RS Vfgh 2008/6/27 G246/07 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2008
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art18 Abs1
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
B-VG Art140 Abs5 / Fristsetzung
EMRK Art8, Art13
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §11, §72, §73, §74, §75
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen lediglich von Amts wegen; Aufhebung aus rechtsstaatlichen Erwägungen mangels eines Antragsrechtes des in seinen Rechten betroffenen Fremden; keine Bedenken gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der Auslandsantragstellung und die Zustimmungsbefugnis des Innenministers zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel; Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten

Rechtssatz

Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung des §72 Abs1 zweiter Satz

NAG.

Eine Aufhebung des §72 Abs1 zweiter Satz NAG und der damit verbundene Wegfall der beispielhaften Nennung eines Tatbestandes, der jedenfalls zu den "besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" zählt, würde die von der Oberösterreichischen Landesregierung behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Regelung - wegen mangelnder Bestimmtheit - im Hinblick auf den Tatbestand "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß dem ersten Satz des §72 Abs1 NAG nicht beseitigen.

Aufhebung jeweils der Wortfolge "von Amts wegen" in §72 Abs1, §73 Abs2 und §73 Abs3 NAG.

Ein Feststellungsantrag gem §73 Abs4 NAG (bei Unmöglichkeit einer Familienzusammenführung mangels eines Quotenplatzes) ist auf Grund der Begriffsbestimmung des §2 Abs1 Z9 NAG nur auf einen eng begrenzten Personenkreis (Ehegatte, unverheiratetes minderjähriges Kind ...) anwendbar. Über diesen genannten Personenkreis hinaus ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels "aus humanitären Gründen" jedoch nur von Amts wegen vorgesehen.

Kein Recht von Fremden gem Art8 EMRK auf Entfaltung des Privat- und Familienlebens in einem bestimmten Aufenthaltsstaat ihrer Wahl. Dennoch kann sich - in einem System, das die Erteilung von Aufenthaltstiteln vorsieht - aus Art8 EMRK unter besonderen Umständen eine Verpflichtung des Staates ergeben, den Aufenthalt eines Fremden zu ermöglichen, mit der Folge, dass die Verweigerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels einen Eingriff in dieses Grundrecht bildet.

§72 Abs1, §73 Abs2 und Abs3 NAG stellen unter dem Aspekt humanitärer Gründe wesentlich auf Interessen von Fremden - auch solcher, für die besondere Umstände aus Art8 EMRK ein Recht auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen können - ab, schließen aber generell die Möglichkeit aus, dass der einzelne Rechtsschutzsuchende diese Interessen als seine Rechte unabhängig vom Tätigwerden der Behörden geltend machen kann. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist es jedoch unzulässig, in diesen Fällen lediglich ein Tätigwerden der Behörden von Amts wegen vorzusehen und keine Antragstellung des - in seinen Rechten betroffenen - Einzelnen zuzulassen.

Da §11 Abs3 NAG (Ausnahmetatbestand für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art8 EMRK geboten ist) ausschließlich vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs2 leg cit dispensiert, schafft er darüber hinaus keine Möglichkeit der Antragstellung auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels.

Abweisung der Anträge der Oberösterreichischen Landesregierung auf Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in §74 NAG sowie des §75

NAG.

Verfassungskonforme Interpretation des §74 NAG (betr Ausnahme vom Grundsatz der Auslandsantragstellung, Zulassung der Antragstellung vom Inland aus durch die Behörde von Amts wegen) geboten (vgl B1263/07 ua, E v 11.12.07); keine Verletzung des Prinzips der Effizienz des Rechtsschutzes.Verfassungskonforme Interpretation des §74 NAG (betr Ausnahme vom Grundsatz der Auslandsantragstellung, Zulassung der Antragstellung vom Inland aus durch die Behörde von Amts wegen) geboten vergleiche B1263/07 ua, E v 11.12.07); keine Verletzung des Prinzips der Effizienz des Rechtsschutzes.

Der Unterschied zwischen §74 NAG und §72 Abs1, §73 Abs2 und Abs3 leg cit besteht darin, dass die Frage, ob ein Antrag auf Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels im Inland gestellt werden darf, jedenfalls im Rechtsweg geklärt werden kann. Für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels ist hingegen eine solche Klärung ausgeschlossen, wenn ein Antragsrecht überhaupt fehlt.

Keine Bedenken gegen die Zustimmungsbefugnis des Bundesministers für Inneres zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel in §75 NAG im Interesse einer möglichst einheitlichen Gesetzeshandhabung (vgl VfSlg 15687/1999 zu der der nunmehr bereinigten Rechtslage im Wesentlichen entsprechenden Vorgängerbestimmung des §90 Abs1 FremdenG 1997).Keine Bedenken gegen die Zustimmungsbefugnis des Bundesministers für Inneres zur Erteilung humanitärer Aufenthaltstitel in §75 NAG im Interesse einer möglichst einheitlichen Gesetzeshandhabung vergleiche VfSlg 15687/1999 zu der der nunmehr bereinigten Rechtslage im Wesentlichen entsprechenden Vorgängerbestimmung des §90 Abs1 FremdenG 1997).

Der Bundesminister für Inneres ist bei der Ausübung seines Zustimmungsrechts an dieselben gesetzlichen Kriterien gebunden wie die zur Bescheiderlassung zuständige Behörde (kein schrankenloses Ermessen); durch die Aufhebung der Wortfolge "von Amts wegen" in §72 Abs1, §73 Abs2 und Abs3 NAG und die damit verbundene Einräumung eines Antragsrechts ist die rechtsstaatliche Kontrolle negativer behördlicher Entscheidungen sichergestellt.

Fristsetzung für das Außer-Kraft-Treten bis zum 31.03.09, weil nicht ausgeschlossen ist, dass nach der Aufhebung legistische Vorkehrungen getroffen werden müssen. Da die Wortfolge "von Amts wegen" aus rechtsstaatlichen Überlegungen aufgehoben wird, wird für das Außer-Kraft-Treten eine Frist von lediglich neun Monaten gesetzt, um die bestehende Verfassungswidrigkeit ehest möglich zu beseitigen.

Anlassfälle B215/07 ua und B375/07, beide E v 27.06.08, Aufhebung der angefochtenen Bescheide; Quasianlassfälle B62/07, B918/07, B1225/07, B1376/07 ua, B1858/07 und B72/08, alle E v 23.09.08, sowie B2116/07, E v 02.12.08.

Entscheidungstexte

  • G 246/07 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 27.06.2008 G 246/07 ua

Schlagworte

Fremdenrecht, Aufenthaltsrecht, Rechtsstaatsprinzip, Rechtsschutz, Legalitätsprinzip, Ermessen, Determinierungsgebot, Privat- und Familienleben, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:G246.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2011
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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