RS Lvwg 2015/4/29 LVwG 33.15-694/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §34 Abs1
ASVG §33 Abs1
  1. ASVG § 34 heute
  2. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  3. ASVG § 34 gültig von 01.01.2019 bis 22.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 34 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  5. ASVG § 34 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 34 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  7. ASVG § 34 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  8. ASVG § 34 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  9. ASVG § 34 gültig von 01.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  10. ASVG § 34 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Rechtssatz

Da die Sozialversicherungsanmeldung des Dienstgebers gemäß § 33 Abs 1 ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, beruht sie hinsichtlich des Ausmaßes  der Beschäftigung nur auf einer Prognose. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Dienstnehmerin nur als Aushilfskellnerin eingestellt wird, da diese Personen nur bei Bedarf Dienst verrichten, zum Beispiel wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer. Im Gegenstande erhöhte sich der bei Beginn einer Aushilfstätigkeit  prognostizierte Bedarf „ein Samstag pro Monat“ auf Grund mehrfacher Krankenstände anderer Mitarbeiter deutlich. Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ ist eine maßgebliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 34 Abs 1 ASVG. Die Dienstgeberin war daher verpflichtet, nach Bekanntwerden dieser Umstände bei der gemäß § 33 Abs 1 ASVG als „geringfügig beschäftigt“ gemeldeten Aushilfskellnerin eine Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG zu erstatten. Liegt eine Vollbeschäftigung nicht vom Beginn der Beschäftigung an vor, ist der Vorhalt einer Übertretung nach § 33 Abs 1 ASVG, wonach die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt als vollversicherte statt geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Die spätere Unterlassung einer Änderungsmeldung gemäß § 34 Abs 1 ASVG stellt eine andere Tat dar.Da die Sozialversicherungsanmeldung des Dienstgebers gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG vor Arbeitsantritt zu erstatten ist, beruht sie hinsichtlich des Ausmaßes  der Beschäftigung nur auf einer Prognose. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Dienstnehmerin nur als Aushilfskellnerin eingestellt wird, da diese Personen nur bei Bedarf Dienst verrichten, zum Beispiel wegen Krankheit oder anderer Verhinderung der vollbeschäftigten Dienstnehmer. Im Gegenstande erhöhte sich der bei Beginn einer Aushilfstätigkeit  prognostizierte Bedarf „ein Samstag pro Monat“ auf Grund mehrfacher Krankenstände anderer Mitarbeiter deutlich. Eine Änderung des Beschäftigungsausmaßes von „geringfügig“ auf „vollbeschäftigt“ ist eine maßgebliche Änderung im Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, ASVG. Die Dienstgeberin war daher verpflichtet, nach Bekanntwerden dieser Umstände bei der gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG als „geringfügig beschäftigt“ gemeldeten Aushilfskellnerin eine Änderungsmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG zu erstatten. Liegt eine Vollbeschäftigung nicht vom Beginn der Beschäftigung an vor, ist der Vorhalt einer Übertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, ASVG, wonach die Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt als vollversicherte statt geringfügig beschäftigte Dienstnehmerin zur Sozialversicherung anzumelden gewesen wäre, nicht gerechtfertigt. Die spätere Unterlassung einer Änderungsmeldung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, ASVG stellt eine andere Tat dar.

Schlagworte

Sozialversicherungsanmeldung, geringfügige Beschäftigung, Prognose, Änderungsmeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.694.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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