RS Lvwg 2015/4/24 LVwG 30.18-5519/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.04.2015

Index

16/01 Medien

Norm

MedienG §1 Abs1 Z8
MedienG §24 Abs1
MedienG §24 Abs4
MedienG §27 Abs1 Z1
  1. MedienG § 1 heute
  2. MedienG § 1 gültig ab 01.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2009
  1. MedienG § 24 heute
  2. MedienG § 24 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 24 heute
  2. MedienG § 24 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. MedienG § 27 heute
  2. MedienG § 27 gültig ab 01.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2026
  3. MedienG § 27 gültig von 01.01.2023 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2022
  4. MedienG § 27 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. MedienG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2011
  6. MedienG § 27 gültig von 01.07.2005 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005

Rechtssatz

Gemäß § 24 Abs 4 MedienG trifft die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums den jeweiligen Medieninhaber. Unter diesem wird für Printmedien gemäß § 1 Abs 1 Z 8 leg cit jene Person verstanden, die ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt bzw. veranlasst. Wurde, wie im konkreten Fall, in einem Medienwerk kein Impressum abgedruckt und findet sich stattdessen nur der Hinweis auf ein Postfach, welches dafür eingerichtet wurde, um Abonnements für diese Zeitschrift bestellen zu können, kann der Inhaber eines solchen Postfaches nicht als Medieninhaber angesehen und bestraft werden. Geht man - wie die belangte Behörde - davon aus, dass durch dieses Postfach zur Herstellung und Verbreitung des Mediums beigetragen wurde, fehlt es gemäß § 1 Abs 1 Z 8 lit b leg cit aber an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums, um als Medieninhaber angesehen zu werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, MedienG trifft die Pflicht zur Veröffentlichung eines Impressums den jeweiligen Medieninhaber. Unter diesem wird für Printmedien gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, leg cit jene Person verstanden, die ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder die inhaltliche Gestaltung eines Medienwerks besorgt und dessen Herstellung und Verbreitung entweder besorgt bzw. veranlasst. Wurde, wie im konkreten Fall, in einem Medienwerk kein Impressum abgedruckt und findet sich stattdessen nur der Hinweis auf ein Postfach, welches dafür eingerichtet wurde, um Abonnements für diese Zeitschrift bestellen zu können, kann der Inhaber eines solchen Postfaches nicht als Medieninhaber angesehen und bestraft werden. Geht man - wie die belangte Behörde - davon aus, dass durch dieses Postfach zur Herstellung und Verbreitung des Mediums beigetragen wurde, fehlt es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 8, Litera b, leg cit aber an der inhaltlichen Gestaltung des Mediums, um als Medieninhaber angesehen zu werden.

Schlagworte

Veröffentlichung Impressum, Veröffentlichungspflicht trifft Medieninhaber, Printmedium, Herstellung und Verbreitung eines Mediums, inhaltliche Gestaltung eines Mediums, Impressum

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.18.5519.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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