Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.06.2014Index
55 WirtschaftslenkungNorm
PrAG §1 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) gilt gemäß § 1 Abs 1 Z 1 für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern die Sachgüter Verbrauchern von Unternehmern (§ 1 des Konsumentenschutzgesetzes) gewerbsmäßig angeboten werden. Daher gilt das Preisauszeichnungsgesetz dann nicht für Sachgüter wie z.B. Waschbecken, Duschen, Armaturen und Fliesen, wenn diese Güter den Verbrauchern nur für die Beratung und Planung in Bezug auf Badezimmer zur Schau gestellt werden, ohne dass die Güter von den Verbrauchern auch einzeln erworben werden können. Im konkreten Fall wurden die ausgestellten Güter im Zuge der Beratung über die Planung von Badezimmern als Einzelkomponenten modulartig zusammengefügt; eine Möglichkeit, sie auch als Ersatzteile im Lager zu erwerben, war nicht beweisbar. Somit handelte es sich bei der Vorgangsweise des Unternehmens um einen klassischen Werkvertrag zur Herstellung von Badezimmern. Ein zusätzliches gewerbsmäßiges Anbieten ausgestellter Güter für den Detailverkauf an Verbraucher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 PrAG lag nicht vor.Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, für die Auszeichnung der Verkaufspreise und Grundpreise von Sachgütern (Preise von Sachgütern), sofern die Sachgüter Verbrauchern von Unternehmern (Paragraph eins, des Konsumentenschutzgesetzes) gewerbsmäßig angeboten werden. Daher gilt das Preisauszeichnungsgesetz dann nicht für Sachgüter wie z.B. Waschbecken, Duschen, Armaturen und Fliesen, wenn diese Güter den Verbrauchern nur für die Beratung und Planung in Bezug auf Badezimmer zur Schau gestellt werden, ohne dass die Güter von den Verbrauchern auch einzeln erworben werden können. Im konkreten Fall wurden die ausgestellten Güter im Zuge der Beratung über die Planung von Badezimmern als Einzelkomponenten modulartig zusammengefügt; eine Möglichkeit, sie auch als Ersatzteile im Lager zu erwerben, war nicht beweisbar. Somit handelte es sich bei der Vorgangsweise des Unternehmens um einen klassischen Werkvertrag zur Herstellung von Badezimmern. Ein zusätzliches gewerbsmäßiges Anbieten ausgestellter Güter für den Detailverkauf an Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, PrAG lag nicht vor.
Schlagworte
Preisauszeichnung, Sachgüter, Verbraucher, Detailverkauf, ErsatzteileEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.25.3423.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014