RS Vfgh 2008/6/27 G240/07 ua

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Veröffentlicht am 27.06.2008
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art18 Abs1
EMRK Art7
AuslBG §18, §28 Abs1 Z1 litb, §32a
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990

Leitsatz

Kein Verstoß der Bestimmungen über die Strafbarkeit illegaler Ausländerbeschäftigung im Fall von betriebsentsandten Ausländern im Ausländerbeschäftigungsgesetz gegen das Bestimmtheitsgebot bzw das Klarheitsgebot iSd EMRK

Rechtssatz

Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG idF BGBl I 126/2002 wegen eines Verstoßes gegen das aus dem Legalitätsprinzip erfließende Bestimmtheitsgebot.Abweisung der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, wegen eines Verstoßes gegen das aus dem Legalitätsprinzip erfließende Bestimmtheitsgebot.

Mit dem Begriff des "in Anspruch" Nehmens in §28 Abs1 Z1 litb AuslBG wird ein zusätzlicher Straftatbestand geschaffen, mit dem Betriebsentsendungen iSd IV. Abschnittes des AuslBG erfasst werden sollen. Damit wird jede Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung unabhängig davon unter Strafe gestellt, ob sie auf einem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Rechtsbeziehung beruht. Der Tatbestand ist einer Auslegung ohne weiteres in einer Weise zugänglich, die es einem Normunterworfenen, der Leistungen eines ausländischen Arbeitnehmers empfängt, ermöglicht, sein Verhalten an den einschlägigen Geboten des AuslBG auszurichten. Auch der Umstand, dass das AuslBG keine Legaldefinition des Begriffs des "in Anspruch" Nehmens enthält und dieser auch in der übrigen Rechtsordnung nicht verwendet wird, führt nicht zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Regelung.Mit dem Begriff des "in Anspruch" Nehmens in §28 Abs1 Z1 litb AuslBG wird ein zusätzlicher Straftatbestand geschaffen, mit dem Betriebsentsendungen iSd römisch vier. Abschnittes des AuslBG erfasst werden sollen. Damit wird jede Inanspruchnahme der Arbeitsleistung von Ausländern ohne erforderliche Genehmigung unabhängig davon unter Strafe gestellt, ob sie auf einem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Rechtsbeziehung beruht. Der Tatbestand ist einer Auslegung ohne weiteres in einer Weise zugänglich, die es einem Normunterworfenen, der Leistungen eines ausländischen Arbeitnehmers empfängt, ermöglicht, sein Verhalten an den einschlägigen Geboten des AuslBG auszurichten. Auch der Umstand, dass das AuslBG keine Legaldefinition des Begriffs des "in Anspruch" Nehmens enthält und dieser auch in der übrigen Rechtsordnung nicht verwendet wird, führt nicht zu einer verfassungswidrigen Unbestimmtheit der Regelung.

Mit dem Hinweis auf die Verweisung (auf die "ÖNACE") in §18 Abs11 AuslBG vermag der Verwaltungsgerichtshof schon allein deshalb keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG zu begründen, da nicht erkennbar ist, inwieweit §18 Abs11 AuslBG, der eine Vorschrift über die Zulässigkeit der Erteilung von Entsendebewilligungen für bestimmte Arbeiten enthält, bei der Prüfung des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Verhaltens nach §28 Abs1 Z1 litb anwendbar sein könnte. Gegen jene Verweisungen, die zur Beurteilung der Strafbarkeit nach §28 Abs1 Z1 litb AuslBG im Fall von betriebsentsandten Ausländern aus einem mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaat maßgeblich sind (vgl §32a AuslBG), hat der Verwaltungsgerichtshof aber keine Bedenken erhoben.Mit dem Hinweis auf die Verweisung (auf die "ÖNACE") in §18 Abs11 AuslBG vermag der Verwaltungsgerichtshof schon allein deshalb keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §28 Abs1 Z1 litb AuslBG zu begründen, da nicht erkennbar ist, inwieweit §18 Abs11 AuslBG, der eine Vorschrift über die Zulässigkeit der Erteilung von Entsendebewilligungen für bestimmte Arbeiten enthält, bei der Prüfung des Vorliegens eines tatbestandsmäßigen Verhaltens nach §28 Abs1 Z1 litb anwendbar sein könnte. Gegen jene Verweisungen, die zur Beurteilung der Strafbarkeit nach §28 Abs1 Z1 litb AuslBG im Fall von betriebsentsandten Ausländern aus einem mittel- und osteuropäischen Beitrittsstaat maßgeblich sind vergleiche §32a AuslBG), hat der Verwaltungsgerichtshof aber keine Bedenken erhoben.

Entscheidungstexte

  • G 240/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.06.2008 G 240/07 ua

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, Determinierungsgebot, Rechtsbegriffe unbestimmte, Verweisung, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G240.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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