 154 Abs. 3 ABGB dar. Daher ist im Verfahren eine Vertretung von Kindern nach § 154 Abs. 1 (iVm § 9 AVG) ausreichend.Die Durchsetzung von Rechten nach Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 stellt keine Vermögensangelegenheit im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB dar. Daher ist im Verfahren eine Vertretung von Kindern nach Paragraph 154, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, AVG) ausreichend.
Dokumentnummer
DSKRS_20050712_K121022_0012_DSK_2005_03