TE Dsk BescheidBeschwerde 2020/9/1 2020-0.303.727

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.09.2020
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Norm

EMRK Art10
DSG §9 Abs1
MedienG §1 Abs1 Z1
MedienG §1 Abs1 Z6
GRC Art11
DSGVO Art17 Abs1
DSGVO Art85 Abs1
DSGVO Art85 Abs2
  1. DSG Art. 2 § 9 heute
  2. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2023
  3. DSG Art. 2 § 9 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2024
  4. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  5. DSG Art. 2 § 9 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  6. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.04.2005 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2005
  7. DSG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2000 bis 31.03.2005
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009

Text

GZ: 2020-0.303.727 vom 1. September 2020 (Verfahrenszahl: DSB-D124.1342)

[Anmerkung Bearbeiter: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.

Die Entscheidung ist besonders sorgfältig pseudonymisiert worden, wegen der Berichterstattung über im Zusammenhang stehende Ereignisse kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegner von Lesern mit entsprechendem Wissen und Geschick in Fragen der Internet-Recherche identifiziert werden kann. Das diesbezügliche Geheimhaltungsinteresse beider Parteien überwiegt hier jedoch nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich durch § 23 Abs. 2 DSG gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung.]Die Entscheidung ist besonders sorgfältig pseudonymisiert worden, wegen der Berichterstattung über im Zusammenhang stehende Ereignisse kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegner von Lesern mit entsprechendem Wissen und Geschick in Fragen der Internet-Recherche identifiziert werden kann. Das diesbezügliche Geheimhaltungsinteresse beider Parteien überwiegt hier jedoch nicht das öffentliche Interesse an der gesetzlich durch Paragraph 23, Absatz 2, DSG gebotenen Veröffentlichung der Entscheidung.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Maga. Ulrike A*** (Beschwerdeführerin) vom 26. August 2019 gegen den Verein N***(Beschwerdegegner), Sitz: O***straße **32, 1*** Wien, ZVR: 4*27*541*, wegen Verletzung im Recht auf Löschung wie folgt:

-
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF [Anmerkung Bearbeiter: Im Original aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsfehlers: § 9 Abs. 2 DSG]; § 1 Abs. 1 Z 1 und Z 6 des Mediengesetzes (MedienG), BGBl. Nr. 314/1981 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 85, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraph 9, Absatz eins, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF [Anmerkung Bearbeiter: Im Original aufgrund eines offensichtlichen Redaktionsfehlers: Paragraph 9, Absatz 2, DSG]; Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, des Mediengesetzes (MedienG), Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 26. August 2019 behauptete die Beschwerdeführerin eine Verletzung im Recht auf Löschung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass sie in einem Beitrag des Beschwerdegegners unter https://verein-n***.at/presse/news/201*/berichteneu*3*1*8*.php namentlich genannt werde. Neben vielen Falschdarstellungen werde sie darüber hinaus auch als „Spitzel“ bezeichnet. Sie habe mit Antrag vom 28. Juni 2019 die Löschung ihrer Daten begehrt, der Beschwerdegegner habe die Löschung mit Schreiben vom 25. Juli 2019 abgelehnt.

2. Der Beschwerdegegner brachte dazu mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 zusammengefasst vor, dass der gegenständlich relevante Beitrag einen journalistischen Zweck eines Medienunternehmens verwirkliche und daher das Medienprivileg gemäß Art. 85 DSGVO iVm § 9 DSG greife. 2. Der Beschwerdegegner brachte dazu mit Stellungnahme vom 10. Oktober 2019 zusammengefasst vor, dass der gegenständlich relevante Beitrag einen journalistischen Zweck eines Medienunternehmens verwirkliche und daher das Medienprivileg gemäß Artikel 85, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 9, DSG greife.

3. Nach Aufforderung seitens der Datenschutzbehörde hat der Beschwerdegegner mit weiterer Stellungnahme vom 18. März 2020 seine Struktur sowie die interne Vorgangsweise bei der Veröffentlichung neuer Beiträge im Newsbereich unter https://verein-n***.at/presse/news/ offengelegt.

4. Die Beschwerdeführerin replizierte darauf – nach Parteiengehör zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens – mit Stellungnahmen 6. November 2019 und vom 12. Mai 2020 zusammengefasst, dass die Falschdarstellungen des Beschwerdegegners deutlich zeigen würden, dass es seine Intention sei, sie als Zeugin im Rahmen eines laufenden Verfahrens zu verunglimpfen. Weiters seien die Ausführungen zur redaktionellen Arbeit des Beschwerdegegners aufgeblasen und sie könne sich an keine Redaktionssitzung erinnern.

B. Verfahrensgegenstand

Ausgehend vom Vorbringen der Beteiligten ergibt sich, dass Beschwerdegegenstand die Frage ist, ob die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner in ihrem Recht auf Löschung verletzt wurde.

Vorab ist zu prüfen, ob die Datenschutzbehörde zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde zuständig ist.

C. Sachverhaltsfeststellungen

1. Beim Beschwerdegegner handelt es sich um einen Verein, der sich u.a. für Tier- und Umweltschutz einsetzt.

2. Der Beschwerdegegner betreibt auch einen Newsbereich auf seiner Webpage unter https://verein-n***.at/presse/news/ (abgerufen am 31. August 2020). In diesem Newsbereich werden regelmäßig Beiträge zu Themen veröffentlicht, die im Zusammenhang mit Tierschutz stehen. Dadurch soll das Bewusstsein in der Bevölkerung u.a. für den Tierschutz- und Umweltschutz verstärkt werden

3. Für die Betreuung des genannten Newsbereichs teilen sich zwei Personen das Content Management/Publishing. Redaktionell arbeiten im Newsbereich in leitender Funktion zwei Personen als Chefredaktion, weiters gibt es fünf Personen, die als Redakteure tätig sein. Einmal pro Woche findet eine Redaktionssitzung statt, in welcher besprochen wird, welche Beiträge in den nächsten sieben Tagen veröffentlicht werden und wer wofür zuständig ist. Die Erstellung eines Inhalts wird von der Chefredaktion angefordert. Die Inhalte werden schließlich an das Content Management/Publishing weitergegeben, die den Inhalt für die Webpage grafisch gestalten sowie den Text korrigieren. Alle Beiträge müssen von der Chefredaktion genehmigt werden. In den Betrieb des Newsbereichs werden rund 68 Wochenstunden investiert.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 18. März 2020. Die Beschwerdeführerin hat zu dieser Stellungnahme des Beschwerdegegners zwar vorgebracht, dass ihr die Ausführungen „aufgeblasen“ erscheinen würden, ausdrücklich bestritten wurde diese Stellungnahme jedoch nicht. Aus Sicht der Datenschutzbehörde ist die genannte Stellungnahme jedenfalls schlüssig und besteht kein Grund zum Anlass, die Stellungnahme in Zweifel zu ziehen.

4. Der öffentlich abrufbare Beitrag unter https://verein-n***.at/presse/news/201*/berichteneu*3*1*8*.php vom 11. Mai 2017 lautet wie folgt (Formatierung nicht 1:1 wiedergegeben, abgerufen am 31. August 2020):

[Anmerkung Bearbeiter: Der an dieser Stelle im Bescheid verkleinert aber vollständig und im originalen Web-Design wiedergegebene Beitrag ist nicht pseudonymisierbar und wurde daher entfernt. Darin wird die Behauptung aufgestellt, die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Namen und ihrer Funktion als Bereichssprecherin der D***-Partei genannt wird, sei während einer politischen Kampagne gegen bestimmte Formen der Jagd auch als „Spitzel“ für einen Prozessgegner des Vereins N*** (und des Obmanns des Vereins) aus Kreisen der Jägerschaft tätig gewesen.]

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 10. Oktober 2019 sowie auf einer amtswegigen Recherche der Webpage unter https://verein-n***.at/ (abgerufen am 31. August 2020) und sind insofern unstrittig.

5. Die Beschwerdeführerin war in der Vergangenheit im Vorstand der D***-Partei (D***-P) und als ****sprecherin der D***-P tätig. In dieser Funktion trat sie auch in der Öffentlichkeit auf. Sie kandidierte im Jahre 201* für den Nationalrat auf einem Listenplatz der D***-P. Darüber hinaus war sie von März 2015 bis Ende Jänner 2016 als Aktivistin im Verein N*** tätig.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 6. November 2019, die insofern unstrittig sind.

6. Die Beschwerdeführerin hat mit Antrag vom 28. Juni 2019 die Löschung ihrer Daten aus dem oben genannten Beitrag vom 11. Mai 2017 begehrt. Der Beschwerdegegner hat ihr mit Schreiben vom 25. Juli 2019 mitgeteilt, dem Antrag nicht zu entsprechen. Daraufhin brachte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Der oben genannte Beitrag vom 11. Mai 2017 ist zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens weiterhin online abrufbar.

Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 26. August 2019 und auf einer amtswegigen Recherche des Links https://verein-n***.at/presse/news/201*/berichteneu*3*1*8*.php (abgerufen am 31. August 2020).

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

1. Allgemeines zum „Medienprivileg“ und zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde

a) Zu Art. 85 DSGVOa) Zu Artikel 85, DSGVO

Gemäß Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften – unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 und Abs. 3 leg. cit. – das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.Gemäß Artikel 85, Absatz eins, DSGVO bringen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften – unter Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Absatz 2 und Absatz 3, leg. cit. – das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken, in Einklang.

b) Zur österreichischen Umsetzung von Art. 85 DSGVOb) Zur österreichischen Umsetzung von Artikel 85, DSGVO

In § 9 Abs. 1 DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nach § 48 DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 83/2013, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in § 9 DSG knüpft dabei an Art. 85 DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an (vgl. Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 § 9 Rz. 1, noch mit Bezug auf § 9 DSG idF BGBl. I Nr. 165/1999 idF BGBl. I Nr. 120/2017 [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).In Paragraph 9, Absatz eins, DSG wird das bisherige datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nach Paragraph 48, DSG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013,, mit erweitertem Anwendungsbereich in das System der DSGVO transponiert. Die nationale Regelung in Paragraph 9, DSG knüpft dabei an Artikel 85, DSGVO, einer Grundsatzbestimmung samt Öffnungsklausel, an vergleiche Suda/Veigl in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgesetz1 Paragraph 9, Rz. 1, noch mit Bezug auf Paragraph 9, DSG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, [Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018]).

Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext von § 9 Abs. 1 DSG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um in den privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen:Nach dem ausdrücklichen Gesetzestext von Paragraph 9, Absatz eins, DSG müssen zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, um in den privilegierten Anwendungsbereich zu gelangen:

Erstens muss eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des MedienG vorliegen und hat diese Verarbeitung zweitens zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes zu erfolgen.

Es fällt auf, dass § 9 Abs. 1 DSG eine Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe enthält („klassische Medienunternehmen“), obwohl Art. 85 Abs. 2 DSGVO eine derartige Beschränkung fremd ist und leg. cit. nur an eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ anknüpft.Es fällt auf, dass Paragraph 9, Absatz eins, DSG eine Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe enthält („klassische Medienunternehmen“), obwohl Artikel 85, Absatz 2, DSGVO eine derartige Beschränkung fremd ist und leg. cit. nur an eine „Verarbeitung zu journalistischen Zwecken“ anknüpft.

Der EuGH geht nach stRsp in Bezug auf ehemals Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG - der Pendantbestimmung von nunmehr Art. 85 DSGVO - davon aus, dass die in Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der journalistisch tätig ist (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019, C?345/17 [Buivids] Rn 52 und die dort angeführte Rsp).Der EuGH geht nach stRsp in Bezug auf ehemals Artikel 9, der Richtlinie 95/46/EG - der Pendantbestimmung von nunmehr Artikel 85, DSGVO - davon aus, dass die in Artikel 9, der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Befreiungen und Ausnahmen nicht nur für Medienunternehmen, sondern für jeden gelten, der journalistisch tätig ist vergleiche das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019, C?345/17 [Buivids] Rn 52 und die dort angeführte Rsp).

Eine unmittelbare Anwendung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO unter Nichtanwendung von § 9 Abs. 1 DSG scheidet allerdings aus, da erstere Bestimmung keine materielle Bestimmung ist, sondern lediglich den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen (vgl. Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Art. 85 Rz 1 und 9).Eine unmittelbare Anwendung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO unter Nichtanwendung von Paragraph 9, Absatz eins, DSG scheidet allerdings aus, da erstere Bestimmung keine materielle Bestimmung ist, sondern lediglich den an die Mitgliedstaaten gerichteten Auftrag enthält, entsprechende Rechtsvorschriften für bestimmte Verarbeitungssituationen zu erlassen vergleiche Schiedermair in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung Kommentar2 [2018] Artikel 85, Rz 1 und 9).

Eine Interpretation des § 9 Abs. 1 DSG im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des EuGH würde aber – im Umkehrschluss – dazu führen, jedwede Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ der nachprüfenden Kontrolle durch die Datenschutzbehörde zu entziehen. Nach der stRsp des EuGH haben sich Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz auf das absolut Notwendigste zu beschränken (vgl. das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019 a.a.O. Rn 64 und die dort angeführte Rsp).Eine Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, DSG im Lichte der erwähnten Rechtsprechung des EuGH würde aber – im Umkehrschluss – dazu führen, jedwede Datenverarbeitung zu „journalistischen Zwecken“ der nachprüfenden Kontrolle durch die Datenschutzbehörde zu entziehen. Nach der stRsp des EuGH haben sich Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Datenschutz auf das absolut Notwendigste zu beschränken vergleiche das Urteil des EuGH vom 14. Februar 2019 a.a.O. Rn 64 und die dort angeführte Rsp).

Auch die analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus; die in § 9 Abs. 1 DSG normierte Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO innerstaatlich nicht vorgesehen (vgl. RV 1664 dB XXV. GP, 14.), weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird).Auch die analoge Anwendung von Paragraph 9, Absatz eins, DSG auf den vorliegenden Sachverhalt scheidet aus; die in Paragraph 9, Absatz eins, DSG normierte Beschränkung auf eine bestimmte Berufsgruppe war in der ursprünglich geplanten Umsetzung von Artikel 85, Absatz 2, DSGVO innerstaatlich nicht vorgesehen vergleiche Regierungsvorlage 1664, dB römisch 25 . GP, 14.), weshalb es sich um einen bewusst restriktiven Ansatz des österreichischen Gesetzgebers handelt vergleiche VwGH 10.10.2018, Ra 2018/08/0189 Rs 4 mwN, wonach die Analogie im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist, jedoch das Bestehen einer echten Rechtslücke vorausgesetzt wird).

c) Zwischenergebnis

Es ist daher davon auszugehen, dass nur bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 DSG Rechtsschutz ausschließlich im Wege der ordentlichen Gerichte nach MedienG möglich ist und keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht (vgl. den Bescheid der DSB vom 13. August 2018, GZ: DSB-D123.077/0003-DSB/2018).Es ist daher davon auszugehen, dass nur bei Vorliegen der beiden Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, DSG Rechtsschutz ausschließlich im Wege der ordentlichen Gerichte nach MedienG möglich ist und keine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde besteht vergleiche den Bescheid der DSB vom 13. August 2018, GZ: DSB-D123.077/0003-DSB/2018).

In allen anderen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig, hat jedoch im Rahmen der Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 11 EU-GRC bzw. Art. 10 EMRK zu berücksichtigen.In allen anderen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur inhaltlichen Behandlung zuständig, hat jedoch im Rahmen der Abwägung das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 11, EU-GRC bzw. Artikel 10, EMRK zu berücksichtigen.

2. In der Sache

a) Zum Beschwerdegegner als „Medienunternehmen“

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 wird unter einem „Medium“ jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung, verstanden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, wird unter einem „Medium“ jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung, verstanden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG ist ein „Medienunternehmen“ ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (Z 1 leg. cit.) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (Z 2 leg. cit.) entweder besorgt oder veranlasst werden.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG ist ein „Medienunternehmen“ ein Unternehmen, in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird sowie seine Herstellung und Verbreitung (Ziffer eins, leg. cit.) oder seine Ausstrahlung oder Abrufbarkeit (Ziffer 2, leg. cit.) entweder besorgt oder veranlasst werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 MedienG ist ein „Medienmitarbeiter“ ein Mitarbeiter, der in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 11, MedienG ist ein „Medienmitarbeiter“ ein Mitarbeiter, der in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt.

Nach stRsp des OGH ist der Begriff des Medienunternehmens dann erfüllt, wenn über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen – mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen – betrieben wird, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird (vgl. RIS-Justiz RS0129847).Nach stRsp des OGH ist der Begriff des Medienunternehmens dann erfüllt, wenn über den Zweck der bloßen Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen – mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen – betrieben wird, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter beziehungsweise freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird vergleiche RIS-Justiz RS0129847).

In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass im Bereich der elektronischen Medien auch der Content-Provider (also der Betreiber einer Plattform, auf welcher Informationen zur Nutzung ins Netz gestellt werden) vom Begriff des „Medienunternehmens“ erfasst ist. Weiters wird sinngemäß darauf abgestellt, dass „[…] die wirtschaftliche Organisationseinheit, zu deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört, und zwar (regelmäßig) durch eine Redaktion und eine Vielzahl angestellter bzw. freier Medienmitarbeiter“ maßgeblich ist (vgl. Koukaul in Berka/Höhne/Noll, Mediengesetz: Praxiskommentar4 [2019] § 1 Rz 25 mwN).In der Literatur wird dazu ausgeführt, dass im Bereich der elektronischen Medien auch der Content-Provider (also der Betreiber einer Plattform, auf welcher Informationen zur Nutzung ins Netz gestellt werden) vom Begriff des „Medienunternehmens“ erfasst ist. Weiters wird sinngemäß darauf abgestellt, dass „[…] die wirtschaftliche Organisationseinheit, zu deren Unternehmens(haupt)zweck die inhaltliche Gestaltung des Mediums gehört, und zwar (regelmäßig) durch eine Redaktion und eine Vielzahl angestellter bzw. freier Medienmitarbeiter“ maßgeblich ist vergleiche Koukaul in Berka/Höhne/Noll, Mediengesetz: Praxiskommentar4 [2019] Paragraph eins, Rz 25 mwN).

Die Datenschutzbehörde hat in einem ähnlichen Fall, in dem der dortige Beschwerdegegner – der Obmann des Beschwerdegegners, Dr. Karl R*** – einen Privatblog betrieben und personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin veröffentlicht hat, die Anwendbarkeit des Medienprivilegs verneint. Dies deshalb, da beim Betrieb des Privatblogs nicht davon auszugehen war, dass der seitens des OGH geforderte Maßstab an ein Medienunternehmen hinsichtlich der Struktur erfüllt ist (vgl. den Bescheid der DSB vom 4. März 2020, GZ: DSB-D124.1340/0003-DSB/2019, nicht im RIS, jedoch den Beteiligten bekannt).Die Datenschutzbehörde hat in einem ähnlichen Fall, in dem der dortige Beschwerdegegner – der Obmann des Beschwerdegegners, Dr. Karl R*** – einen Privatblog betrieben und personenbezogene Daten der Beschwerdeführerin veröffentlicht hat, die Anwendbarkeit des Medienprivilegs verneint. Dies deshalb, da beim Betrieb des Privatblogs nicht davon auszugehen war, dass der seitens des OGH geforderte Maßstab an ein Medienunternehmen hinsichtlich der Struktur erfüllt ist vergleiche den Bescheid der DSB vom 4. März 2020, GZ: DSB-D124.1340/0003-DSB/2019, nicht im RIS, jedoch den Beteiligten bekannt).

Wie festgestellt, sind für den gegenständlich relevanten Newsbereich unter https://verein-n***.at/presse/news/ jedoch fünf Personen regelmäßig als Redakteure tätig, gibt es ein Content/Management/Publishing Team sowie zwei Personen als Chefredaktion, die jeden Beitrag freigeben. Insgesamt werden 68 Wochenstunden durch Mitarbeiter des Beschwerdegegners in den angeführten Newsbereich investiert.

Im Sinne der zitierten stRsp des OGH verbreitet der Beschwerdegegner nicht bloß Inhalte im Zusammenhang mit Tier- und Umweltschutz, sondern hat dieser zusätzlich ein Mindestmaß an Strukturen etabliert, um diese Inhalte im Vorfeld auch entsprechend zu recherchieren und aufzubereiten. Die beim Beschwerdegegner tätigen Personen sind zudem regelmäßig und nicht bloß gelegentlich mit der Verbreitung von Inhalten im Newsbereich betraut.

Dahingestellt bleiben kann es, ob der Beschwerdegegner mit der Veröffentlichung von Inhalten – inklusive der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin – beabsichtigt, Gewinne zu erzielen (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia] Rz. 59)Dahingestellt bleiben kann es, ob der Beschwerdegegner mit der Veröffentlichung von Inhalten – inklusive der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin – beabsichtigt, Gewinne zu erzielen vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia] Rz. 59)

Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall den Begriff des „Medienunternehmens“ gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG erfüllt. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall den Begriff des „Medienunternehmens“ gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG erfüllt.

b) Datenverarbeitung „journalistischen Zwecken“

Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke liegt nach dem Verständnis des EuGH dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (vgl. das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia] Rz. 62). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke liegt nach dem Verständnis des EuGH dann vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten vergleiche das Urteil des EuGH vom 16. Dezember 2008, C-73/07 [Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia] Rz. 62).

Für die Anwendbarkeit des Privilegs nach § 9 Abs. 1 DSG ist daher allein der Verarbeitungszweck entscheidend.Für die Anwendbarkeit des Privilegs nach Paragraph 9, Absatz eins, DSG ist daher allein der Verarbeitungszweck entscheidend.

Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeuten diese Ausführungen Folgendes:

Beim gegenständlich relevanten Beitrag handelt es sich um eine Berichterstattung im Zusammenhang mit einem Gerichtsprozess zwischen einem Jäger – der ebenso Gegenstand der Berichterstattung des Beschwerdegegners war – und dem Obmann des Beschwerdegegners, Dr. Karl R***.

Die namentliche Erwähnung der Beschwerdeführerin als Zeugin in diesem Prozess ist für das öffentliche Interesse von Relevanz, da es sich bei dieser um eine (ehemalige) Politikerin handelt, die (jedenfalls in der Vergangenheit) im Vorstand der D***-P und als ****sprecherin dieser Partei und zusätzlich eine gewisse Zeit beim Beschwerdegegner tätig war (vgl. zum öffentlichen Interesse an Privatpersonen, die die „politische Bühne“ betreten, RIS-Justiz RS0115541).Die namentliche Erwähnung der Beschwerdeführerin als Zeugin in diesem Prozess ist für das öffentliche Interesse von Relevanz, da es sich bei dieser um eine (ehemalige) Politikerin handelt, die (jedenfalls in der Vergangenheit) im Vorstand der D***-P und als ****sprecherin dieser Partei und zusätzlich eine gewisse Zeit beim Beschwerdegegner tätig war vergleiche zum öffentlichen Interesse an Privatpersonen, die die „politische Bühne“ betreten, RIS-Justiz RS0115541).

Es ist daher davon auszugehen, dass die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin im gegenständlich relevanten Beitrag einen journalistischen Zweck verfolgte.

3. Ergebnis

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdegegner

i) jedenfalls im Rahmen des Betriebs des Newsbereichs unter https://verein-n***.at/presse/news/ um ein Medienunternehmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 MedienG handelt und dass i) jedenfalls im Rahmen des Betriebs des Newsbereichs unter https://verein-n***.at/presse/news/ um ein Medienunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, MedienG handelt und dass

ii) die gegenständlich relevante Veröffentlichung der personenbezogenen Daten der Beschwerdeführerin im Newsbereich unter https://verein-n***.at/presse/news/201*/berichteneu*3*1*8*.php zu journalistischen Zwecken erfolgte.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 DSG sind daher erfüllt.Die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, DSG sind daher erfüllt.

Wie oben ausgeführt ist die Datenschutzbehörde im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 DSG für die Behandlung von Beschwerden unzuständig.Wie oben ausgeführt ist die Datenschutzbehörde im Anwendungsbereich des Paragraph 9, Absatz eins, DSG für die Behandlung von Beschwerden unzuständig.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

Schlagworte

Löschung, Verein, Berichterstattung zur Vereinstätigkeit, Redaktion, journalistischer Zweck, Medienunternehmen, Medienprivileg, Informationsfreiheit, Unzuständigkeit der Datenschutzbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2020:2020.0.303.727

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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