Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.04.2015Index
16/01 MedienNorm
MedienG §1 Abs1 Z8Rechtssatz
Gemäß § 24 Abs 4 MedienG trifft die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums den jeweiligen Medieninhaber. Unter diesem wird für Printmedien gemäß § 1 Abs 1 Z 8 leg cit jene Person verstanden, die ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt bzw. veranlasst. Wurde, wie im konkreten Fall, in einem Medienwerk kein Impressum abgedruckt und findet sich stattdessen nur der Hinweis auf ein Postfach, welches dafür eingerichtet wurde, um Abonnements für diese Zeitschrift bestellen zu können, kann der Inhaber eines solchen Postfaches nicht als Medieninhaber angesehen und bestraft werden. Geht man - wie die belangte Behörde - davon aus, dass durch dieses Postfach zur Herstellung und Verbreitung des Mediums beigetragen wurde, fehlt es gemäß § 1 Abs 1 Z 8 lit b leg cit aber an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums, um als Medieninhaber angesehen zu werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, MedienG trifft die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums den jeweiligen Medieninhaber. Unter diesem wird für Printmedien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, leg cit jene Person verstanden, die ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt bzw. veranlasst. Wurde, wie im konkreten Fall, in einem Medienwerk kein Impressum abgedruckt und findet sich stattdessen nur der Hinweis auf ein Postfach, welches dafür eingerichtet wurde, um Abonnements für diese Zeitschrift bestellen zu können, kann der Inhaber eines solchen Postfaches nicht als Medieninhaber angesehen und bestraft werden. Geht man - wie die belangte Behörde - davon aus, dass durch dieses Postfach zur Herstellung und Verbreitung des Mediums beigetragen wurde, fehlt es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, leg cit aber an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums, um als Medieninhaber angesehen zu werden.
Schlagworte
Veröffentlichung Impressum, Veröffentlichungspflicht trifft Medieninhaber, Printmedium, Herstellung und Verbreitung eines Mediums, inhaltliche Gestaltung eines Mediums, ImpressumEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.5519.2014Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015