RS Vwgh 2004/7/20 2004/05/0111

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte

Norm

BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z20;
B-VG Art140;
MRK Art9;
ROG OÖ 1994 §22 Abs1;
StGG Art14;

Rechtssatz

Das vom Beseitigungsauftrag betroffene blau-weiße Holzkreuz ist 7,38 m hoch, die Querbalken haben eine Länge von (zu ergänzen: je) 1,23 m. Die Holzkonstruktion ist in einer Metallhalterung montiert und diese Halterung in einem massiven Fundament verankert. Das Kreuz wird während der Nachtstunden beleuchtet. Das hier zu beurteilende Kreuz ist kein Wohngebäude (vgl. die Definition des Gebäudes im § 2 Z. 20 OÖ BauTG 1994) und auch keine zu einem Wohngebäude, das einem dauernden Wohnbedarf dient, gehörige Nebenanlage, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig ist bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet wird (wie z.B. Garage, Gartenhäuschen). Ein Kreuz der hier zu beurteilenden Art ist zwar ein Kultusbau, der sozialen und kulturellen Bedürfnissen von Menschen entsprechen kann. Vom Begriff "Kultur" ist auch die Religion erfasst (Hinweis E 15.12.1994, 91/06/0065). Ein der Religionsausübung dienendes Kreuz erscheint daher zwar objektiv geeignet, den im § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 genannten sozialen und kulturellen (hier konkret: religiösen) Bedürfnissen der Bevölkerung im Wohngebiet zu dienen. Die Errichtung eines solchen Kultusbaus im Wohngebiet ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese bauliche Anlage der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebiets dient. Es reicht demnach nicht, dass die beabsichtigte Verwendung der baulichen Anlage der Deckung der erwähnten Bedürfnisse einer Person (des Betroffenen/Antragstellers), seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0276). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 hegt der VwGH (auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Freiheit der Religionsausübung) keine Bedenken.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050111.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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