Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §102 Abs5 liteRechtssatz
Die Lenkerverpflichtung nach § 102 Abs 5 lit e KFG 1967, auf der Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen mitzuführen, setzt voraus, dass es eine derartige Bewilligung überhaupt gibt. Hat es für die Fahrt des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gesamtgewichte nicht gegeben, kann ein derartiger Bewilligungsbescheid auch nicht mitgeführt und vorgewiesen werden. Vgl. VwGH 27.06.1990, 89/03/0118, wonach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges beim Nichtmitführen eines Führerscheines keine Übertretung des § 102 Abs 5 lit a KFG 1967 vorgeworfen werden kann, wenn er die erforderliche Lenkberechtigung gar nicht besitzt.Die Lenkerverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz 5, Litera e, KFG 1967, auf der Fahrt Bescheide über kraftfahrrechtliche Bewilligungen mitzuführen, setzt voraus, dass es eine derartige Bewilligung überhaupt gibt. Hat es für die Fahrt des Beschwerdeführers eine Ausnahmebewilligung des Landeshauptmannes hinsichtlich der Gesamtgewichte nicht gegeben, kann ein derartiger Bewilligungsbescheid auch nicht mitgeführt und vorgewiesen werden. Vgl. VwGH 27.06.1990, 89/03/0118, wonach dem Lenker eines Kraftfahrzeuges beim Nichtmitführen eines Führerscheines keine Übertretung des Paragraph 102, Absatz 5, Litera a, KFG 1967 vorgeworfen werden kann, wenn er die erforderliche Lenkberechtigung gar nicht besitzt.
Schlagworte
Lenker, Mitführungspflicht, kraftfahrrechtliche BewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.11.264.2015Zuletzt aktualisiert am
10.07.2015