Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
18.11.2014Index
90/02 KraftfahrrechtNorm
FSG §32 Abs1 Z1Rechtssatz
Der Ausspruch des Lenkverbotes von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder) sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gründete sich im bekämpften Straferkenntnis auf § 32 Abs 1 Z 1 FSG 1997. Jedoch gehört diese Bestimmung seit der Novelle BGBl. I Nr. 61/2011 nicht mehr dem Rechtsbestand an. In diesem Zusammenhang genügt es darauf zu verweisen, dass jeder Entzug der Lenkberechtigung nunmehr automatisch auch im vollen Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst. Deswegen legt § 24 Abs 1 FSG 1997 fest, dass bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden kann. Weiters ist gemäß § 24 Abs 1 FSG 1997 für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, wenn nicht einer der hier nicht zutreffenden Sonderfälle eintritt. Invalidenkraftfahrzeuge sind nunmehr vollständig aus dem FSG ausgeklammert (vgl. Grundtner/Pürstl, FSG (2013) § 1 Anm. 8).Der Ausspruch des Lenkverbotes von Fahrzeugen der Klasse AM (Motorfahrräder) sowie von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen gründete sich im bekämpften Straferkenntnis auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, FSG 1997. Jedoch gehört diese Bestimmung seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011, nicht mehr dem Rechtsbestand an. In diesem Zusammenhang genügt es darauf zu verweisen, dass jeder Entzug der Lenkberechtigung nunmehr automatisch auch im vollen Umfang die Lenkberechtigung für die Klasse AM umfasst. Deswegen legt Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997 fest, dass bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden kann. Weiters ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG 1997 für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, wenn nicht einer der hier nicht zutreffenden Sonderfälle eintritt. Invalidenkraftfahrzeuge sind nunmehr vollständig aus dem FSG ausgeklammert vergleiche Grundtner/Pürstl, FSG (2013) Paragraph eins, Anmerkung 8).
Schlagworte
Entziehung, Lenkverbot, MotorfahrräderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2014:LVwG.42.24.4613.2014Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015