Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.03.2015Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ein subsidiärer Rechtsbehelf. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 15.06.1999, Zl. 99/05/0072). Können Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz in einem Verfahren nach § 106 StPO 1975 bekämpft werden, ist eine Maßnahmenbeschwerde demnach unzulässig und kommt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer begehrte mit einer Maßnahmenbeschwerde die Feststellung, dass seine Festnahme und das Anlegen der Handfesseln, die stattgefundene Anhaltung sowie die Zufügung von Verletzungen im Zuge der rechtswidrigen Festnahme rechtswidrig waren. Jedoch stellte das Landesverwaltungsgericht im Beweisverfahren zweifelsfrei fest, dass Ursache für die Festnahme des Beschwerdeführers und sämtliche weiteren Vollzugshandlungen der Polizei die vom Beschwerdeführer begangene schwere Körperverletzung an einem Polizeibediensteten gewesen war. Die Maßnahmenbeschwerde war daher wegen der Möglichkeit, die Zwangsakte in einem Verfahren nach § 106 StPO 1975 zu bekämpfen, als unzulässig zurückzuweisen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein subsidiärer Rechtsbehelf. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 15.06.1999, Zl. 99/05/0072). Können Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz in einem Verfahren nach Paragraph 106, StPO 1975 bekämpft werden, ist eine Maßnahmenbeschwerde demnach unzulässig und kommt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer begehrte mit einer Maßnahmenbeschwerde die Feststellung, dass seine Festnahme und das Anlegen der Handfesseln, die stattgefundene Anhaltung sowie die Zufügung von Verletzungen im Zuge der rechtswidrigen Festnahme rechtswidrig waren. Jedoch stellte das Landesverwaltungsgericht im Beweisverfahren zweifelsfrei fest, dass Ursache für die Festnahme des Beschwerdeführers und sämtliche weiteren Vollzugshandlungen der Polizei die vom Beschwerdeführer begangene schwere Körperverletzung an einem Polizeibediensteten gewesen war. Die Maßnahmenbeschwerde war daher wegen der Möglichkeit, die Zwangsakte in einem Verfahren nach Paragraph 106, StPO 1975 zu bekämpfen, als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Zwangsgewalt, Rechtsbehelf, SubsidiaritätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.4244.2014Zuletzt aktualisiert am
30.06.2015