TE Dsk BescheidBeschwerde 2026/1/28 2025-0.931.163

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Veröffentlicht am 28.01.2026
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Norm

DSG §1 Abs1
DSG §1 Abs2
ZPO §359 Abs2
SKAG §35 Abs9
DSGVO Art4 Z15
DSGVO Art9 Abs1
DSGVO Art9 Abs2 litf
DSGVO Art9 Abs2 litg

Text

GZ: 2025-0.931.163 vom 28. Jänner 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0850/25)

[Anmerkung Bearbeiter/in: Namen und Firmen, Rechtsformen und Produktbezeichnungen, Adressen (inkl. URLs, IP- und E-Mail-Adressen), Aktenzahlen (und dergleichen), statistische Angaben etc., sowie deren Initialen und Abkürzungen können aus Pseudonymisierungsgründen abgekürzt und/oder verändert sein. Offenkundige Rechtschreib-, Grammatik- und Satzzeichenfehler wurden korrigiert.]

BESCHEID

SPRUCH

Die Datenschutzbehörde entscheidet über die Datenschutzbeschwerde von Antonia-Gerlinde A***, vertreten durch vertreten durch MMag. Siegmund A***, MA (Beschwerdeführerin) vom 5. April 2025 gegen die M***klinik GmbH (Erstbeschwerdegegnerin) und gegen Univ.-Prof. Dr. Josef N*** (Zweitbeschwerdegegner) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung wie folgt:

1.
Die Beschwerde gegen die Erstbeschwerdegegnerin wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Die Beschwerde gegen die Zweitbeschwerdegegnerin wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: Art. 51 Abs. 1, Art. 57 Abs. 1 lit. f sowie Art. 77 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1; §§ 1, 18 Abs. 1 sowie 24 Abs. 1 und Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 359 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113/1895 idgF; § 35 Abs. 9 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), LGBl. Nr. 24/2000 idgF.Rechtsgrundlagen: Artikel 51, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, Litera f, sowie Artikel 77, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1; Paragraphen eins, 18, Absatz eins, sowie 24 Absatz eins und Absatz 5, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 359, Absatz 2, Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl. Nr. 113 aus 1895, idgF; Paragraph 35, Absatz 9, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 (SKAG), Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, idgF.

BEGRÜNDUNG

A. Vorbringen der Parteien und Verfahrensgang

A.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 5. April 2025, verbessert mit Eingabe vom 17. April 2025 und 25. April 2025 brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch MMag. Siegmund A***, MA zusammengefasst vor, dass die Erstbeschwerdegegnerin sie im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, da sie dem Zweitbeschwerdegegner elektronisch uneingeschränkten Zugang auf sämtliche vorhandene über 15 Jahre in die Vergangenheit zurückreichende Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt habe.

A.2. Mit Schreiben vom 30. Mai 2025 wurde die Erstbeschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert.

A.3. Die Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin langte am 26. Juni 2025 bei der Datenschutzbehörde ein.

A.4. Die Erstbeschwerdegegnerin wurde mit Schreiben vom 30. Juni 2025 zur ergänzenden Stellungnahme aufgefordert.

A.5. Die Stellungnahmen der Erstbeschwerdegegnerin wurden der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs vom 11. Juli 2025 übermittelt.

A.6. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte am 17. Juli 2025 bei der Datenschutzbehörde ein.

A.7. In weiterer Folge wurde der Zweitbeschwerdegegner als Zeuge geladen. Die mündliche Einvernahme fand online am 22. August 2025 statt. Die Niederschrift der Einvernahme wurde dem Zweitbeschwerdegegnerin am 22. August 2025 übermittelt. Innerhalb offener Frist wurden keine Einwände gegen die Niederschrift von dem Zweitbeschwerdegegner erhoben.

A.8. Im Zuge des Parteiengehörs wurde das Protokoll der Einvernahme des Zweitbeschwerdegegners am 22. September 2025 an die Erstbeschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin übermittelt.

A.9. Mit Schreiben vom 23. September 2025, ho. eingelangt am 25. September 2025 gab die Beschwerdeführerin erneut eine Stellungnahme ab. Darin erweitere die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Zweitbeschwerdegegner.

A.10. Der Zweitbeschwerdegegner wurde mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 zur Stellungnahme aufgefordert.

A.11. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 langte erneut eine Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin ein.

A.12. Am 12. November 2025 langte die Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners ein.

B. Beschwerdegegenstand

B.1. Betreffend die Erstbeschwerdegegnerin ist der Beschwerdegegenstand die Frage, ob die Erstbeschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem sie dem Zweitbeschwerdegegner uneingeschränkten elektronischen Zugang zu sämtlichen vorhandenen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin gewährt habe.

B.2. Betreffend des Zweitbeschwerdegegners ist der Beschwerdegegenstand die Frage, ob der Zweitbeschwerdegegner die Beschwerdeführerin dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt hat, indem er unrechtmäßig personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin einer im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens beigezogenen Neurologin offengelegt hat.

C. Sachverhaltsfeststellungen

C.1. Dem Verfahren bei der Datenschutzbehörde vorgelagert war eine Schadenersatzklage der Beschwerdeführerin gegen die Erstbeschwerdegegnerin vor dem Landesgericht Salzburg (AZ: 3 Cg 63/20a), welche abgewiesen wurde. In weiterer Folge brachte die Beschwerdeführerin zivilrechtlich Klage gegen den im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg (AZ: 3 Cg 63/20a) beauftragten Sachverständigen ein. Inhalt des nunmehr vor dem LG Wien [Anmerkung Bearbeiter/in: gemeint ist wohl das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien] geführten Verfahrens (AZ: 19 Cg 42/24x) war die Frage, ob das Gutachten des Sachverständigen., welches sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2016 bezieht, lege artis erstellt wurde oder ob der Sachverständige zu einem falschen Ergebnis gekommen ist, das unrichtiger Weise zu der Klagsabweisung im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg geführt hat.

Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den verfahrenseinleitenden Eingaben der Beschwerdeführerin und wurden von den Beschwerdegegner_innen nicht bestritten.

C.2. Der Zweitbeschwerdegegner wurde im Verfahren vor dem Landesgericht Wien (AZ: 19 Cg 42/24x) mit Beschluss vom 30. Dezember 2024 als Sachverständiger bestellt und zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Eine Eingrenzung der dabei zu verwendenden Methode oder personenbezogenen Gesundheitsdaten wurde durch das Landesgericht Wien nicht vorgenommen. Der Beschluss beinhaltete ausschnittsweise folgenden Auftrag „[…ob der hg Beklagte im Verfahren vor dem LG Salzburg zu 3 Cg 63/20a zu den dort gestellten Fragen ein lege artig Gutachten erstellt hat oder ob er zu einem falschen Ergebnis gekommen ist, das unrichtiger Weise (aufgrund der Feststellungen) zu einer Klagsabweisung geführt hat. […]“

Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus dem in diesen Punkt gleichlautenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025, sowie aus dem Beschluss des Landesgerichts Wien für Zivilrechtssachen (AZ: 9 Cg 42/24x) vom 30. Dezember 2024 und sind unstrittig.

C.3. Der Zweitbeschwerdegegner erstellte unter Verwendung personenbezogener Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin ein Sachverständigengutachten datiert mit 25. März 2025.

Beweiswürdigung: Die Feststellung zum erstellten Sachverständigengutachtes des Zweitbeschwerdegegners vom 25. März 2025 ergibt sich aus dem übermittelten Gutachten der Beschwerdeführerin vom 17. April 2025.

C.4. Die Erstbeschwerdegegnerin gewährte dem Zweitbeschwerdegegner Zugang zu den Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin mittels elektronischen Links. Die elektronische Einsichtnahme des Zweitbeschwerdegegners umfasste die in seinem Gutachten vom 25. März 2025 aufgezählten Positionen Nr. 100 bis Nr. 185.

Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus der Stellungnahme der Erstbeschwerdegegnerin vom 26. Juni 2025 sowie der Zeugenaussage des Zweitbeschwerdegegners vom 22. August 2025 sowie dem am 17. April 2025 von der Beschwerdeführerin übermittelten Sachverständigengutachten vom 25. März 2025.

C.5. Der Zweitbeschwerdegegner hat zur Erstellung des Gutachtens eine Neurologin beigezogen und dieser anonymisierte Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin übermittelt. Personenbezogene Gesundheitsdaten wurden nicht offengelegt.

Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus der Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners vom 12. November 2025. In dieser bringt der Zweitbeschwerdegegner glaubwürdig vor, dass Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin anonymisiert einer Neurologin übermittelt wurden um eine zweite Meinung einzuholen. Dass ein medizinischer Sachverständiger zur Sicherstellung der Konformität und Qualität eines gerichtlich beauftragten Gutachtens eine Zweitmeinung einholt, ist nachvollziehbar und liegt nicht außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass entgegen der Stellungnahme des Zweitbeschwerdegegners die zu diesem Zweck übermittelten Gesundheitsdaten nicht anonymisiert waren. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte vor, dies in Zweifel zu ziehen.

D. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

D.1. Zum Recht auf Geheimhaltung im Allgemeinen

Nach § 1 Abs. 1 DSG hat Jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Legaldefinitionen und Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen (vgl. den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 1 DSG ist somit die Verarbeitung personenbezogener Daten einer betroffenen Person.Nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat Jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind. Die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Legaldefinitionen und Grundsätze sind zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung heranzuziehen vergleiche den Bescheid der DSB vom 31. Oktober 2018, GZ: DSB-D123.076/0003-DSB/2018). Wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Paragraph eins, DSG ist somit die Verarbeitung personenbezogener Daten einer betroffenen Person.

Gesundheitsdaten sind laut Art. 4 Z 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person ist grundsätzlich gem. Art. 9 Abs. 1 DSGVO untersagt, sofern nicht ein Erlaubnistatbestand des Abs. 2 leg. cit. vorliegt. Gegenständlich wurden unzweifelhaft personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin verarbeitet. Gesundheitsdaten sind laut Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten einer natürlichen Person ist grundsätzlich gem. Artikel 9, Absatz eins, DSGVO untersagt, sofern nicht ein Erlaubnistatbestand des Absatz 2, leg. cit. vorliegt. Gegenständlich wurden unzweifelhaft personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin verarbeitet.

D.2. Zu Spruchpunkt 1

Im gegenständlichen Sachverhalt hat die Erstbeschwerdegegnerin dem Zweitbeschwerdegegner elektronischen Zugang zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin abfragen zu können. Da es sich bei den in fragestehenden personenbezogenen Daten um Gesundheitsdaten handelt, ist ihre Verarbeitung nur dann rechtmäßig, sofern ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DSGVO einschlägig ist. Die Erstbeschwerdegegnerin stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des § 35 Abs. 9 Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG StF: LGBl. Nr. 24/2000 (WV). Danach sind auf Ersuchen Gerichten Gesundheitsdaten in „Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist;“. Im gegenständlichen Sachverhalt hat die Erstbeschwerdegegnerin dem Zweitbeschwerdegegner elektronischen Zugang zur Verfügung gestellt, um personenbezogene Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin abfragen zu können. Da es sich bei den in fragestehenden personenbezogenen Daten um Gesundheitsdaten handelt, ist ihre Verarbeitung nur dann rechtmäßig, sofern ein Ausnahmetatbestand des Artikel 9, Absatz 2, DSGVO einschlägig ist. Die Erstbeschwerdegegnerin stützt sich auf die gesetzliche Grundlage des Paragraph 35, Absatz 9, Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 - SKAG Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, (WV). Danach sind auf Ersuchen Gerichten Gesundheitsdaten in „Angelegenheiten, in denen die Feststellung des Gesundheitszustandes für eine Entscheidung oder Verfügung im öffentlichen Interesse von Bedeutung ist;“.

Verfahrensgegenständlich liegt ein Beschluss des Landesgerichts vor, der den Zweitbeschwerdegegner damit beauftragt ein Sachverständigengutachten anzufertigen, aus dem hervor geht, ob das Erstgutachten lege artis erstellt wurde oder ob der damalige Sachverständige mit seinem Erstgutachten zu einem falschen Ergebnis gekommen ist, das unrichtiger Weise zu einer Klagsabweisung im vorangegangenen Verfahren geführt hat. Dieses nunmehr in Auftrag gegebene Gutachten ist wesentlich für die Entscheidung im laufenden zivilrechtlichen Verfahren vor dem Landesgericht, das im Kern die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin - wenn auch zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - zum Inhalt hat.

Darüber hinaus sei auf § 359 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung) verwiesen, wonach im zivilgerichtlichen Verfahren Parteien, aber auch Dritte - wie im laufenden zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht, die Erstbeschwerdegegnerin zur Mitwirkung verpflichtet sind. Die Erstbeschwerdegegnerin unterlag somit einer rechtlichen Verpflichtung, die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.Darüber hinaus sei auf Paragraph 359, Absatz 2, ZPO (Zivilprozessordnung) verwiesen, wonach im zivilgerichtlichen Verfahren Parteien, aber auch Dritte - wie im laufenden zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Landesgericht, die Erstbeschwerdegegnerin zur Mitwirkung verpflichtet sind. Die Erstbeschwerdegegnerin unterlag somit einer rechtlichen Verpflichtung, die verfahrensgegenständlichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

Damit liegt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten - und damit im gegenständlichen Verfahren die zur Verfügungstellung von Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin an den Zweitbeschwerdegegner - nach Art. 9 Abs. 2 lit. f bzw. g DSGVO vor.Damit liegt eine taugliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten - und damit im gegenständlichen Verfahren die zur Verfügungstellung von Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin an den Zweitbeschwerdegegner - nach Artikel 9, Absatz 2, Litera f, bzw. g DSGVO vor.

Sofern die Beschwerdeführerin daher vorbringt, dass ein Auftrag des Gerichts an die Erstbeschwerdeführerin, wonach diese die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin dem Sachverständigen und nunmehrigen Zweitbeschwerdegegner zu übermitteln habe, nicht vorliegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Sachverständige nach ständiger Rechtsprechung zwar keine Organe in Vollziehung der Gesetzte iSd § 1 Abs. 2 AHG sind, da sie selbst keine Entscheidungen treffen sondern dem Gericht lediglich durch ihre Gutachten Beweismittel liefern, allerdings unterstützen sie doch Richter:innen und damit Gerichte als Gehilfen bei der Sachverhaltsfeststellung. (siehe dazu: Rspr. OGH 24.5.2016, 1 Ob 79/16y sowie RS0040624) So auch im gegenständlichen Sachverhalt. Sofern die Beschwerdeführerin daher vorbringt, dass ein Auftrag des Gerichts an die Erstbeschwerdeführerin, wonach diese die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin dem Sachverständigen und nunmehrigen Zweitbeschwerdegegner zu übermitteln habe, nicht vorliegt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Sachverständige nach ständiger Rechtsprechung zwar keine Organe in Vollziehung der Gesetzte iSd Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind, da sie selbst keine Entscheidungen treffen sondern dem Gericht lediglich durch ihre Gutachten Beweismittel liefern, allerdings unterstützen sie doch Richter:innen und damit Gerichte als Gehilfen bei der Sachverhaltsfeststellung. (siehe dazu: Rspr. OGH 24.5.2016, 1 Ob 79/16y sowie RS0040624) So auch im gegenständlichen Sachverhalt.

Zur Stellung des Sachverständigen

Um die Frage zu beantworten, ob die Erstbeschwerdegegnerin den Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten hätte einschränken müssen, ist zuerst die Stellung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu beleuchten.

Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Sachverständige zumindest gemeinsam mit dem Gericht, dass sie zur Gutachtenserstellung beauftragt hat datenschutzrechtlich Verantwortliche, da sie „selbständig und eigenverantwortlich über die Mittel ("Art und Weise, wie ein Ergebnis oder Ziel erreicht wird) entscheiden. Das Gericht hat hinsichtlich der Methodik der Gutachtenserstellung und der Entscheidung, welche personenbezogenen Daten konkret verarbeitet werden, keinerlei Einfluss auf den Inhalt des Gutachtens und auch keine diesbezüglichen Weisungsbefugnisse. Damit wird von den Sachverständigen über wesentliche Aspekte der Mittel entschieden.“ (siehe dazu Rspr. BVwG 27.9.2018, W214 2196366-2)

Die Methodik der Gutachtenserstellung ist deshalb nicht vom Gericht, sondern vom Sachverständigen eigenständig zu entscheiden, weil das Gericht sich gerade wegen dem Mangel an eigenem Fachwissen eines Sachverständigen bedient. Die Aufgabe des Sachverständigen liegt darin, dem Gericht mit spezifischem Fachwissen bei der Feststellung des tatsächlichen Sachverhalts behilflich zu sein.

Es bleibt daher Aufgabe des Sachverständigen „auf Grund ihrer einschlägigen Fachkenntnisse jene Methode auszuwählen, die sich zur Klärung der nach dem Gerichtsauftrag jeweils maßgebenden strittige(n) Tatfrage(n) am besten eigne“ auszuwählen. Bei dieser Methodenwahl handelt es sich um den Kern der Sachverständigentätigkeit, weshalb im allgemeinen Sachverständigen vom Gericht nicht vorgeschrieben wird, welche Methode(n) zur Erledigung des Gerichtsauftrags anzuwenden ist. (siehe dazu auch OGH vom 8.10.2025, 16 Ok 9/15g, RS0119439). Davon umfasst ist auch die Beurteilung und Entscheidung des Sachverständigen, welche konkreten Daten - vorhandene, erst zu ermittelnde oder vorhandene erst zu modifizierenden Daten - zur Erfüllung des Gerichtsauftrags zu verwenden sind (siehe dazu Rspr. OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y).

Im gegenständlichen Verfahren ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt C.2., dass der Auftrag des Gerichts weder eine konkrete Methodenwahl noch eine bestimmte Anweisung, welche personenbezogenen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin zur Erstellung des Gerichtsauftrags zu erheben sind, vorgegeben hat. Vielmehr lautete der gerichtliche Auftrag an den Zweitbeschwerdegegner im Wesentlichen, festzustellen ob das im Verfahren vor dem Landesgericht Salzburg (AZ: 3 Cg 63/20a) verwertete Gutachten lege artis erstellt wurde.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach im Zuge der Gutachtenserstellung nur Gesundheitsdaten einer bestimmte Körperregion der Beschwerdeführerin zu verarbeiten gewesen wären, ist zu entgegnen, dass unter Verweis auf die oben angeführte ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, es allein Sache des fachkundigen Zweitbeschwerdegegners in seiner Stellung als gerichtlich beauftragter Sachverständiger ist, zu entscheiden, welche Methode er verwendet und die Verarbeitung welcher personenbezogenen Gesundheitsdaten er für notwendig hält, um dem gerichtlichen Auftrag nachzukommen.

Wie sich aus der mündlichen Einvernahme des Zweitbeschwerdegegners ergibt, bringt dieser glaubwürdig vor, dass zum Erstellen eines brauchbaren und aussagekräftigen Gutachtens die medizinische Vorgeschichte der Beschwerdeführerin, sowie wegen der Einstufung der Beschwerdeführerin als Schmerzpatientin auch Unterlagen betreffend andere Körperregionen relevant sein können. Auf konkrete Nachfrage der Datenschutzbehörde im Zuge der mündlichen Einvernahme zur Relevanz von medizinischen Unterlagen, die entweder lange vor oder erst nach dem zu begutachtenden Sachverhalt im Jahr 2016 angefertigt wurden, gibt dieser nachvollziehbar an, dass „im Vorhinein ohne genaue Kenntnis der medizinischen Fakten nicht immer exakt bestimmbar“ ist, welche konkreten Daten von Relevanz sein können.

Eine Einschränkung der vorhandenen Gesundheitsdaten durch die Erstbeschwerdegegnerin wäre nicht zweckmäßig, da der Zweitbeschwerdegegner selbst erst beurteilen muss, welche Informationen er zur Gutachtenserstellung als relevant bzw. irrelevant erachtet und schlussendlich verwendet. Da eine derartige Vorabbeurteilung der Relevanz nicht gesichteter Daten durch den Zweitbeschwerdegegner nicht möglich ist, kann diese Vorabbeurteilung im Umkehrschluss auch nicht durch die Erstbeschwerdegegnerin erfolgen.

Aus den gleichen Gründen ist es auch der Datenschutzbehörde verwehrt, eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Daten ein gerichtlich beeideter medizinischer Sachverständiger in Ausübung seines gerichtlichen Auftrags anfordern darf und welche nicht, da eine solche Kompetenz weder der DSGVO noch dem DSG zu entnehmen ist und - mangels medizinischer Fachkenntnisse der DSB - die Erstellung von gerichtlichen Gutachten erheblich erschweren, wenn nicht gar völlig verunmöglichen würde.

Wenn daher das beauftragende Gericht die Verarbeitung der personenbezogenen Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin in ihrem Auftrag zur Erstellung eines Sachverständigengutachtens an den Zweitbeschwerdegegner nicht eingegrenzt hat, kann dies auch nicht von der Erstbeschwerdegegnerin verlangt werden. Darüber hinaus würde die Erstbeschwerdegegnerin damit dem gerichtlichen Auftrag des Sachverständigen im Wege stehen, da sie entscheiden würde, welche konkreten Daten der Sachverständige zu verarbeiten bzw. nicht zu verarbeiten hat. Zum Treffen dieser Entscheidung ist aber aufgrund des gerichtlichen Auftrags wie oben dargelegt ausschließlich der Zweitbeschwerdegegner in seiner Stellung als Sachverständiger berufen.

Unter all diesen Umständen kann eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Erstbeschwerdegegnerin nicht festgestellt werden, weswegen die Beschwerde in diesem Punkt spruchgemäß abzuweisen war.

D.3. Zu Spruchpunkt 2

Wie sich aus den Sachverhaltsdarstellungen in Punkt C.5. ergibt, hat der Zweitbeschwerdegegner anonymisierte Gesundheitsdaten der Beschwerdeführerin einer Neurologin offengelegt um eine Zweitmeinung zur Qualitätssicherung bei Erstellung des beauftragten Gutachtens zu gewährleisten. Bei anonymisierten Daten handelt es sich nicht mehr um personenbezogene Daten iSd. DSGVO, weil ein Bezug zu einer natürlichen Person - und somit im vorliegenden Sachverhalt zur Beschwerdeführerin – nicht mehr vorhanden ist und auch nicht mehr hergestellt werden kann.

Da eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung allerdings das Vorhandensein eines personenbezogenen Datums verlangt, kann gegenständlich keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gem. § 1 DSG vorliegen.Da eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung allerdings das Vorhandensein eines personenbezogenen Datums verlangt, kann gegenständlich keine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gem. Paragraph eins, DSG vorliegen.

Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen.

D.4. Fazit

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Geheimhaltung, Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, besonders geschützte Daten, Gesundheitsdaten, Krankenhaus, Krankenanstalt, Klinik, Offenlegung durch Übermittlung, Patientendaten, Gerichtssachverständiger, Auftrag zur Überprüfung eines Gutachtens, Verantwortlichenrolle, Gerichtsauftrag, gesetzliche Grundlage, Gutachten, Entscheidung über Mittel, Auswahl der erforderlichen personenbezogenen Daten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:DSB:2026:2025.0.931.163

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026
Quelle: Datenschutzbehörde Dsb, https://www.dsb.gv.at
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