RS Lvwg 2015/3/23 LVwG 20.32-4244/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.03.2015

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
StPO 1975 §106
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Maßnahmenbeschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG ein subsidiärer Rechtsbehelf. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 15.06.1999, Zl. 99/05/0072). Können Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz in einem Verfahren nach § 106 StPO 1975 bekämpft werden, ist eine Maßnahmenbeschwerde demnach unzulässig und kommt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer begehrte mit einer Maßnahmenbeschwerde die Feststellung, dass seine Festnahme und das Anlegen der Handfesseln, die stattgefundene Anhaltung sowie die Zufügung von Verletzungen im Zuge der rechtswidrigen Festnahme rechtswidrig waren. Jedoch stellte das Landesverwaltungsgericht im Beweisverfahren zweifelsfrei fest, dass Ursache für die Festnahme des Beschwerdeführers und sämtliche weiteren Vollzugshandlungen der Polizei die vom Beschwerdeführer begangene schwere Körperverletzung an einem Polizeibediensteten gewesen war. Die Maßnahmenbeschwerde war daher wegen der Möglichkeit, die Zwangsakte in einem Verfahren nach § 106 StPO 1975 zu bekämpfen, als unzulässig zurückzuweisen.Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ein subsidiärer Rechtsbehelf. Was in einem anderen Rechtsschutzverfahren ausgetragen werden kann, kann daher nicht Gegenstand einer Maßnahmenbeschwerde sein (VwGH 15.06.1999, Zl. 99/05/0072). Können Zwangsakte im Dienste der Strafjustiz in einem Verfahren nach Paragraph 106, StPO 1975 bekämpft werden, ist eine Maßnahmenbeschwerde demnach unzulässig und kommt eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer begehrte mit einer Maßnahmenbeschwerde die Feststellung, dass seine Festnahme und das Anlegen der Handfesseln, die stattgefundene Anhaltung sowie die Zufügung von Verletzungen im Zuge der rechtswidrigen Festnahme rechtswidrig waren. Jedoch stellte das Landesverwaltungsgericht im Beweisverfahren zweifelsfrei fest, dass Ursache für die Festnahme des Beschwerdeführers und sämtliche weiteren Vollzugshandlungen der Polizei die vom Beschwerdeführer begangene schwere Körperverletzung an einem Polizeibediensteten gewesen war. Die Maßnahmenbeschwerde war daher wegen der Möglichkeit, die Zwangsakte in einem Verfahren nach Paragraph 106, StPO 1975 zu bekämpfen, als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Zwangsgewalt, Rechtsbehelf, Subsidiarität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.20.32.4244.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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