Norm
B-VG Art18;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER, Dr. BLAHA, Mag. MAITZ-STRASSNIG, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie des Schriftführers Dr. KÖNIG in ihrer Sitzung vom 11. Juli 2008 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Dr. Friedrich A*** (Beschwerdeführer) aus V*** vom 23. Dezember 2007 gegen 1. die Gemeinde B***dorf (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch a) Verwendung (Ermittlung, Speicherung, Übermittlung an die Zweitbeschwerdegegnerin) auf ihn bezogener Daten als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G***1T am 15. November 2007 und in den folgenden Tagen mit Hilfe des in H*** Nr. *8, 8*** B***dorf, aufgestellten automatischen Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts (Radarbox, Radarautomat) sowie b) durch Verarbeitung (Speicherung, Verknüpfung) dieser Daten durch die Zweitbeschwerdegegnerin für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens GZ: 15.1***32/2007, wird gemäß den § 1 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, 4 und 5 [Anmerkung Bearbeiter: Redaktionsfehler, richtig: § 4 Z 1, 4 und 5 DSG 2000], § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 4 Z 1 und 2, § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl I Nr. 165/1999 idgF, iVm § 94 b Abs.1 lit a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159/1960 idgF, und § 26 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und § 49a Abs. 2 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF, entschieden:Über die Beschwerde des Dr. Friedrich A*** (Beschwerdeführer) aus V*** vom 23. Dezember 2007 gegen 1. die Gemeinde B***dorf (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (Zweitbeschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten durch a) Verwendung (Ermittlung, Speicherung, Übermittlung an die Zweitbeschwerdegegnerin) auf ihn bezogener Daten als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen G***1T am 15. November 2007 und in den folgenden Tagen mit Hilfe des in H*** Nr. *8, 8*** B***dorf, aufgestellten automatischen Geschwindigkeitsüberwachungsgeräts (Radarbox, Radarautomat) sowie b) durch Verarbeitung (Speicherung, Verknüpfung) dieser Daten durch die Zweitbeschwerdegegnerin für Zwecke des Verwaltungsstrafverfahrens GZ: 15.1***32/2007, wird gemäß den Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 4, Absatz eins, 4 und 5 [Anmerkung Bearbeiter: Redaktionsfehler, richtig: Paragraph 4, Ziffer eins, 4 und 5 DSG 2000], Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF, in Verbindung mit Paragraph 94, b Absatz eins, Litera a, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, idgF, und Paragraph 26, Absatz eins,, Paragraph 47, Absatz eins und Paragraph 49 a, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, idgF, entschieden:
[Anmerkung Bearbeiter: Spruchpunkt 1. vom VwGH aufgehoben]
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2007 (bei der Datenschutzkommission eingelangt am 27. Dezember 2007) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Erstbeschwerdegegnerin am 15. November 2007, 17:46 Uhr, auf ihn bezogene personenbezogene Daten (Kennzeichen und gemessene Geschwindigkeit des auf ihn zugelassenen Pkw G***1T) mit Hilfe eines automationsunterstützt arbeitenden Überwachungssystems (Radarmessgerät) verarbeitet und an die Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt habe, die auf Grundlage dieser Daten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung der StVO gegen ihn führe. Die Erstbeschwerdegegnerin sei als Gemeinde nicht gesetzlich ermächtigt, Daten für Zwecke der straßenpolizeilichen Überwachung zu ermitteln. Da diese Daten somit gesetzwidrig ermittelt worden seien, hätte sie die Zweitbeschwerdegegnerin auch nicht speichern und für verwaltungsstrafrechtliche Zwecke verarbeiten (insbesondere mit Daten aus anderen Quellen verknüpfen) dürfen. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerinnen gemäß § 31 Abs. 2 DSG 2000 festzustellen (weitere Anbringen nahmen auf § 30 DSG 2000 Bezug und werden in einem separaten Verfahren zu Zl. K210.594 behandelt).Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2007 (bei der Datenschutzkommission eingelangt am 27. Dezember 2007) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung dadurch, dass die Erstbeschwerdegegnerin am 15. November 2007, 17:46 Uhr, auf ihn bezogene personenbezogene Daten (Kennzeichen und gemessene Geschwindigkeit des auf ihn zugelassenen Pkw G***1T) mit Hilfe eines automationsunterstützt arbeitenden Überwachungssystems (Radarmessgerät) verarbeitet und an die Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt habe, die auf Grundlage dieser Daten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts der Übertretung der StVO gegen ihn führe. Die Erstbeschwerdegegnerin sei als Gemeinde nicht gesetzlich ermächtigt, Daten für Zwecke der straßenpolizeilichen Überwachung zu ermitteln. Da diese Daten somit gesetzwidrig ermittelt worden seien, hätte sie die Zweitbeschwerdegegnerin auch nicht speichern und für verwaltungsstrafrechtliche Zwecke verarbeiten (insbesondere mit Daten aus anderen Quellen verknüpfen) dürfen. Der Beschwerdeführer beantragte, die Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Beschwerdegegnerinnen gemäß Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 festzustellen (weitere Anbringen nahmen auf Paragraph 30, DSG 2000 Bezug und werden in einem separaten Verfahren zu Zl. K210.594 behandelt).
Die Erstbeschwerdegegnerin bestritt in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2008 den Sachverhalt im Kern nicht und brachte vor, sie habe die „Firma L***“ mit der Installation und dem Betrieb einer stationären automatisierten Verkehrsüberwachungsanlage beauftragt. Gerät und Standort(e) seien geeicht bzw. vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) abgenommen. Die Anlage erfasse nur die Bilddaten (insbesondere das Kennzeichen) von Fahrzeugen, die die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit (30 km/h) deutlich überschritten hätten. Diese Daten würden von der Firma L*** direkt an die Bezirksverwaltungsbehörde übermittelt, nur wenige besonders geschulte und verpflichtete Mitarbeiter hätten zu diesen Daten Zugang. Aus Sicht der Erstbeschwerdegegnerin würden damit keine personenbezogenen Daten erfasst, da vom Kennzeichen des Fahrzeuges nicht unmittelbar auf eine bestimmte Person geschlossen werden könne.
Die Zweitbeschwerdegegnerin vertrat hinsichtlich der Frage, ob personenbezogene Daten verarbeitet würden, in ihrer Stellungnahme vom 22. Jänner 2008, GZ: 15.1***32/2007, die gleiche Ansicht. Erst durch die Eingabe (Einspielen) der Daten des Radarmessgeräts in das EDV-Programm „Verwaltungsstrafwesen“ und die dort als erster Schritt folgende Abfrage des Kraftfahrzeugzentralregisters (KZR) zur Ermittlung des Zulassungsbesitzers, könne man von einer personenbezogenen Datenverarbeitung sprechen. Ansonsten bestritt die Zweitbeschwerdegegnerin das Sachverhaltsvorbringen der Beschwerde nicht, legte Akten aus dem gegen den Beschwerdeführer laufenden Verwaltungsstrafverfahren (darunter das digitale Radarfoto) in Kopie vor und verwies hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der Verwendung von Daten aus privater Verkehrsüberwachung auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393-6 (anonymisierte Kopie einer Ausfertigung ebenfalls vorgelegt).
Nach allseitigem Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens haben der Beschwerdeführer (Schreiben vom 16. Februar 2008) und die Zweitbeschwerdegegnerin (Schreiben vom 11. Februar 2008, GZ: 15.1***32/2007) Stellungnahmen abgegeben, in denen sie ihr bisheriges Vorbringen bekräftig haben.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand folgende Fragen sind: 1. Hat die Erstbeschwerdegegnerin durch die erfolgte Radarüberwachung (Messung, Bildaufzeichnung und Übermittlung an die Zweitbeschwerdegegnerin) personenbezogene Daten des Beschwerdeführers verwendet? 2. Hat sie damit rechtswidrig in das Recht des Beschwerdeführers auf Geheimhaltung eigener Daten eingegriffen? 3. Durfte die Zweitbeschwerdegegnerin diese Daten für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens verarbeiteten, oder stellte diese ebenfalls einen unzulässigen Eingriff in das Geheimhaltungsrecht des Beschwerdeführers dar?
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende Sachverhalt festgestellt:
Am 15. November 2007, 17:46 Uhr, wurde der Pkw mit dem Kennzeichen G***1T in der Ortschaft H***, Haus Nr. 8, Gemeinde B***dorf, in Richtung Osten fahrend von der in der dort aufgestellten stationären Radarkabine („Radarbox“) installierten Geschwindigkeitsüberwachungsanlage mit 56 km/h (unter Berücksichtigung der so genannten Messtoleranz 51 km/h für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens) gemessen und automatisch fotografiert. Die am Messort örtlich zulässige und durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien und den von der Zweitbeschwerdegegnerin vorgelegten Kopien aus dem Verwaltungs(straf)akt GZ: 15.1 2007/***32, insbesondere dem Ausdruck des so genannten Radarfotos vom 20. November 2007 (Beilagen zur Stellungnahme vom 22. Jänner 2008).
Der Beschwerdeführer ist Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftfahrzeugs.
Beweiswürdigung: Diese Feststellung gründet sich schon auf das unbestrittene Vorbringen des Beschwerdeführers.
Am Messort war ein Elektronisches Erfassungs-, Übertragungs- und Verarbeitungssystem des Typs ***-speedcontrol ***89, Hersteller: L*** AG, im Einsatz. Dieses Gerät wird auf Vertragsbasis (Vertrag Nr. 123**-31***B) von der L*** AG im Auftrag der Erstbeschwerdegegnerin für Zwecke der Verkehrsüberwachung im Gemeindegebiet betrieben. Als Annex zu diesem „Benützungsabkommen über ein "digitales stationäres Radargerät"“ verpflichtet sich die L*** AG, Niederlassung ****, zur Wahrung des Datengeheimnisses, insbesondere „dass Daten, die uns aufgrund der beauftragten Betreuung des Radargerätes anvertraut wurden oder zugänglich gemacht worden sind, nur bestimmungsgemäß an die BH Graz Umgebung – Bereich Strafwesen übermittelt werden dürfen“. Die L*** AG ist im Besitz eines Eichscheins (Nr. 99** des BEV vom 5. Februar 2007, gültig bis 31. Dezember 2010) für das Gerät, der messtechnisch geeignete Standort der verwendeten Radarbox wurde durch das BEV auf Ersuchen der Erstbeschwerdegegnerin festgelegt (am 3. Mai 2007, Schreiben und Skizze des BEV).
Beweiswürdigung: Wie bisher, die genaue Typen- und Systembezeichnung wurde dem amtswegig von der Website der L*** AG beigeschafften Datenblatt des Geräts entnommen (Beilage zu GZ: K121.359/0006-DSK/2008). Die zitierten Urkunden liegen in Kopie vor (Beilagen zur Stellungnahme vom 22. Jänner 2008). Die Feststellung zur Vertragsbeziehung zwischen der L*** AG und der Erstbeschwerdegegnerin gründet sich auf das Vorbringen letzterer und die Beilage zu deren Stellungnahme vom 22. Jänner 2008 („Benützungsabkommen über ein "digitales stationäres Radargerät"“ und „Verpflichtungserklärung zur Wahrung des Datengeheimnisses“).
Das vorstehend beschriebene Gerät ermittelte folgende Daten, die in Form zweier grafischer Dateien (Bitmap-Format, Messfoto in Form eines Nachschusses [Heckansicht des Fahrzeugs] auf das vorbeifahrende Kraftfahrzeug mit in der Kopfzeile eingeblendeten Messdaten sowie einer zweiten, auf die Kennzeichentafel fokussierten Aufnahme) gespeichert und mit Hilfe der L*** AG automationsunterstützt der Zweitbeschwerdegegnerin übermittelt, von dieser neuerlich gespeichert (Datei 00****98c.bmp) und am 20. November 2007 erstmals ausgedruckt und für Zwecke eines gegen den verantwortlichen Fahrzeuglenker (als solcher hat sich der Beschwerdeführer bekannt) einzuleitenden Verwaltungsstrafverfahrens verarbeitet worden sind :
Weiters die – nicht gesondert kategorisierte – Datums- und Zeitangabe „2007.11.15/17:46:19“ sowie die (Ordnungs-) Zahl „– 00093 A“ und die (vermutliche) Messangabe „500 ms“ (Millisekunden).
Beweiswürdigung: Wie bisher, insbesondere Ausdruck des so genannten Radarfotos vom 20. November 2007 (Beilagen zur Stellungnahme der Zweitbeschwerdegegnerin vom 22. Jänner 2008.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 4 Z 1 und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):Paragraph 4, Ziffer eins und 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“ (Unterstreichung durch die Datenschutzkommission):
„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
§ 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“ (Unterstreichungen durch die Datenschutzkommission):Paragraph 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“ (Unterstreichungen durch die Datenschutzkommission):
„§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„§ 8. [...]
§ 94a StVO lautet samt Überschrift:Paragraph 94 a, StVO lautet samt Überschrift:
„§ 94a. Zuständigkeit der Landesregierung
§ 94b StVO lautet samt Überschrift:Paragraph 94 b, StVO lautet samt Überschrift:
„§ 94b. Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
§ 94c StVO lautet samt Überschrift:Paragraph 94 c, StVO lautet samt Überschrift:
„§ 94c. Übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 94d StVO lautet samt Überschrift:Paragraph 94 d, StVO lautet samt Überschrift:
„§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
§ 26 VStG lautet unter der Überschrift „Zuständigkeit“:Paragraph 26, VStG lautet unter der Überschrift „Zuständigkeit“:
„§ 26. (1) Den Bezirksverwaltungsbehörden steht in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist.
2. rechtliche Schlussfolgerungen:
Beide Beschwerdegegnerinnen haben eingewendet, die beschwerdegegenständliche automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessung samt Bilddatenverarbeitung sei keine Verwendung personenbezogener Daten, solange die Bilddaten nicht mit den Daten des Kraftfahrzeugregisters verknüpft seien. Daher habe die Erstbeschwerdegegnerin „keinerlei personenbezogene Daten“ des Beschwerdeführers verarbeitet, da sie eine solche Verknüpfung nicht vornehmen könne – dies geschehe vielmehr erst bei der Zweitbeschwerdegegnerin.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Fall der Datenverwendung für Zwecke der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung durch zweimalige Bilddatenverarbeitung eines Kraftfahrzeugs, Zeitmessung und Errechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt der Messstrecke („Section Control“) in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 147/06 u.a., jedenfalls unter § 4 Z 1 DSG 2000 subsumiert (vgl. das zitierte Erkenntnis, Entscheidungsgründe, Seite 20, Punkt 2.1).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Fall der Datenverwendung für Zwecke der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung durch zweimalige Bilddatenverarbeitung eines Kraftfahrzeugs, Zeitmessung und Errechnung der Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen dem Anfangs- und dem Endpunkt der Messstrecke („Section Control“) in seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007, G 147/06 u.a., jedenfalls unter Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 subsumiert vergleiche das zitierte Erkenntnis, Entscheidungsgründe, Seite 20, Punkt 2.1).
Nach § 4 Z 1 DSG 2000 sind „personenbezogene Daten“ Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen. Daten über „bestimmbare“ Personen liegen nach dem Erwägungsgrund 26 der RL 95/46 immer dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass vom Auftraggeber der Datenverwendung oder von einem Dritten Mittel eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen.Nach Paragraph 4, Ziffer eins, DSG 2000 sind „personenbezogene Daten“ Angaben über bestimmte oder bestimmbare Personen. Daten über „bestimmbare“ Personen liegen nach dem Erwägungsgrund 26 der RL 95/46 immer dann vor, wenn davon auszugehen ist, dass vom Auftraggeber der Datenverwendung oder von einem Dritten Mittel eingesetzt werden könnten, um die betreffende Person zu bestimmen.
Im gegenständlichen Fall (der sich von der „Section Control“ dadurch unterscheidet, dass bei der „Section Control“ Daten vieler Betroffener eben nicht rückgeführt werden dürfen, weil sie keine Geschwindigkeitsübertretung begangen haben), liegt der einzige Sinn der Datenermittlung darin, die hinter den Kennzeichen stehenden Personen (Kraftfahrzeughalter) zu identifizieren, sei es auch erst durch einen „Dritten“, nämlich die Strafverfolgungsbehörde. Die beschwerdegegenständliche Radaraufzeichnung von Kraftfahrzeug-Kennzeichen ist daher eine Ermittlung von Daten über Personen, deren Identifikation – und Bestrafung – Zweck der Datenermittlung und -verarbeitung ist. Es handelt sich also bei der Erstbeschwerdegegnerin um die Ermittlung von Daten über „bestimmbare Personen“ und bei der Zweitbeschwerdegegnerin um die Verarbeitung von Daten über „bestimmte Personen“.
b) Zur Frage der Auftraggebereigenschaft:
Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat im vorliegenden Beschwerdefall die Erstbeschwerdegegnerin die Entscheidung getroffen, in ihrem Gemeindegebiet am festgestellten Ort die dargestellte automatische Geschwindigkeitsüberwachung durchführen zu lassen. Damit hat die Erstbeschwerdegegnerin gemäß § 4 Z 4 DSG 2000 die Entscheidung getroffen, personenbezogene Daten zu verarbeiten – sie muss daher nach § 4 Z 4 DSG 2000 als Auftraggeberin der Datenermittlung mittels „Radar-Falle“ angesehen werden. Mit der technischen Durchführung wurde von ihr die L*** AG beauftragt und damit als Dienstleisterin gemäß § 4 Z 5 DSG 2000 herangezogen.Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat im vorliegenden Beschwerdefall die Erstbeschwerdegegnerin die Entscheidung getroffen, in ihrem Gemeindegebiet am festgestellten Ort die dargestellte automatische Geschwindigkeitsüberwachung durchführen zu lassen. Damit hat die Erstbeschwerdegegnerin gemäß Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 die Entscheidung getroffen, personenbezogene Daten zu verarbeiten – sie muss daher nach Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000 als Auftraggeberin der Datenermittlung mittels „Radar-Falle“ angesehen werden. Mit der technischen Durchführung wurde von ihr die L*** AG beauftragt und damit als Dienstleisterin gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, DSG 2000 herangezogen.
Auch das Vorliegen und der Inhalt der von der L*** AG abgegebenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungserklärung belegen, dass sich die Parteien dieses Vertrags durchaus über die Rollen- und Pflichtenverteilung bei dieser Datenverwendung im Klaren waren.
Für die Zweitbeschwerdegegnerin als Übermittlungsempfängerin steht ihre Auftraggebereigenschaft für die Datenverwendung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens dem Sachverhalt nach ohnehin außer Frage.
Die Gemeinde B***dorf gehört als Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung (vgl. Art. 116 Abs. 1 B-VG) gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.Die Gemeinde B***dorf gehört als Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung vergleiche Artikel 116, Absatz eins, B-VG) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 zu den Auftraggebern des öffentlichen Bereichs.
Die Aufgabe, die die Erstbeschwerdegegnerin durch die durchgeführte automatische Geschwindigkeitsüberwachung übernommen hat, ist eine solche der Verkehrspolizei gemäß § 94b Abs. 1 lit a StVO, im Speziellen die „Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften“, wozu die gemäß den Bestimmungen der StVO erlassenen örtlichen besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen zählen.Die Aufgabe, die die Erstbeschwerdegegnerin durch die durchgeführte automatische Geschwindigkeitsüberwachung übernommen hat, ist eine solche der Verkehrspolizei gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, StVO, im Speziellen die „Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften“, wozu die gemäß den Bestimmungen der StVO erlassenen örtlichen besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen zählen.
Schon aus der zitierten Bestimmung lässt sich der Schluss ziehen, dass die Verkehrspolizei vom Gesetzgeber als Aufgabe der Vollziehung grundsätzlich der Bezirksverwaltungsbehörde zugewiesen worden ist.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus dem § 94c (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde) noch aus dem § 94d (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) der StVO. Eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß § 94 c StVO, durch die straßenpolizeiliche Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Erstbeschwerdegegnerin übertragen werden könnten, besteht nicht, worauf auch der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat.Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich weder aus dem Paragraph 94 c, (übertragener Wirkungsbereich der Gemeinde) noch aus dem Paragraph 94 d, (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde) der StVO. Eine Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung gemäß Paragraph 94, c StVO, durch die straßenpolizeiliche Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörde auf die Erstbeschwerdegegnerin übertragen werden könnten, besteht nicht, worauf auch der Beschwerdeführer zutreffend hingewiesen hat.
Daraus folgt gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000, dass schon die Datenverarbeitung für den Zweck der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, einschließlich der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung, mangels einer gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis der Erstbeschwerdegegnerin nicht erfolgen hätte dürfen. Die entsprechende Zuständigkeit und Befugnis liegt eindeutig bei der Zweitbeschwerdegegnerin. Ein Eingehen auf den zweiten Teil des kumulativen Tatbestandes dieser Gesetzesbestimmung (Frage der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers) erübrigt sich damit.Daraus folgt gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000, dass schon die Datenverarbeitung für den Zweck der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, einschließlich der automatischen Geschwindigkeitsüberwachung, mangels einer gesetzlichen Zuständigkeit oder rechtlichen Befugnis der Erstbeschwerdegegnerin nicht erfolgen hätte dürfen. Die entsprechende Zuständigkeit und Befugnis liegt eindeutig bei der Zweitbeschwerdegegnerin. Ein Eingehen auf den zweiten Teil des kumulativen Tatbestandes dieser Gesetzesbestimmung (Frage der schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers) erübrigt sich damit.
Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass an einer Überwachung der Einhaltung von Geschwindigkeitsbestimmungen gerade in den Gemeinden, die von ihren Bürgern wohl in erster Linie zur Abhilfe gegen verkehrsbedingte Belästigungen aufgerufen werden, ein besonderes Interesse besteht. Doch muss bedacht werden, dass eine Verkehrsüberwachung die Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt und als solche im Sinne des Art. 18 B-VG einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Gerade der Schutz der Grund- und Freiheitsrechte verbietet ausnahmslos ein Abgehen von dieser verfassungsrechtlichen Voraussetzung. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, entsprechende Zuständigkeiten für Gemeinden im Verkehrsüberwachungsbereich zu schaffen, wenn er von deren sachlicher Rechtfertigung überzeugt ist.Die Datenschutzkommission verkennt nicht, dass an einer Überwachung der Einhaltung von Geschwindigkeitsbestimmungen gerade in den Gemeinden, die von ihren Bürgern wohl in erster Linie zur Abhilfe gegen verkehrsbedingte Belästigungen aufgerufen werden, ein besonderes Interesse besteht. Doch muss bedacht werden, dass eine Verkehrsüberwachung die Ausübung von Hoheitsgewalt darstellt und als solche im Sinne des Artikel 18, B-VG einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Gerade der Schutz der Grund- und Freiheitsrechte verbietet ausnahmslos ein Abgehen von dieser verfassungsrechtlichen Voraussetzung. Es obliegt daher dem Gesetzgeber, entsprechende Zuständigkeiten für Gemeinden im Verkehrsüberwachungsbereich zu schaffen, wenn er von deren sachlicher Rechtfertigung überzeugt ist.
Aus § 7 Abs. 2 Z 1 DSG 2000 folgt in einem zweiten Schritt der zwingende Schluss, dass auch die Übermittlung der Daten an die Zweitbeschwerdegegnerin unrechtmäßig erfolgt ist, da diese nicht rechtmäßig verarbeitet worden sind. Durch die solcherart unrechtmäßige Datenverwendung hat die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.Aus Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 folgt in einem zweiten Schritt der zwingende Schluss, dass auch die Übermittlung der Daten an die Zweitbeschwerdegegnerin unrechtmäßig erfolgt ist, da diese nicht rechtmäßig verarbeitet worden sind. Durch die solcherart unrechtmäßige Datenverwendung hat die Erstbeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten verletzt.
Was den von der Zweitbeschwerdegegnerin gemachten Einwand und den Hinweis auf das VwGH-Erkenntnis vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393, anbelangt, so ist zu sagen:
In der zitierten höchstgerichtlichen Entscheidung wird auf die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Radarüberwachung durch ein Privatunternehmen im Auftrag einer Gemeinde nicht eingegangen. In jener Verwaltungsstrafsache stand für den VwGH vielmehr die Frage im Mittelpunkt, ob in einer derartigen Konstellation gewonnene, den Beschuldigten belastende Beweismittel („Radarfotos“) von der Verwaltungsstrafbehörde verwertet werden dürfen – was der VwGH unter Berufung auf seine eigene Vorjudikatur und den Verfahrensgrundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel bejaht hat. Für die hier von der Datenschutzkommission zu lösende Rechtsfrage ist aus diesem Erkenntnis jedoch nichts zu gewinnen.
Der Beschwerde war daher im Hinblick auf die Erstbeschwerdegegnerin stattzugeben.
Die Zweitbeschwerdegegnerin verfügte im Gegensatz zur Erstbeschwerdegegnerin gemäß § 7 Abs. 1 DSG 2000 sowohl über die gesetzliche Zuständigkeit wie auch die rechtliche Befugnis, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verarbeiten. Dies ergibt sich aus § 94b Abs. 1 lit a StVO iVm § 26 Abs. 1 VStG sowie indirekt auch aus weiteren Bestimmungen wie der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Erteilung der so genannten Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967. Auch die Zulässigkeit des Eingriffs in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers wäre gegeben, erlaubt doch § 8 Abs. 4 Z 1 und 2 DSG 2000 iVm §§ 47 und 49a VStG zumindest indirekt (wenn auch datenschutzrechtliche Detailbestimmungen fehlen) den Einsatz „automatischer Überwachung“ für Zwecke der Verkehrspolizei, worunter seit Schaffung dieser Bestimmungen vor allem die Radar-Geschwindigkeitsmessung samt fotografischer Beweissicherung für Zwecke eines anschließenden Verwaltungsstrafverfahrens verstanden wird (früher auf chemisch auszuarbeitendem Film, heute mittels digitaler Bilddatenverarbeitung). Ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks (Durchführung der gesetzlich verpflichtenden verkehrspolizeiliche Überwachung, Sicherung gesetzmäßiger Beweise zur Überführung des Täters) ist gemäß § 7 Abs. 3 DSG 2000 weder absehbar, noch hat der Beschwerdeführer ein solches aufgezeigt.Die Zweitbeschwerdegegnerin verfügte im Gegensatz zur Erstbeschwerdegegnerin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 sowohl über die gesetzliche Zuständigkeit wie auch die rechtliche Befugnis, personenbezogene Daten des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer für Zwecke eines Verwaltungsstrafverfahrens zu verarbeiten. Dies ergibt sich aus Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz eins, VStG sowie indirekt auch aus weiteren Bestimmungen wie der Pflicht des Zulassungsbesitzers zur Erteilung der so genannten Lenkerauskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967. Auch die Zulässigkeit des Eingriffs in schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers wäre gegeben, erlaubt doch Paragraph 8, Absatz 4, Ziffer eins und 2 DSG 2000 in Verbindung mit Paragraphen 47 und 49 a VStG zumindest indirekt (wenn auch datenschutzrechtliche Detailbestimmungen fehlen) den Einsatz „automatischer Überwachung“ für Zwecke der Verkehrspolizei, worunter seit Schaffung dieser Bestimmungen vor allem die Radar-Geschwindigkeitsmessung samt fotografischer Beweissicherung für Zwecke eines anschließenden Verwaltungsstrafverfahrens verstanden wird (früher auf chemisch auszuarbeitendem Film, heute mittels digitaler Bilddatenverarbeitung). Ein gelinderes Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks (Durchführung der gesetzlich verpflichtenden verkehrspolizeiliche Überwachung, Sicherung gesetzmäßiger Beweise zur Überführung des Täters) ist gemäß Paragraph 7, Absatz 3, DSG 2000 weder absehbar, noch hat der Beschwerdeführer ein solches aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer hat jedoch auf die Frage hingewiesen, ob die Zweitbeschwerdegegnerin berechtigt war, ihn betreffende Daten, die die Erstbeschwerdegegnerin ihr (siehe oben, Punkt c) unrechtmäßig übermittelt hat, für Zwecke eines gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens zu verwenden. Der Beschwerdeführer vertritt in nahe liegender Weise die Ansicht, dies (einschließlich der Verwertung der solcherart gewonnenen Beweismittel im gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahren, vgl. Beilage „Einspruch“ vom 23. Dezember 2007 zur Beschwerde vom selben Tage) sei unzulässig.Der Beschwerdeführer hat jedoch auf die Frage hingewiesen, ob die Zweitbeschwerdegegnerin berechtigt war, ihn betreffende Daten, die die Erstbeschwerdegegnerin ihr (siehe oben, Punkt c) unrechtmäßig übermittelt hat, für Zwecke eines gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens zu verwenden. Der Beschwerdeführer vertritt in nahe liegender Weise die Ansicht, dies (einschließlich der Verwertung der solcherart gewonnenen Beweismittel im gegen ihn laufenden Verwaltungsstrafverfahren, vergleiche Beilage „Einspruch“ vom 23. Dezember 2007 zur Beschwerde vom selben Tage) sei unzulässig.
Doch ist der Beschwerdeführer in diesem Punkt nicht im Recht.
§ 7 Abs. 2 DSG 2000 untersagt nur die Übermittlung unzulässigerweise verarbeiteter Daten, woraus folgt, dass ein solcher Verwendungsvorgang in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen eingreift. Aus der Bestimmung ist jedoch nicht zu folgern, dass zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim Empfänger eine geschlossene Kette rechtmäßiger Datenverwendung bei allen zuvor verantwortlichen Auftraggebern vorliegen muss. Es genügt vielmehr, dass der Empfänger als Auftraggeber die entsprechenden Grundlagen nachweisen kann – was hier, wie im vorigen Absatz ausgeführt, der Fall ist. An dieser Stelle kann auch auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393, zur Frage der Beweismittelverwertung sowie auf jene Entscheidungen der Datenschutzkommission verwiesen werden, die ein auf Grundlage von Datenschutzverletzungen postuliertes „Beweismittelverbot“ abgelehnt haben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 2004, GZ: K120.869/0002-DSK/2004, Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Dezember 2005, GZ: K121.040/0018-DSK/2005, alle zitierten Entscheidungen im RIS).Paragraph 7, Absatz 2, DSG 2000 untersagt nur die Übermittlung unzulässigerweise verarbeiteter Daten, woraus folgt, dass ein solcher Verwendungsvorgang in das Geheimhaltungsrecht des Betroffenen eingreift. Aus der Bestimmung ist jedoch nicht zu folgern, dass zur Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung beim Empfänger eine geschlossene Kette rechtmäßiger Datenverwendung bei allen zuvor verantwortlichen Auftraggebern vorliegen muss. Es genügt vielmehr, dass der Empfänger als Auftraggeber die entsprechenden Grundlagen nachweisen kann – was hier, wie im vorigen Absatz ausgeführt, der Fall ist. An dieser Stelle kann auch auf das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 15. Juni 2005, Zl. 2004/02/0393, zur Frage der Beweismittelverwertung sowie auf jene Entscheidungen der Datenschutzkommission verwiesen werden, die ein auf Grundlage von Datenschutzverletzungen postuliertes „Beweismittelverbot“ abgelehnt haben (Bescheid der Datenschutzkommission vom 8. Oktober 2004, GZ: K120.869/0002-DSK/2004, Bescheid der Datenschutzkommission vom 16. Dezember 2005, GZ: K121.040/0018-DSK/2005, alle zitierten Entscheidungen im RIS).
Die Beschwerde war somit im Hinblick auf die Zweitbeschwerdegegnerin als unbegründet abzuweisen.
Entscheidung über DSK-Dokument (VfGH,VwGH,Justiz)
Mit Erkenntnis vom 8. September 2009, Zl. 2008/17/0152-8, hat der VwGH der Beschwerde der Erstbeschwerdegegnerin (Gemeinde B***dorf) gegen diesen Bescheid stattgegeben und den Bescheid im (stattgebenden) Spruchpunkt 1.
aufgehoben
aus den Entscheidungsgründen des VwGH:
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs, des Bescheidinhalts und der Vorbringen der Parteien führt der VwGH aus:
„Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, lauten:
“Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
...
(5) Gegen Rechtsträger, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sind, ist, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrecht auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzkommission zur Entscheidung zuständig, es sei denn, dass Akte der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit betroffen sind.
...
1. Abschnitt
Allgemeines
Definitionen
§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: Paragraph 4, Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
...
4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Z 9), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß § 6 Abs. 4 eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber; 4. 'Auftraggeber': natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften oder Organe einer Gebietskörperschaft beziehungsweise die Geschäftsapparate solcher Organe, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen die Entscheidung getroffen haben, Daten für einen bestimmten Zweck zu verarbeiten (Ziffer 9,), und zwar unabhängig davon, ob sie die Verarbeitung selbst durchführen oder hiezu einen anderen heranziehen. Als Auftraggeber gelten die genannten Personen, Personengemeinschaften und Einrichtungen auch dann, wenn sie einem anderen Daten zur Herstellung eines von ihnen aufgetragenen Werkes überlassen und der Auftragnehmer die Entscheidung trifft, diese Daten zu verarbeiten. Wurde jedoch dem Auftragnehmer anlässlich der Auftragserteilung die Verarbeitung der überlassenen Daten ausdrücklich untersagt oder hat der Auftragnehmer die Entscheidung über die Art und Weise der Verwendung, insbesondere die Vornahme einer Verarbeitung der überlassenen Daten, auf Grund von Rechtsvorschriften, Standesregeln oder Verhaltensregeln gemäß Paragraph 6, Absatz 4, eigenverantwortlich zu treffen, so gilt der mit der Herstellung des Werkes Betraute als datenschutzrechtlicher Auftraggeber;
...
Öffentlicher und privater Bereich
§ 5. (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Abs. 2) durchgeführt werden.Paragraph 5, (1) Datenanwendungen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Absatz 2,) durchgeführt werden.
1. die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft,
...
Genehmigungspflichtige Übermittlung und Überlassung
von Daten ins Ausland
§ 13. ...Paragraph 13, ...
...
Zulässigkeit der Verwendung von Daten
§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.Paragraph 7, (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
1. sie aus einer gemäß Abs. 1 zulässigen Datenanwendung stammen und 1. sie aus einer gemäß Absatz eins, zulässigen Datenanwendung stammen und
2. der Empfänger dem Übermittelnden seine ausreichende gesetzliche Zuständigkeit oder rechtliche Befugnis - soweit diese nicht außer Zweifel steht - im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und
3. durch Zweck und Inhalt der Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen nicht verletzt werden.
Prüfungs- und Verbesserungsverfahren
§ 20. ... Paragraph 20, ...
Rechtschutz
Beschwerde an die Datenschutzkommission
§31.(1)...
...
Wirkung von Bescheiden der Datenschutzkommission und
des geschäftsführenden Mitglieds
§40.(1)...
...“
In ihrer Beschwerde bringt die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Gemeinde unter anderem vor, dass sie bei der Beauftragung der Radarmessung nicht hoheitlich (in Ausübung der Verkehrspolizei) tätig gewesen sei. Die Dokumentation des Geschehens auf öffentlichen Straßen, wie dies durch derartige Anlagen geschehe, umfasse keinesfalls Aktivitäten, wie sie der Polizeibegriff voraussetze.
Die belangte Behörde vertrat in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf den hg. Beschluss vom 28. November 2006, Zl. 2006/06/0068, die Ansicht, die Beschwerde sei unzulässig. Die beschwerdeführende Partei könne sich nicht darauf berufen, bei der gegenständlichen systematischen Verkehrspolizei (durch Überwachung) als Trägerin von Privatrechten (im Rahmen der nicht hoheitlichen Privatwirtschaftsverwaltung) gehandelt zu haben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hier angesprochenen Beschluss vom 28. November 2006, Z1. 2006/06/0068, eine Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid der Datenschutzkommission betreffend die Gesetzmäßigkeit der Weitergabe von Daten zurückgewiesen. Aus § 40 Abs. 2 DSG 2000, der von den “Parteien des Verfahrens“ vor der Datenschutzkommission spreche, sei zwar die Stellung der öffentlichen Auftraggeber als Formalpartei im Verfahren vor der Datenschutzkommission abzuleiten (die diesbezüglichen gegenläufigen Erläuterungen hätten im Gesetzeswortlaut keine Deckung und könnten daher bei der Auslegung keine Berücksichtigung finden, weil eine historische Auslegung ihre Grenze jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes habe). Auf Grund des ausdrücklich im § 40 Abs. 2 DSG 2000 vorgesehenen Ausschlusses der Beschwerdeberechtigung im Verfahren vor der Datenschutzkommission (außer in den Verfahren gemäß § 13 und 20 DSG 2000) könne die Bundesministerin aber keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG geltend machen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem hier angesprochenen Beschluss vom 28. November 2006, Z1. 2006/06/0068, eine Beschwerde der Bundesministerin für Inneres gegen den Bescheid der Datenschutzkommission betreffend die Gesetzmäßigkeit der Weitergabe von Daten zurückgewiesen. Aus Paragraph 40, Absatz 2, DSG 2000, der von den “Parteien des Verfahrens“ vor der Datenschutzkommission spreche, sei zwar die Stellung der öffentlichen Auftraggeber als Formalpartei im Verfahren vor der Datenschutzkommission abzuleiten (die diesbezüglichen gegenläufigen Erläuterungen hätten im Gesetzeswortlaut keine Deckung und könnten daher bei der Auslegung keine Berücksichtigung finden, weil eine historische Auslegung ihre Grenze jedenfalls im Wortlaut des Gesetzes habe). Auf Grund des ausdrücklich im Paragraph 40, Absatz 2, DSG 2000 vorgesehenen Ausschlusses der Beschwerdeberechtigung im Verfahren vor der Datenschutzkommission (außer in den Verfahren gemäß Paragraph 13 und 20 DSG 2000) könne die Bundesministerin aber keine eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte in einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG geltend machen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht auch im vorliegenden Beschwerdefall in Übereinstimmung mit dem eben zitierten Beschluss davon aus, dass den in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im dargestellten Umfang kein Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG zukommt.Der Verwaltungsgerichtshof geht auch im vorliegenden Beschwerdefall in Übereinstimmung mit dem eben zitierten Beschluss davon aus, dass den in Vollziehung der Gesetze tätigen Auftraggebern des öffentlichen Bereichs im dargestellten Umfang kein Beschwerderecht im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zukommt.
Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid unstrittig weder in einem “Genehmigungsverfahren“ nach § 13 Abs. 3 DSG 2000 noch in einem “Registrierungsverfahren“ nach § 20 Abs. 6 leg. cit. erging. Gleichfalls unstrittig ist, dass die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Gemeinde kein Rechtsträger ist, der in Form des Privatrechtes eingerichtet ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass die beschwerdeführende Partei vorbringt, sie habe gerade nicht in Vollziehung der Gesetze als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gehandelt. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen. Die beschwerdeführende Partei muss daher diese Frage an den Verwaltungsgerichtshof herantragen können, ohne dass die Beschwerde dadurch bereits unzulässig wäre, dass die Datenschutzkommission eine gegenteilige Ansicht vertritt. Es ist daher zu prüfen, ob die Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführende Gemeinde habe als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Vollziehung der Gesetze gehandelt, zutrifft oder nicht; Feststellungen hierzu wurden aber nicht getroffen.Der belangten Behörde ist auch beizupflichten, dass der im vorliegenden Verfahren angefochtene Bescheid unstrittig weder in einem “Genehmigungsverfahren“ nach Paragraph 13, Absatz 3, DSG 2000 noch in einem “Registrierungsverfahren“ nach Paragraph 20, Absatz 6, leg. cit. erging. Gleichfalls unstrittig ist, dass die vor dem Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführende Gemeinde kein Rechtsträger ist, der in Form des Privatrechtes eingerichtet ist. Die belangte Behörde übersieht jedoch, dass die beschwerdeführende Partei vorbringt, sie habe gerade nicht in Vollziehung der Gesetze als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs gehandelt. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen. Die beschwerdeführende Partei muss daher diese Frage an den Verwaltungsgerichtshof herantragen können, ohne dass die Beschwerde dadurch bereits unzulässig wäre, dass die Datenschutzkommission eine gegenteilige Ansicht vertritt. Es ist daher zu prüfen, ob die Ansicht der belangten Behörde, die beschwerdeführende Gemeinde habe als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs in Vollziehung der Gesetze gehandelt, zutrifft oder nicht; Feststellungen hierzu wurden aber nicht getroffen.
Die belangte Behörde hatte zu diesen Zusammenhang - zusammengefasst - die Ansicht vertreten, weil die Überwachung des Straßenverkehrs Straßenpolizei und somit eine hoheitliche Aufgabe sei, die nur von einer Behörde erfüllt werden könne, habe die beschwerdeführende Gemeinde als solche gehandelt; da sie dafür aber nicht zuständig gewesen sei, sei dieses Handeln - jedenfalls aus der Perspektive des Datenschutzes - rechtswidrig gewesen. Dem gegenüber behauptete die beschwerdeführende Gemeinde, sie habe als Privatrechtssubjekt gehandelt. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde aber nur insoweit eingegangen, als sie - wie erwähnt - die Verkehrsüberwachung als hoheitliche Aufgabe beurteilte, die (rechtmäßig) nur von einer Behörde erfüllt werden könnte. Damit hat sie aber nicht berücksichtigt, dass (allenfalls) auch rechtswidriges Handeln von Privatrechtsubjekten diese nicht zu Behörden macht, wenn nur Behörden rechtmäßig handeln könnten. Ob die hier behauptete Wahl des Handelns in der Form des Privatrechts durch die beschwerdeführende Gemeinde datenschutzrechtlich gegebenenfalls missbräuchlich war, ist im Hinblick auf Art. 116 Abs. 2 B-VG erst zu prüfen, wenn die Rechtsfolgen dieser Wahl geklärt sind.Die belangte Behörde hatte zu diesen Zusammenhang - zusammengefasst - die Ansicht vertreten, weil die Überwachung des Straßenverkehrs Straßenpolizei und somit eine hoheitliche Aufgabe sei, die nur von einer Behörde erfüllt werden könne, habe die beschwerdeführende Gemeinde als solche gehandelt; da sie dafür aber nicht zuständig gewesen sei, sei dieses Handeln - jedenfalls aus der Perspektive des Datenschutzes - rechtswidrig gewesen. Dem gegenüber behauptete die beschwerdeführende Gemeinde, sie habe als Privatrechtssubjekt gehandelt. Auf dieses Vorbringen ist die belangte Behörde aber nur insoweit eingegangen, als sie - wie erwähnt - die Verkehrsüberwachung als hoheitliche Aufgabe beurteilte, die (rechtmäßig) nur von einer Behörde erfüllt werden könnte. Damit hat sie aber nicht berücksichtigt, dass (allenfalls) auch rechtswidriges Handeln von Privatrechtsubjekten diese nicht zu Behörden macht, wenn nur Behörden rechtmäßig handeln könnten. Ob die hier behauptete Wahl des Handelns in der Form des Privatrechts durch die beschwerdeführende Gemeinde datenschutzrechtlich gegebenenfalls missbräuchlich war, ist im Hinblick auf Artikel 116, Absatz 2, B-VG erst zu prüfen, wenn die Rechtsfolgen dieser Wahl geklärt sind.
Ist demnach ein (gegebenenfalls auch rechtswidriges) Handeln der beschwerdeführenden Partei als Privatrechtssubjekt möglich, erweist sich die Beschwerde als zulässig. Ihr kommt aber auch Berechtigung zu:
Nach § 1 Abs. 1 erster Satz DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. § 1 Abs. 2 erster Satz leg. cit umschreibt dieses schutzwürdige Interesse näher dahin, dass - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen der Verwendung von personenbezogenen Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung - ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen vorliegen muss, damit in den Anspruch auf Geheimhaltung eingegriffen werden kann. Dieser Eingriff ist für staatliche Behörden nur auf Grund der in der genannten Bestimmung näher umschriebenen Gesetze zulässig.Nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Satz DSG 2000 hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz leg. cit umschreibt dieses schutzwürdige Interesse näher dahin, dass - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen der Verwendung von personenbezogenen Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung - ein überwiegendes berechtigtes Interesse eines anderen vorliegen muss, damit in den Anspruch auf Geheimhaltung eingegriffen werden kann. Dieser Eingriff ist für staatliche Behörden nur auf Grund der in der genannten Bestimmung näher umschriebenen Gesetze zulässig.
Dementsprechend ist die belangte Behörde zutreffend auch davon ausgegangen, dass nach § 7 Abs. 1 DSG 2000 die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt, dann nicht vorzunehmen ist, wenn eine Behörde auf entsprechender gesetzlicher Grundlage einschreitet; in diesem Fall hat der Gesetzgeber bereits die Interessenabwägung vorgenommen (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 147/06 und andere = Slg. Nr. 18146).Dementsprechend ist die belangte Behörde zutreffend auch davon ausgegangen, dass nach Paragraph 7, Absatz eins, DSG 2000 die Prüfung, ob ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse vorliegt, dann nicht vorzunehmen ist, wenn eine Behörde auf entsprechender gesetzlicher Grundlage einschreitet; in diesem Fall hat der Gesetzgeber bereits die Interessenabwägung vorgenommen vergleiche etwa auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2007, G 147/06 und andere = Slg. Nr. 18146).
Für Auftraggeber, die nicht dem öffentlichen Bereich angehören, verlangt das Gesetz eine entsprechende “Befugnis“ (diese ist im DSG 2000 weiter nicht umschrieben) und - wovon auch die belangte Behörde grundsätzlich ausgeht - die Beurteilung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden oder nicht. Die belangte Behörde hat jedoch - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die Möglichkeit eines Handelns der beschwerdeführenden Gemeinde in anderer als hoheitlicher Form ausgeschlossen und somit weder die “Befugnis“ noch das Vorliegen schutzwürdiger Interessen im dargestellten Sinne geprüft. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Für Auftraggeber, die nicht dem öffentlichen Bereich angehören, verlangt das Gesetz eine entsprechende “Befugnis“ (diese ist im DSG 2000 weiter nicht umschrieben) und - wovon auch die belangte Behörde grundsätzlich ausgeht - die Beurteilung, ob schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen verletzt werden oder nicht. Die belangte Behörde hat jedoch - ausgehend von einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - die Möglichkeit eines Handelns der beschwerdeführenden Gemeinde in anderer als hoheitlicher Form ausgeschlossen und somit weder die “Befugnis“ noch das Vorliegen schutzwürdiger Interessen im dargestellten Sinne geprüft. Sie hat dadurch den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eingewendet werden, dass § 5 Abs. 2 Z. 1 Datenschutzgesetz 2000 als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber umschreibt, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, wozu die beschwerdeführende Partei als Gemeinde eindeutig zu zählen ist. Diese Bestimmung ist nämlich im Zusammenhalt mit § 31 Abs. 2 (und § 1 Abs. 5 letzter Satz) DSG 2000 zu sehen, der die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen (unter anderem) auf Geheimhaltung beruft, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Damit ist geklärt, dass die Datenschutzkommission für derartige Beschwerden dann zuständig ist, wenn ein Auftraggeber, der “in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet“ ist, das Recht eines Betroffenen auf (unter anderem) Geheimhaltung verletzt haben soll, und zwar auch dann, wenn diese Verletzung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit dieses Auftraggebers erfolgt sein soll (vgl. zu dieser Problematik etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, G 238/88 und andere, Slg. Nr. 12194, zum Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978 in der Fassung der Novelle 1986, BGBl. Nr. 370). § 5 Abs. 2 Z. 1 DSG 2000 besagt hingegen nichts für die Frage, welchem Bereich (der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung) eine bestimmte Tätigkeit eines öffentlichen Auftraggebers zuzuordnen ist.Gegen dieses Ergebnis kann auch nicht eingewendet werden, dass Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, Datenschutzgesetz 2000 als Auftraggeber des öffentlichen Bereichs alle Auftraggeber umschreibt, die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, wozu die beschwerdeführende Partei als Gemeinde eindeutig zu zählen ist. Diese Bestimmung ist nämlich im Zusammenhalt mit Paragraph 31, Absatz 2, (und Paragraph eins, Absatz 5, letzter Satz) DSG 2000 zu sehen, der die Datenschutzkommission zur Entscheidung über behauptete Verletzungen der Rechte eines Betroffenen (unter anderem) auf Geheimhaltung beruft, wenn der Betroffene seine Beschwerde gegen einen Auftraggeber des öffentlichen Bereichs richtet, der nicht als Organ der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit tätig ist. Damit ist geklärt, dass die Datenschutzkommission für derartige Beschwerden dann zuständig ist, wenn ein Auftraggeber, der “in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet“ ist, das Recht eines Betroffenen auf (unter anderem) Geheimhaltung verletzt haben soll, und zwar auch dann, wenn diese Verletzung im Rahmen der privatwirtschaftlichen Tätigkeit dieses Auftraggebers erfolgt sein soll vergleiche zu dieser Problematik etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1989, G 238/88 und andere, Slg. Nr. 12194, zum Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978, in der Fassung der Novelle 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 370). Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, DSG 2000 besagt hingegen nichts für die Frage, welchem Bereich (der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung) eine bestimmte Tätigkeit eines öffentlichen Auftraggebers zuzuordnen ist.
Im Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsordnung in § 94 b Abs. 1 lit. a die Verkehrspolizei zwar als die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen definiert, jedoch nicht danach differenziert, ob technische Hilfsmittel (wie etwa Radargeräte) eingesetzt werden oder nicht. Gründe dafür, warum eine (auch planmäßige) “Verkehrsüberwachung“ durch Privatpersonen auf Grund dieser Bestimmung unzulässig sein sollte, sind dem Gesetz jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen (vgl. Julcher, Radarmessungen durch beauftragte Private - sind Anonymverfügungen zulässig? ÖGZ 11/2006, 27 [281; anderer Ansicht etwa Pürstl, Radarüberwachung durch Gemeinden, ZVR 2007, 112; demgegenüber spricht auch Öhlinger, Überlegungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Verkehrsüberwachung durch Private, ZVR 1992, 144 nur im Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung des Straßenverkehrs und dem Einsatz von Zwang zu ihrer Durchsetzung von der Verkehrsüberwachung als einer “unverzichtbaren staatlichen Aufgabe“ als Ausfluss des “Gewaltmonopols“ des Staates und sieht damitIm Übrigen sei noch darauf hingewiesen, dass die Straßenverkehrsordnung in Paragraph 94, b Absatz eins, Litera a, die Verkehrspolizei zwar als die Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften und die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen definiert, jedoch nicht danach differenziert, ob technische Hilfsmittel (wie etwa Radargeräte) eingesetzt werden oder nicht. Gründe dafür, warum eine (auch planmäßige) “Verkehrsüberwachung“ durch Privatpersonen auf Grund dieser Bestimmung unzulässig sein sollte, sind dem Gesetz jedenfalls ausdrücklich nicht zu entnehmen vergleiche Julcher, Radarmessungen durch beauftragte Private - sind Anonymverfügungen zulässig? ÖGZ 11 aus 2006,, 27 [281; anderer Ansicht etwa Pürstl, Radarüberwachung durch Gemeinden, ZVR 2007, 112; demgegenüber spricht auch Öhlinger, Überlegungen zu den rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen einer Verkehrsüberwachung durch Private, ZVR 1992, 144 nur im Zusammenhang mit der verbindlichen Regelung des Straßenverkehrs und dem Einsatz von Zwang zu ihrer Durchsetzung von der Verkehrsüberwachung als einer “unverzichtbaren staatlichen Aufgabe“ als Ausfluss des “Gewaltmonopols“ des Staates und sieht damit
- wie Pürstl zutreffend anmerkt - die Verkehrsüberwachung - nur - als im “Vorhof“ des Kernbereichs staatlich-hoheitlichen Handelns angesiedelt). Eine Rechtswidrigkeit planmäßiger Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen auf Grund datenschutzrechtlicher Normen wäre dadurch allerdings nicht gehindert.“
[Begründung des Kostenpunkts hier nicht wiedergegeben]
Schlagworte
Geheimhaltung, strafrechtlich relevante Daten, personbezogene Daten, Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens, Verkehrspolizei, Radarüberwachung, digitales Radargerät, Gemeinde als Auftraggeber, Unzulässigkeit mangels rechtlicher Befugnis, Ermittlung der Daten durch zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zulässig, keine geschlossene Kette rechtmäßiger Datenverwendung erforderlich, kein datenschutzrechtlich begründetes BeweismittelverbotZuletzt aktualisiert am
21.01.2010