Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.02.2014Norm
BauV §86 Abs3Rechtssatz
Im Straferkenntnis wurde vorgehalten, als Arbeitgeber entgegen der eigenen Montageanweisung gemäß § 86 Abs 3 BauV es unterlassen zu haben, für das Drehen und Versetzen des gegenständlichen Hohlwandelementes einen Kran mit zwei Hubwerken zu verwenden. Dieser Vorhalt umschreibt eine andere Tat als das Vorbringen des Arbeitsinspektorates, die Montageanweisung sei unzureichend bzw. mangelhaft gewesen, weil sie entgegen § 85 Abs 1 BauV keine genauen Vorgaben enthalten habe, wie das Versetzen der Elemente auf Grund der beengten Verhältnisse am Ort der Versetzung gefahrlos bewerkstelligt werden könne.Im Straferkenntnis wurde vorgehalten, als Arbeitgeber entgegen der eigenen Montageanweisung gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BauV es unterlassen zu haben, für das Drehen und Versetzen des gegenständlichen Hohlwandelementes einen Kran mit zwei Hubwerken zu verwenden. Dieser Vorhalt umschreibt eine andere Tat als das Vorbringen des Arbeitsinspektorates, die Montageanweisung sei unzureichend bzw. mangelhaft gewesen, weil sie entgegen Paragraph 85, Absatz eins, BauV keine genauen Vorgaben enthalten habe, wie das Versetzen der Elemente auf Grund der beengten Verhältnisse am Ort der Versetzung gefahrlos bewerkstelligt werden könne.
Schlagworte
Montageanweisung, Tatbestandsmerkmal, andere TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.802.2014Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014