RS Dsk 2005/9/9 K121.039/0012-DSK/2005

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Veröffentlicht am 09.09.2005
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Rechtssatz

Im Verfahren vor der Datenschutzkommission kommt mangels einer bestehenden Anspruchsnorm im Sinne von § 74 Abs 2 AVG keinem Beteiligten, weder dem Beschwerdeführer, noch dem Beschwerdegegner, ein Anspruch auf Kostenersatz zu.Im Verfahren vor der Datenschutzkommission kommt mangels einer bestehenden Anspruchsnorm im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, AVG keinem Beteiligten, weder dem Beschwerdeführer, noch dem Beschwerdegegner, ein Anspruch auf Kostenersatz zu.

Schlagworte

Verfahrenskosten

Dokumentnummer

DSKRS_20050909_K121039_0012_DSK_2005_03
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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