Norm
DSG 2000 §1 Abs1;Text
[Anmerkung Bearbeiter: Namen (Firmen), (Internet-)Adressen, Aktenzahlen (und dergleichen), Rechtsformen und Produktbezeichnungen etc. sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Anonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]
B E S C H E I DB E S C H E römisch eins D
Die Datenschutzkommission hat unter dem Vorsitz von Dr. SPENLING und in Anwesenheit der Mitglieder Dr. KOTSCHY, Dr. BLAHA, Dr. ROSENMAYR-KLEMENZ, Mag. HEILEGGER und Dr. HEISSENBERGER sowie der Schriftführerin Mag. FRITZ in ihrer Sitzung vom 21. Januar 2009 folgenden Beschluss gefasst:
S p r u c h
Über die Beschwerde des Andreas R*** (Beschwerdeführer) aus D*** vom 23. Juli 2007 gegen 1. die Bezirkshauptmannschaft Lienz (Erstbeschwerdegegnerin) und 2. das Landespolizeikommando Tirol (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wird entschieden:
1. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Erstbeschwerdegegnerin teilweise stattgegeben und festgestellt, dass diese durch die E-Mail-Übermittlung des vollständigen Inhalts der Bescheide vom 6. und 26. März 2007, jeweils
GZ: FSE-1**/2007, an alle Polizeiinspektionen im Bezirk Lienz, Bundesland Tirol, den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt hat.
Rechtsgrundlagen: §§ 1 Abs. 1, 4 Z 12, 7 Abs. 1 bis 3, 8 Abs. 4 Z 2 und 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF iVm §§ 16 Abs. 3 Z 1, 16a Z 4 lit c und 29 Abs. 2 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, Absatz eins, 4, Ziffer 12, 7, Absatz eins bis 3, 8 Absatz 4, Ziffer 2 und 31 Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF in Verbindung mit Paragraphen 16, Absatz 3, Ziffer eins, 16 a, Ziffer 4, Litera c und 29 Absatz 2, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF.
B e g r ü n d u n g:
A. Vorbringen der Parteien
Der Beschwerdeführer behauptete unter Vorlage mehrere Ausdrucke und Kopien eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bzw. eine allgemeine Verletzung des Datenschutzgesetzes dadurch, dass a) die Erstbeschwerdegegnerin als Führerscheinbehörde die automationsunterstützte, nämlich per E-Mail erfolgte Übermittlung zweier ihn betreffender Bescheide (einmonatige Entziehung der Lenkberechtigung, Mandatsbescheid und Vorstellungsentscheidung) an sämtliche Polizeiinspektionen des Bezirks veranlasst habe, und b) der Zweitbeschwerdegegner der Erstbeschwerdegegnerin Daten der „allgemeinen Einsatzdokumentation“ vorgelegt habe, wodurch er im Zuge einer Akteneinsichtnahme über die Betroffenen weiterer Amtshandlungen der Polizei informiert worden sei.
Die Erstbeschwerdegegnerin brachte in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2008 vor, die Entziehung einer Lenkberechtigung sei auf Grund gesetzlicher Anordnung in „eine Führerscheindatei (FSR)“ einzutragen, welche den Behörden „als Arbeitsbehelf“ diene. Da die Daten des FSR aber „nicht immer den Tatsachen entsprechen“, habe es sich, „speziell in kleinen Bezirken“, bewährt, Polizeidienststellen, denen die Daten des FSR teilweise zur Verfügung stünden, die Daten von Führerscheinentziehungen auch direkt zu übermitteln. Überdies werde darauf verwiesen, dass eine Bestimmung des KFG 1955 sogar die Veröffentlichung von Führerscheinentziehungen in den Medien vorgesehen habe. Der Beschwerdeführer sei daher nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.
Der Zweitbeschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 vor, durch die gerügte Übermittlung und Einsichtgewährung in einen Auszug aus der „Allgemeinen Einsatzdokumentation“ der Bezirksleitstelle Lienz der Bundespolizei sei jedenfalls nicht der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der entsprechende Auszug habe als Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer Verwendung gefunden, weshalb seine Vorlage an die Erstbeschwerdegegnerin gesetzlich gedeckt gewesen sei. Betreffend die Bescheidübermittlung durch die Erstbeschwerdegegnerin merkte der Zweitbeschwerdegegner an, der Beschwerdeführer sei von einer Polizeidienststelle wegen Verdachts nach §§ 5 Abs. 1 iVm 99 Abs. 1b StVO (Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss) angezeigt worden, die Kenntnis von einer daraufhin erfolgenden Entziehung der Lenkberechtigung sei „für die Verkehrsüberwachung grundsätzlich von Bedeutung.“Der Zweitbeschwerdegegner brachte in seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 vor, durch die gerügte Übermittlung und Einsichtgewährung in einen Auszug aus der „Allgemeinen Einsatzdokumentation“ der Bezirksleitstelle Lienz der Bundespolizei sei jedenfalls nicht der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden. Der entsprechende Auszug habe als Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer Verwendung gefunden, weshalb seine Vorlage an die Erstbeschwerdegegnerin gesetzlich gedeckt gewesen sei. Betreffend die Bescheidübermittlung durch die Erstbeschwerdegegnerin merkte der Zweitbeschwerdegegner an, der Beschwerdeführer sei von einer Polizeidienststelle wegen Verdachts nach Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO (Lenken eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss) angezeigt worden, die Kenntnis von einer daraufhin erfolgenden Entziehung der Lenkberechtigung sei „für die Verkehrsüberwachung grundsätzlich von Bedeutung.“
Nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens gab der Beschwerdeführer die Stellungnahme vom 5. Oktober 2008 ab. Darin schwächte er sein Vorbringen ab und brachte wörtlich vor: „Die Weiterleitung meiner Personalien und den Tatbestand der FS-Abnahme an alle Polizeistationen Osttirols finde ich korrekt. Das habe ich nie bestritten!“ Weiters: „Natürlich wurde ich persönlich durch die Akteneinsicht der Allgemeinen Einsatzdokumentation datenschutzrechtlich nicht verletzt.“ Er finde es allerdings nicht korrekt, den vollständigen Bescheidinhalt mit allen (in den Bescheidbegründungen) wiedergegebenen Aussagen seinerseits und von Familienmitgliedern an die Polizei zu übermitteln. Dazu wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers die Zustimmung der betreffenden Personen einzuholen gewesen.
B. Beschwerdegegenstand
Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob a) die Erstbeschwerdegegnerin berechtigt war, die vollständigen Bescheide (samt Begründungen) betreffend Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers an sämtliche Polizeiinspektionen des Bezirks Lienz zu übermitteln und b) der Zweitbeschwerdegegner berechtigt war, einen Auszug aus der „Allgemeinen Einsatzdokumentation“ der Bezirksleitstelle Lienz der Bundespolizei in einem gegen den Beschwerdeführer geführten Verwaltungsstrafverfahren an die Erstbeschwerdegegnerin zu übermitteln.
C. Sachverhaltsfeststellungen
Ausgehend vom Beschwerdegegenstand wird der folgende
Sachverhalt festgestellt:
Von der Polizeiinspektion Lienz wurde am 26. Februar 2007 zu
GZ: A1/0000**123*/**/2007 wegen eines Vorfalls am 23. Februar 2007 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO (Lenken eines Fahrzeugs in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand) an die Erstbeschwerdegegnerin als örtlich zuständiger Verwaltungsstraf- und Führerscheinbehörde erstattet. Mit (Mandats-) Bescheid vom 6. März 2007, GZ: FSE-1**/2007, wurde dem Beschwerdeführer für einen Monat die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern, Leicht- und Invalidenkraftfahrzeugen sowie der Gebrauch ausländischer Lenkberechtigungen für den gleichen Zeitraum untersagt. Mit Bescheid vom 26. März 2007, GZ: FSE- 1**/2007, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. Die Begründung des Vorstellungsbescheids gibt die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Vaters (insbesondere zur Frage eines so genannten Nachtrunks und des Zeitablaufs der Amtshandlungen) wieder und beruft sich in der Beweiswürdigung zur Feststellung eines sachverhaltsrelevanten Zeitpunkts auf das Allgemeine Einsatzprotokoll der Bezirksleitstelle Lienz der Bundespolizei vom 23. Februar 2007 (Seite 3), das für diesen Zweck als Beweismittel an die Erstbeschwerdegegnerin übermittelt worden ist.GZ: A1/0000**123*/**/2007 wegen eines Vorfalls am 23. Februar 2007 gegen den Beschwerdeführer Anzeige wegen Verdachts der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO (Lenken eines Fahrzeugs in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand) an die Erstbeschwerdegegnerin als örtlich zuständiger Verwaltungsstraf- und Führerscheinbehörde erstattet. Mit (Mandats-) Bescheid vom 6. März 2007, GZ: FSE-1**/2007, wurde dem Beschwerdeführer für einen Monat die Lenkberechtigung für die Führerscheinklasse B entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern, Leicht- und Invalidenkraftfahrzeugen sowie der Gebrauch ausländischer Lenkberechtigungen für den gleichen Zeitraum untersagt. Mit Bescheid vom 26. März 2007, GZ: FSE- 1**/2007, wurde der dagegen erhobenen Vorstellung keine Folge gegeben. Die Begründung des Vorstellungsbescheids gibt die verschiedenen Angaben des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seines Vaters (insbesondere zur Frage eines so genannten Nachtrunks und des Zeitablaufs der Amtshandlungen) wieder und beruft sich in der Beweiswürdigung zur Feststellung eines sachverhaltsrelevanten Zeitpunkts auf das Allgemeine Einsatzprotokoll der Bezirksleitstelle Lienz der Bundespolizei vom 23. Februar 2007 (Seite 3), das für diesen Zweck als Beweismittel an die Erstbeschwerdegegnerin übermittelt worden ist.
Beide Bescheide wurden gemäß Zustellverfügung vollinhaltlich per E-Mail an sämtliche Polizeiinspektionen des Bezirks Lienz übermittelt.
Beweiswürdigung: Diese Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer mit der Beschwerde vom 23. Juli 2008 vorgelegten Kopien der zitierten Aktenstücke und Beweisurkunden, deren Echtheit und Richtigkeit unbestritten ist. Überhaupt war der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig und liegen auch keine Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vor, die dies in Frage stellen.
D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
1. anzuwendende Rechtsvorschriften:
Die Verfassungsbestimmung § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:Die Verfassungsbestimmung Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Grundrecht auf Datenschutz“:
„§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
§ 4 Z 12 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“:Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Definitionen“:
„§ 4. Im Sinne der folgenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[...]
12. "Übermitteln von Daten": die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an andere Empfänger als den Betroffenen, den Auftraggeber oder einen Dienstleister, insbesondere auch das Veröffentlichen solcher Daten; darüber hinaus auch die Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers;“
§ 7 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:Paragraph 7, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Zulässigkeit der Verwendung von Daten“:
„§ 7. (1) Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit Zweck und Inhalt der Datenanwendung von den gesetzlichen Zuständigkeiten oder rechtlichen Befugnissen des jeweiligen Auftraggebers gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen nicht verletzen.
§ 8 Abs. 4 DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:Paragraph 8, Absatz 4, DSG 2000 lautet unter der Überschrift „Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nichtsensibler Daten“:
„§ 8. [...]
§ 29 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, lautet samt Überschrift:Paragraph 29, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, lautet samt Überschrift:
„Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29. (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden. Paragraph 29, (1) Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
Die §§ 16 bis 16b des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 152/2005, lauten samt Überschriften auszugsweise:Die Paragraphen 16 bis 16 b des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2005,, lauten samt Überschriften auszugsweise:
„Führerscheinregister – Allgemeines
§ 16. (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (§ 50 DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen. Paragraph 16, (1) Verfahren und Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz, die Administration des Sachverständigenwesens, zu leistende Vergütungen für die Fahrprüfung sowie die Erfassung der Fahrschulen, sachverständigen Ärzte und verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen sind mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung in Form des Führerscheinregisters durchzuführen. Das Führerscheinregister ist als Informationsverbund (Paragraph 50, DSG) zu führen. Auftraggeber im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, sind die Behörden, Betreiber ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie. Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hat das Führerscheinregister bei der Bundesrechenzentrum GmbH zu führen.
Personenbezogene Daten der in § 16a Z 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.Personenbezogene Daten der in Paragraph 16 a, Ziffer 10 bis 14 genannten Dritten dürfen nur verarbeitet werden, wenn deren Auswählbarkeit aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
Führerscheinregister – Gespeicherte Daten
§ 16a. Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten: Paragraph 16 a, Zum Zwecke der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung oder zur Durchführung sonstiger behördlicher Verfahren sind folgende Daten zu verarbeiten:
[...]“
2. rechtliche Schlussfolgerungen
a) Datenverwendung durch die Erstbeschwerdegegnerin
Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde insoweit aufrecht erhalten, als er die Übermittlung des vollen Bescheidinhalts, insbesondere der Vorstellungsentscheidung betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, von der Erstbeschwerdegegnerin an sämtliche Polizeiinspektionen des Bezirks Lienz für rechtswidrig erachtet.
Zunächst ist zu prüfen, inwieweit überhaupt eine datenschutzrechtliche Übermittlung vorliegt. Eine solche kann nur bei Erfüllung eines der Tatbestände nach § 4 Z 12 DSG 2000 vorliegen (Hinzutreten eines neuen verantwortlichen datenschutzrechtlichen Auftraggebers oder Zweckänderung). Im vorliegenden Fall liegt eine Übermittlung jedenfalls infolge Zweckänderung (sinngemäß Änderung des Zweckes der Datenverwendung von „Führerscheinentziehungsverfahren“ auf „Aufgaben der Verkehrs- und Kraftfahrpolizei“) gemäß § 4 Z 12 3. Fall DSG 2000 vor („Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“), unabhängig von der Frage, ob die Polizeiinspektionen im gegebenen Zusammenhang bloß Organe der Erstbeschwerdegegnerin oder selbständige Auftraggeber sind.Zunächst ist zu prüfen, inwieweit überhaupt eine datenschutzrechtliche Übermittlung vorliegt. Eine solche kann nur bei Erfüllung eines der Tatbestände nach Paragraph 4, Ziffer 12, DSG 2000 vorliegen (Hinzutreten eines neuen verantwortlichen datenschutzrechtlichen Auftraggebers oder Zweckänderung). Im vorliegenden Fall liegt eine Übermittlung jedenfalls infolge Zweckänderung (sinngemäß Änderung des Zweckes der Datenverwendung von „Führerscheinentziehungsverfahren“ auf „Aufgaben der Verkehrs- und Kraftfahrpolizei“) gemäß Paragraph 4, Ziffer 12, 3. Fall DSG 2000 vor („Verwendung von Daten für ein anderes Aufgabengebiet des Auftraggebers“), unabhängig von der Frage, ob die Polizeiinspektionen im gegebenen Zusammenhang bloß Organe der Erstbeschwerdegegnerin oder selbständige Auftraggeber sind.
Der Gesetzgeber hat in § 7 Abs. 1 und 2 DSG 2000 die Zulässigkeit der Datenverwendung an die gesetzlichen Befugnisse des datenschutzrechtlichen Auftraggebers gebunden. Diese sind für Daten betreffend Führerscheinentziehungen in zweierlei Weise geregelt. Zum einen wird ein gesetzliches und dem Dateninhalt (vgl. § 16a FSG) nach genau determiniertes Informationsverbundsystem, das Führerscheinregister (FSR), geschaffen, dessen Daten – für die die eintragende Behörde als Auftraggeber verantwortlich ist - „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ bei aufgabenbezogenem Bedarf übermittelt erhalten können (besondere Ausformung der allgemeinen Amtshilfepflicht gemäß Art 22 B-VG). Eine Verwendung des vollständigen Dateninhalts von Führerscheinentziehungsbescheiden im Rahmen des FSR ist gesetzlich nicht vorgesehen, demnach sind solche Übermittlungen auch nicht von den gesetzlichen Befugnissen der Erstbeschwerdegegnerin gedeckt. Zum anderen decken auch die besonderen Verständigungspflichten des § 29 Abs. 2 FSG, sinngemäß weitere Ermächtigungen zu Datenübermittlungen außerhalb des FSR, diese Übermittlung nicht (vgl. dazu schon die Empfehlung der Datenschutzkommission vom 7. März 2007, GZ: K210.544/0004-DSK/2007, RIS).Der Gesetzgeber hat in Paragraph 7, Absatz eins und 2 DSG 2000 die Zulässigkeit der Datenverwendung an die gesetzlichen Befugnisse des datenschutzrechtlichen Auftraggebers gebunden. Diese sind für Daten betreffend Führerscheinentziehungen in zweierlei Weise geregelt. Zum einen wird ein gesetzliches und dem Dateninhalt vergleiche Paragraph 16 a, FSG) nach genau determiniertes Informationsverbundsystem, das Führerscheinregister (FSR), geschaffen, dessen Daten – für die die eintragende Behörde als Auftraggeber verantwortlich ist - „Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden“ bei aufgabenbezogenem Bedarf übermittelt erhalten können (besondere Ausformung der allgemeinen Amtshilfepflicht gemäß Artikel 22, B-VG). Eine Verwendung des vollständigen Dateninhalts von Führerscheinentziehungsbescheiden im Rahmen des FSR ist gesetzlich nicht vorgesehen, demnach sind solche Übermittlungen auch nicht von den gesetzlichen Befugnissen der Erstbeschwerdegegnerin gedeckt. Zum anderen decken auch die besonderen Verständigungspflichten des Paragraph 29, Absatz 2, FSG, sinngemäß weitere Ermächtigungen zu Datenübermittlungen außerhalb des FSR, diese Übermittlung nicht vergleiche dazu schon die Empfehlung der Datenschutzkommission vom 7. März 2007, GZ: K210.544/0004-DSK/2007, RIS).
Die Ausführungen der Erstbeschwerdegegnerin, die sich sinngemäß bloß auf die – unbewiesene – Verwaltungspraxis und längst außer Kraft getretene Gesetze beruft, vermag keine Rechtfertigung ihres Handelns aufzuzeigen. Gänzlich unverständlich wird deren Argumentation, wenn sie sinngemäß vorbringt, die Übermittlung sei notwendig gewesen, da die Daten des FSR „als Arbeitsbehelf“ zu verstehen seien und „nicht immer den Tatsachen entsprechen“ würden. Denkbare Mängel bei der Führung eines gesetzlichen Informationsverbundsystems können keinesfalls weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Datenübermittlungen rechtfertigen.
Die Beschwerde erweist sich damit in Bezug auf die Übermittlung der vollständigen Bescheidinhalte (inklusive der in der Begründung wiedergegebenen Verfahrensergebnisse) durch die Erstbeschwerdegegnerin als berechtigt. Auch die Zurücknahme des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Basisdaten des führerscheinrechtlichen Verfahrens hat insoweit Sinn gemacht, als die Verwendung dieser Daten für verkehrs- und kraftfahrpolizeiliche Zwecke durch § 16 Abs. 1 und 3 Z 1 iVm § 16a Z 4 lit c FSG gedeckt scheint.Die Beschwerde erweist sich damit in Bezug auf die Übermittlung der vollständigen Bescheidinhalte (inklusive der in der Begründung wiedergegebenen Verfahrensergebnisse) durch die Erstbeschwerdegegnerin als berechtigt. Auch die Zurücknahme des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Basisdaten des führerscheinrechtlichen Verfahrens hat insoweit Sinn gemacht, als die Verwendung dieser Daten für verkehrs- und kraftfahrpolizeiliche Zwecke durch Paragraph 16, Absatz eins und 3 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 16 a, Ziffer 4, Litera c, FSG gedeckt scheint.
Der Beschwerde war daher hinsichtlich der Datenverwendung durch die Erstbeschwerdegegnerin im Umfang laut Spruchpunkt 1 stattzugeben.
b) Datenverwendung durch die Zweitbeschwerdegegnerin
Hingegen vermag das weitere Vorbringen der Beschwerde keine Verletzung des Beschwerdeführers im subjektiven Recht auf Geheimhaltung aufzuzeigen, da er durch die Einsicht in die Daten Dritter nicht in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sein kann. Die Beschwerde war daher hinsichtlich der Datenverwendung durch den Zweitbeschwerdegegner abzuweisen (Spruchpunkt 2).
Schlagworte
Geheimhaltung, Übermittlung, Führerscheinentziehung, Bescheidübermittlung per E-Mail an PolizeidienststellenZuletzt aktualisiert am
30.07.2009