RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0214

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
AVG §45 Abs2;
GGBG 1998 §13 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §13 Abs5 Z1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z2;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z13;
GGBG 1998 §27 Abs2 Z9;
GGBG 1998 §3 Z6;
GGBG 1998 §3 Z7;
GGBG 1998 §6 Z2;
GGBG 1998 §6 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs3 Z2;
VStG §44a;
VStG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0216 2002/03/0215

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3/31/c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei vom Lenker kein Beförderungspapier und keine "schriftliche Weisung" mitgeführt worden seien, die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm betragen hätte, versehen worden sei, die Beförderungseinheit nicht an beiden Seiten und hinten mit den Gefahrzetteln der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen gewesen sei und am Aufsetztank die Kennzeichnung (Tankschild) gemäß RN 211160 ADR gefehlt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die E 25.2.2004, 2001/03/0373, und 27.5.2004, 2002/03/0315). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde im drittangefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben und die näher angeführten Verletzungen des GGBG begangen, ist somit nicht schlüssig.

Schlagworte

Mängel im Spruch freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030214.X01

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten