RS Lvwg 2015/4/8 LVwG 61.37-5810/2014

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Veröffentlicht am 08.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.04.2015

Index

L37306 Nächtigungsabgabe

Norm

StNFWAG §2
StNFWAG §4 Abs2
BAO §7 Abs1
BAO §224 Abs1

Rechtssatz

§ 2 StNFWAG normiert, dass abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark, in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen, Unterkunft nimmt. Gemäß § 4 Abs 2 StNFWAG trifft, bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern und Schutzhütten den Inhaber, bei einer Beherbergung in Privatunterkünften den Unterkunftgeber, die Einhebungspflicht dieser Abgabe. Nach dieser Systematik ist der Einhebungsverpflichtete nicht Abgabenschuldner. Wird nun, wie im vorliegenden Fall, nicht die Haftung gegenüber dem Einhebungspflichtigen (§ 7 Abs 1 BAO iVm § 224 Abs 1 BAO) geltend gemacht, sondern diesem ausdrücklich die Nächtigungsabgabe vorgeschrieben und somit der Einhebungspflichtige als Abgabenschuldner herangezogen, führt dies zur ersatzlosen Behebung des Abgabenbescheides. Der Haftungspflichtige darf nämlich nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden (vgl. VwGH 26.01.1996, 92/17/0188).Paragraph 2, StNFWAG normiert, dass abgabepflichtig ist, wer in einer Gemeinde des Landes Steiermark, in einem gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieb, auf einem Campingplatz oder in einer Privatunterkunft gegen Entgelt ohne in dieser Gemeinde seinen Hauptwohnsitz zu begründen, Unterkunft nimmt. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, StNFWAG trifft, bei der Beherbergung in gastgewerblichen oder sonstigen Beherbergungsbetrieben sowie in Schutzhäusern und Schutzhütten den Inhaber, bei einer Beherbergung in Privatunterkünften den Unterkunftgeber, die Einhebungspflicht dieser Abgabe. Nach dieser Systematik ist der Einhebungsverpflichtete nicht Abgabenschuldner. Wird nun, wie im vorliegenden Fall, nicht die Haftung gegenüber dem Einhebungspflichtigen (Paragraph 7, Absatz eins, BAO in Verbindung mit Paragraph 224, Absatz eins, BAO) geltend gemacht, sondern diesem ausdrücklich die Nächtigungsabgabe vorgeschrieben und somit der Einhebungspflichtige als Abgabenschuldner herangezogen, führt dies zur ersatzlosen Behebung des Abgabenbescheides. Der Haftungspflichtige darf nämlich nicht ohne Erlassung eines Haftungsbescheides unmittelbar als Abgabenschuldner in Anspruch genommen werden vergleiche VwGH 26.01.1996, 92/17/0188).

Schlagworte

Abgabepflichtig, Abgabepflicht, Nächtigungsabgabe, Abgabenschuldner, Einhebungsverpflichteter, Haftungsbescheid, unmittelbarer Abgabenschuldner

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.5810.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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