Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
24.06.2014Index
60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §26 Abs1Rechtssatz
Im Gegenstande war zu prüfen, ob die Tätigkeiten von Taxilenkern für eine Transportgesellschaft nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG anzusehen waren, oder ob die Taxilenker als arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG tätig wurden, für die die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 26 Abs 1 AZG, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, nicht besteht. Zwar konnte nicht bewiesen werden, dass im Betrieb des Beschwerdeführers Regelungen betreffend einen Mindestumsatz existieren (was ein Kriterium für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG gewesen wäre). Jedoch hatte der Beschwerdeführer zumindest indirekt die für ihn tätigen Taxilenker animiert, ihre Umsätze zu maximieren, indem er jene Taxilenker, welche bessere Umsätze erwirtschaften, bei der Einteilung der Schichten bevorzugte. Auch das sprach gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG und für eine Tätigkeit als freie Dienstnehmer nach § 4 Abs 4 leg.cit. Nicht einmal die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Taxilenker wegen enttäuschter Umsatzerwartungen indiziert ein Dienstverhältnis (im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG), wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 22.1.1991, 89/08/0349, und nochmals mit Erkenntnis vom 31.1.2007, 2005/08/0176, unter ausdrücklichem Hinweis auf das Vorerkenntnis aus dem Jahr 1991 ausgeführt hat. Umso mehr muss dies für vergleichsweise moderate „Sanktionen“ bei der Einteilung der Fahrzeugschichten gelten.Im Gegenstande war zu prüfen, ob die Tätigkeiten von Taxilenkern für eine Transportgesellschaft nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt als Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzusehen waren, oder ob die Taxilenker als arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG tätig wurden, für die die Verpflichtung des Arbeitgebers nach Paragraph 26, Absatz eins, AZG, Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen, nicht besteht. Zwar konnte nicht bewiesen werden, dass im Betrieb des Beschwerdeführers Regelungen betreffend einen Mindestumsatz existieren (was ein Kriterium für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG gewesen wäre). Jedoch hatte der Beschwerdeführer zumindest indirekt die für ihn tätigen Taxilenker animiert, ihre Umsätze zu maximieren, indem er jene Taxilenker, welche bessere Umsätze erwirtschaften, bei der Einteilung der Schichten bevorzugte. Auch das sprach gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und für eine Tätigkeit als freie Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, leg.cit. Nicht einmal die Beendigung der Zusammenarbeit mit einem Taxilenker wegen enttäuschter Umsatzerwartungen indiziert ein Dienstverhältnis (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG), wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 22.1.1991, 89/08/0349, und nochmals mit Erkenntnis vom 31.1.2007, 2005/08/0176, unter ausdrücklichem Hinweis auf das Vorerkenntnis aus dem Jahr 1991 ausgeführt hat. Umso mehr muss dies für vergleichsweise moderate „Sanktionen“ bei der Einteilung der Fahrzeugschichten gelten.
Schlagworte
Aufzeichnungen, freie Dienstnehmer, Mindestumsatz, Umsatzerwartung, Bevorzugung, TaxilenkerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.30.15.1438.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014