Norm
B-VG Art130 Abs1 Z1Text
GZ: 2026-0.127.000 vom 20. Februar 2026 (Verfahrenszahl: DSB-D124.0001/26)
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BESCHEID
SPRUCH
Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag gemäß § 22 DSG von der Gemeinnützige Bau- u. Wohnungsgenossenschaft „A***“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Antragstellerin), anwaltlich vertreten durch B*** Rechtsanwälte GmbH, vom 22. Dezember 2025 gegen den Magistrat der Stadt Wien - MA 37 Baupolizei (Antragsgegner) auf Erlassung eines Mandatsbescheides im Hinblick auf die Verarbeitung (konkret die Weitergabe bzw. Offenlegung im Rahmen eines IFG-Antrages) der Informationen betreffend das Bauprojekt Quartier X***-U***, 1*** Wien, wie folgt: Die Datenschutzbehörde entscheidet über den Antrag gemäß Paragraph 22, DSG von der Gemeinnützige Bau- u. Wohnungsgenossenschaft „A***“ eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung (Antragstellerin), anwaltlich vertreten durch B*** Rechtsanwälte GmbH, vom 22. Dezember 2025 gegen den Magistrat der Stadt Wien - MA 37 Baupolizei (Antragsgegner) auf Erlassung eines Mandatsbescheides im Hinblick auf die Verarbeitung (konkret die Weitergabe bzw. Offenlegung im Rahmen eines IFG-Antrages) der Informationen betreffend das Bauprojekt Quartier X***-U***, 1*** Wien, wie folgt:
? Der Antrag wird abgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 1, 22 Abs. 1 und 4 sowie 25 Abs. 1 und Abs. 2 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF; § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 22, Absatz eins, und 4 sowie 25 Absatz eins und Absatz 2, des Datenschutzgesetzes (DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF; Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG).
BEGRÜNDUNG
A. Sachverhalt:
1. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin, vertreten durch B*** Rechtsanwälte GmbH, stellte am 22. Dezember 2025 einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides.
Erklärend führte die Antragstellerin aus, dass es sich bei dieser um eine Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft sowie die Bauherrin des Bauprojekts Quartier X***-U***, 1*** Wien, handle.
Am 1. September 2025 hat ein Informationswerber einen Antrag auf Informationszugang betreffend das Bauprojekt Quartier X***-U*** nach dem IFG bei dem Antragsgegner gestellt. Am 26. September 2025 hat die Antragstellerin hierauf einen Antrag auf eine bescheidmäßige Feststellung der Nichtgewährung der geforderten Informationen bei dem Antragsgegner eingebracht.
In ihrer ergänzenden Stellungnahme ist von der Antragstellerin auch umfassend begründet worden, warum diese Informationen nicht offenzulegen sind.
Hierauf ist von dem Antragsgegner ein Bescheid erlassen worden, aus welchem hervorgeht, dass Fachunterlagen, insbesondere bautechnische Beschreibungen, Einreich- und Lagepläne sowie Gutachten, herausgegeben werden. Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde zu erheben. Um jedoch bis zur Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien die Herausgabe der vom Informationswerber beantragten Informationen zu verhindern, besteht auf Grundlage von innerstaatlichem Recht kein ausreichender Rechtsschutz. Aus diesem Grund wird der gegenständliche Mandatsbescheid bei der Datenschutzbehörde beantragt.
Als Beilage sind das Schreiben der Antragstellerin vom 28. Oktober 2025 sowie der Bescheid des Antragsgegners vom 18. November 2025 zu GZ MA37/*4*7*2*1-2025 angeschlossen gewesen.
Die Antragstellerin hat eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 18. November 2025 zu GZ MA37/*4*7*2*1-2025 eingebracht.
2. Die amtsinterne Recherche vom 17. Februar 2026 der Datenschutzbehörde hat ergeben, dass der Antrag auf den Erlass eines Mandatsbescheides der Antragstellerin ausschließlich auf postalischem Weg, nicht jedoch elektronisch (per E-Mail) eingebracht worden ist.
Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Eingaben der Antragstellerin vom 22. Dezember 2025 sowie der internen amtswegigen Recherche vom 17. Februar 2026.
B. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:
Vorauszuschicken ist, dass es sich bei einer Offenlegung von Informationen über ein Bauprojekt der Antragstellerin grundsätzlich um eine Verarbeitung von personenbezogen Daten im sachlichen Anwendungsbereich des DSG handelt („Wirtschaftsdaten“ der Antragstellerin).
Die Anrufung der Datenschutzbehörde durch eine betroffene Person und die Beantragung der Erlassung eines Mandatsbescheides vor Übermittlung einer Information iSd Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) an einen Informationswerber ist möglich (siehe dazu Schmidl, Ist Datenschutz das neue Amtsgeheimnis? Überlegungen zum Verhältnis der Informationsfreiheit zum (Grund-)Recht auf Datenschutz, in Jahnel (Hrsg), Datenschutzrecht. Jahrbuch 2024 (2025), S 57).
Grundsätzlich ist somit der Antragstellerin die gesetzliche Möglichkeit eingeräumt worden, gegen eine geplante, noch nicht erfolgte Offenlegung bzw. Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen eines positiv bewilligten Antrages gemäß dem IFG einen Mandatsbescheid als bewusst vorgesehenes Instrument des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantragen.
Aus dem objektiven Erklärungswert der Eingabe vom 22. Dezember 2025 der Antragstellerin ergibt sich zudem, dass diese mit dem gegenständlichen Antrag einen vorläufigen Rechtsschutz bis zur Einbringung ihrer Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 18. November 2025 zu GZ MA37/*4*7*2*1-2025 erwirken wollte („…bis zur Einbringung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien die Herausgabe der vom Informationswerber beantragten Informationen zu verhindern, weil auf Grundlage von innerstaatlichem Recht kein ausreichender Rechtsschutz besteht“). Mit diesem Antrag begehrte diese weiters, dass dem Antragsgegner im Rahmen eines Mandatsbescheides aufgetragen werden soll, mit sofortiger Wirkung die weitere Speicherung, Aufbereitung und jegliche Übermittlung der vom Informationswerber begehrten Daten bzw. Unterlagen betreffend die Antragstellerin zu unterlassen.
Verfahrensgegenständlich ist der Bescheid mit 18. November 2025 datiert und bei der Antragstellerin gemäß dem Eingangsstempel am 20. November 2025 eingegangen.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist ist nicht erstreckbar und nach den Regeln der §§ 32 f AVG zu berechnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 1030). Sie endet daher gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf desjenigen Tages der vierten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (§ 33 Abs. 2 AVG). Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Beschwerdeerhebung somit am Donnerstag, dem 18. Dezember 2025. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin hat diese nunmehr eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 18. November 2025 zu GZ MA37/*4*7*2*1-2025 eingebracht.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist ist nicht erstreckbar und nach den Regeln der Paragraphen 32, f AVG zu berechnen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 1030). Sie endet daher gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf desjenigen Tages der vierten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Beschwerdeerhebung somit am Donnerstag, dem 18. Dezember 2025. Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin hat diese nunmehr eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid vom 18. November 2025 zu GZ MA37/*4*7*2*1-2025 eingebracht.
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG entfaltet eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG eine aufschiebende Wirkung. Aus dem übermittelten Bescheid, datiert mit 18. November 2025, geht kein Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung hervor.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG entfaltet eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine aufschiebende Wirkung. Aus dem übermittelten Bescheid, datiert mit 18. November 2025, geht kein Ausschluss einer aufschiebenden Wirkung hervor.
Hierzu hält die Datenschutzbehörde fest, dass der Antrag auf Erlass eines Mandatsbescheides zwar mit 17. Dezember 2025 datiert gewesen ist, jedoch erst am 22. Dezember 2025 bei dieser postalisch eingelangt ist. Die Datenschutzbehörde kann erst ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages eines Mandatsbescheides die konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen.
Aus dem objektiven Erklärungswert der Eingabe vom 22. Dezember 2025 ergibt sich, dass diese mit dem gegenständlichen Antrag einen vorläufigen Rechtsschutz bis zur Einbringung ihrer Bescheidbeschwerde erwirken wollte. Gegenständlich konnte jedoch aufgrund der postalischen Einbringung und des tatsächlichen Einlangens des Antrages bei der Datenschutzbehörde das angestrebte Rechtsschutzziel objektiv nicht mehr erreicht werden, zumal die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt bereits eine Bescheidbeschwerde eingebracht hat und hierdurch jene vorgebrachte nicht vorhandene innerstaatliche Rechtsschutzlücke nicht mehr vorhanden gewesen ist.
Eine Gefahr im Verzug liegt jedoch nur dann vor, wenn das Unterlassen einer behördlichen Maßnahme voraussichtlich dazu führen würde, dass die Betroffene Privatsphärenverletzungen oder gar Schäden hinnehmen müsste, die durch das Erlassen der vorläufigen Untersagung der Datenverarbeitung verhindert hätten werden können (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz 18). Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte Vermutungen genügen nicht (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], § 22 DSG, Rz 20).Eine Gefahr im Verzug liegt jedoch nur dann vor, wenn das Unterlassen einer behördlichen Maßnahme voraussichtlich dazu führen würde, dass die Betroffene Privatsphärenverletzungen oder gar Schäden hinnehmen müsste, die durch das Erlassen der vorläufigen Untersagung der Datenverarbeitung verhindert hätten werden können vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz 18). Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte Vermutungen genügen nicht vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG], Paragraph 22, DSG, Rz 20).
Demzufolge hat - laut dem Vorbingen der Antragstellerin - diese bereits eine Bescheidbeschwerde eingebracht und es ist demnach nicht erkennbar, welche konkrete Gefahr zum Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Erlassung eines Mandatsbescheides bei der Datenschutzbehörde vorgelegen ist.
Im Übrigen ist auszuführen, dass - unabhängig von dem Umstand der Erhebung einer Bescheidbeschwerde - für die Erlassung eines Mandatsbescheides Voraussetzung ist, dass eine unmittelbare konkrete Gefahr im Verzug vorliegt sowie ohne behördliches Einschreiten ein schwerer oder irreversibler Nachteil für die Antragstellerin entsteht. Eine bloß abstrakt dargestellte Gefahr oder die reine Möglichkeit reicht hierfür nicht aus. In den Punkten 4.1 bis 4.10 des Antrags vom 22. Dezember 2025 der Antragstellerin finden sich lediglich allgemeine rechtliche Vorbringen und wird auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, ohne hierbei konkret darzulegen, was der konkrete irreversible Schaden bzw. schwere Nachteil ist bzw. dass eine Herausgabe unmittelbar bevorsteht.
Zur Erfüllung des Tatbestandes „Gefahr im Verzug“ reicht eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger Ereignisse nicht aus (vgl. DSK 30.3.2012, K121.765/0008-DSK/2012). Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht (vgl. Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG), § 22 DSG, Rz 20).Zur Erfüllung des Tatbestandes „Gefahr im Verzug“ reicht eine allgemeine Besorgnis hinsichtlich zukünftiger Ereignisse nicht aus vergleiche DSK 30.3.2012, K121.765/0008-DSK/2012). Das Vorliegen der Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Reine Spekulationen, hypothetische Erwägungen oder lediglich auf Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen genügen nicht vergleiche Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz (DSG), Paragraph 22, DSG, Rz 20).
In den Punkten 5.9. und 5.10 des Antrags vom 22. Dezember 2025 wird vorgebracht, dass bereits bei „der erstmaligen Aushändigung der Dokumente ein irreversibler Schaden der Antragstellerin entstehen würde“ bzw. „eine einmal erfolgte Offenlegung nicht rückgängig gemacht werden kann“. Dies beschreibt zwar die faktische logische Konsequenz einer Offenlegung, jedoch die unmittelbare Gefahr bzw. der konkrete Schaden für die Antragstellerin wird hierbei nicht konkretisiert. Auch das pauschale Vorbringen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ersetzt nicht die Darlegung der unmittelbaren Gefahr, welche mit der Offenlegung einhergehen würde. Die behauptete Gefahr, die mit der Offenlegung verbunden sein soll, wird lediglich abstrakt dargestellt und die konkreten Auswirkungen werden nicht substantiiert dargelegt.
Anhaltspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin und damit eine unaufschiebbare Maßnahme nach § 22 Abs. 4 DSG rechtfertigen würden, ergeben sich nicht.Anhaltspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Antragstellerin und damit eine unaufschiebbare Maßnahme nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG rechtfertigen würden, ergeben sich nicht.
Ergebnis:
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß den §§ 22 Abs. 4 und 25 Abs. 2 DSG eingebracht. Aus diesem Grund sind diese Rechtsgrundlagen für einen Mandatsbescheid im Spruch auch angeführt.Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß den Paragraphen 22, Absatz 4, und 25 Absatz 2, DSG eingebracht. Aus diesem Grund sind diese Rechtsgrundlagen für einen Mandatsbescheid im Spruch auch angeführt.
Mangels „Gefahr im Verzug“ besteht im Fall der Antragstellerin somit kein Bedarf für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG. Ein Mandatsbescheid - und damit ein durch die Möglichkeit der Vorstellung erweitertes und verlängertes Rechtsschutzverfahren - ergibt somit logischerweise nur im Fall eines positiven Eingriffs in bestehende Rechte einen Sinn, nicht jedoch im gegenständlichen Fall, zumal für die Ablehnung eines solchen beantragten Eingriffs die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass derzeit ein Rechtsmittel beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist.Mangels „Gefahr im Verzug“ besteht im Fall der Antragstellerin somit kein Bedarf für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG. Ein Mandatsbescheid - und damit ein durch die Möglichkeit der Vorstellung erweitertes und verlängertes Rechtsschutzverfahren - ergibt somit logischerweise nur im Fall eines positiven Eingriffs in bestehende Rechte einen Sinn, nicht jedoch im gegenständlichen Fall, zumal für die Ablehnung eines solchen beantragten Eingriffs die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Darüber hinaus wird festgehalten, dass derzeit ein Rechtsmittel beim Landesverwaltungsgericht anhängig ist.
Der Antrag auf Erlassung eines Mandatsbescheides war daher spruchgemäß abzuweisen.
Schlagworte
Geheimhaltung, Antrag auf Mandatsbescheid, vorläufiger Rechtsschutz, Gefahr im Verzug, Bauherrin, Gemeinnützige Bau- und Wohnungsgenossenschaft, Baubehörde, Baupolizei, Informationsfreiheit, IFG, Antrag auf Informationszugang, Bescheid, Offenlegung von Informationen über ein Bauprojekt, Wirtschaftsdaten, fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Bescheidbeschwerde, aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:DSB:2026:2026.0.127.000Zuletzt aktualisiert am
13.08.2026