Entscheidungsdatum
30.09.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §103 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber
über die Beschwerde des Mag. M S, geb. am xx, vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 21.01.2015, GZ: BHLN-15.1-7793/2014, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber , über die Beschwerde des Mag. M S, geb. am xx, vertreten durch Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, Sstraße, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Leoben vom 21.01.2015, GZ: BHLN-15.1-7793/2014,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 30,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit Straferkenntnis vom 21.01.2015 verhängte der Bezirkshauptmann von Leoben über Mag. M S eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 550,00. Ausgeführt wurde er habe nicht innerhalb offener Frist als Verantwortlicher gemäß § 9 VStG der Firma S.D GmbH bekanntgegeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx am 30.10.2014 um 14.20 Uhr in der Gemeinde M in Steiermark, auf der A9, StrKm x, Richtung Spielfeld gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch sei § 103 Abs 2 KFG verletzt worden.Mit Straferkenntnis vom 21.01.2015 verhängte der Bezirkshauptmann von Leoben über Mag. M S eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 550,00. Ausgeführt wurde er habe nicht innerhalb offener Frist als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, VStG der Firma S.D GmbH bekanntgegeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx am 30.10.2014 um 14.20 Uhr in der Gemeinde M in Steiermark, auf der A9, StrKm x, Richtung Spielfeld gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch sei Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt worden.
Gegen diese Entscheidung erhob Herr Mag. M S, vertreten durch Ing. Mag K H, Rechtsanwalt, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mehrmals um die Übermittlung einer Kopie der Anzeige gebeten worden sei. Dies sei von den verantwortlichen Personen vereitelt worden. Er sei nicht jene verantwortliche Person, die für eine allfällige unrichtige Lenkerauskunft der S.D GmbH einzustehen habe. Dafür sei die Mitarbeiterin D S abgestellt.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen:
Das KFZ mit dem Kennzeichen xx war am 30.10.2014 auf die S.D GmbH zugelassen, deren Geschäftsführer – und zur Vertretung nach außen Berufener - der Beschwerdeführer ist.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Leoben die S.D GmbH um Auskunft binnen zwei Wochen darüber, wer am 30.10.2014, um 14.20 Uhr, am erwähnten Tatort den PKW mit dem Kennzeichen xx gelenkt hat.
Mit Schreiben vom 13.11.2014 gab Herr Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, die rechtsfreundliche Vertretung der GmbH bekannt. Er teilte mit, dass ohne Akteneinsicht eine genaue Angabe nicht möglich sei.
Die Erteilung der Lenkerauskunft binnen Frist erfolgte nicht.
Daraufhin erging das Schreiben vom 24.11.2014 der Bezirkshauptmannschaft Leoben abermals an die S.D GmbH, zH Ing. Mag. K H, mit der Aufforderung mitzuteilen, wer seitens der dortigen Firma für die Erteilung von Lenkerauskünften zuständig ist.
Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde vom Rechtsanwalt Ing. Mag. K H abermals ersucht eine Aktenkopie zu übermitteln. Die verantwortliche Person gemäß § 9 VStG wurde nicht bekanntgegeben.Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde vom Rechtsanwalt Ing. Mag. K H abermals ersucht eine Aktenkopie zu übermitteln. Die verantwortliche Person gemäß Paragraph 9, VStG wurde nicht bekanntgegeben.
Daraufhin wurde mit Schreiben vom 02.12.2014 Herr Mag. M S als handelsrechtlicher Gesellschafter und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher zur Rechtfertigung aufgefordert.Daraufhin wurde mit Schreiben vom 02.12.2014 Herr Mag. M S als handelsrechtlicher Gesellschafter und daher als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher zur Rechtfertigung aufgefordert.
Während des behördlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass es sich bei Frau D S um die verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 Abs 2 VStG handelt.Während des behördlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass es sich bei Frau D S um die verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG handelt.
Dies wurde erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nachgeholt.
Diesbezüglich wurde dem Landesverwaltungsgericht folgender Nachweis vorgelegt:
„Die S.D GmbH,…. und deren Mitarbeiterin Frau D S, geb. xx, kommen dahin überein, dass Frau D S für sämtliche im Unternehmen der S.D GmbH .… eingesetzten Firmenfahrzeuge, sohin für den gesamten Fuhrpark selbstständig verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.
Der Aufgabenkreis von Frau D S umfasst neben der Führung von Aufzeichnungen zur Verrechnung von Kilometergeldern, Privatanteilen und Diäten auch das Führen von allenfalls notwendigen Aufzeichnungen über den jeweiligen Verwender oder Lenker von Firmenfahrzeugen.
Namentlich ist Frau D S auch verpflichtet, allfällige diesbezügliche Behördenanfragen hinsichtlich der Lenkerschaft, der Verwendung, oder dem Abstellen von Firmenfahrzeugen zu beantworten und ist hierfür selbstständig verwaltungsrechtlich verantwortlich.
Frau D S …. nimmt diese Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten für den dargestellten Aufgabenkreis bis auf Widerruf ausdrücklich an.
Für diese Tätigkeit und Verantwortlichkeit gebührt D S über deren Gehalt heraus kein weiteres gesondertes Entgelt.“
Dieser Nachweis wurde von Frau S unterfertigt.
Eine Anordnungsbefugnis gemäß § 9 Abs. 4 VStG wurde Frau D S nicht eingeräumt.Eine Anordnungsbefugnis gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG wurde Frau D S nicht eingeräumt.
Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen iHv € 1.500,00 netto und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses. An Belastungen liegen Schulden iHv € 100.000,00 vor.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015.
Die Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen Frist wurde nicht bestritten.
Dem vorgelegten Nachweis über die Bestellung von Frau D S zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis nicht entnehmen.Dem vorgelegten Nachweis über die Bestellung von Frau D S zur verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis nicht entnehmen.
Die Einräumung einer Anordnungsbefugnis wurde weder explizit behauptet, noch auf andere Weise nachgewiesen.
III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
§ 103 KFGParagraph 103, KFGPflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers…
Damit ein zur Vertretung nach außen Berufener einer juristischen Person für eine von ihm nicht erteilte Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muss bereits zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der dem zur Vertretung nach außen Berufenen angelastete Übertretung stammender Zustimmungsnachweis iS des § 9 Abs. 4 VStG eines derartigen verantwortlichen Beauftragten vorliegt. (vgl. zB VwGH 19.01.1990, 89/18/0112)Damit ein zur Vertretung nach außen Berufener einer juristischen Person für eine von ihm nicht erteilte Auskunft verwaltungsstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, muss bereits zur Tatzeit für die Erteilung solcher Auskünfte ein verantwortlicher Beauftragter bestellt worden sein, was aber voraussetzt, dass ein aus der Zeit vor der Begehung der dem zur Vertretung nach außen Berufenen angelastete Übertretung stammender Zustimmungsnachweis iS des Paragraph 9, Absatz 4, VStG eines derartigen verantwortlichen Beauftragten vorliegt. vergleiche zB VwGH 19.01.1990, 89/18/0112)
Gemäß § 9 Abs. 4 VStG bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis; diese ist der Behörde gegenüber – bezogen auf den Tatzeitpunkt – nach den allgemeinen Regeln nachzuweisen. In einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ kommt eine solche Anordnungsbefugnis nicht ausreichend klar zum Ausdruck. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz (2013) § 9 Rz 39)Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis; diese ist der Behörde gegenüber – bezogen auf den Tatzeitpunkt – nach den allgemeinen Regeln nachzuweisen. In einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ kommt eine solche Anordnungsbefugnis nicht ausreichend klar zum Ausdruck. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz (2013) Paragraph 9, Rz 39)
Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, wurde Frau S eine solche Anordnungsbefugnis nicht eingeräumt.
Da Frau S somit nicht wirksam zur verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellt wurde, lag die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft als Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufungen - beim Beschwerdeführer.Da Frau S somit nicht wirksam zur verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde, lag die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft als Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufungen - beim Beschwerdeführer.
Zu den Einwänden des Beschwerdeführers:
Die Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf. Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) § 103 Abs 2 Rz 60)Die Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf. Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) Paragraph 103, Absatz 2, Rz 60)
Die gesetzliche Pflicht zur Erteilung der Auskunft bestand somit auch ohne die genaue Kenntnis des zugrundeliegenden Tatvorwurfes.
Im Administrativverfahren gemäß § 103 Abs. 2 KFG ist der Zulassungsbesitzer Partei und hat das Recht auf Einsicht in die diese Sache betreffenden Akten. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) § 103 Abs 2 Rz 72)Im Administrativverfahren gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist der Zulassungsbesitzer Partei und hat das Recht auf Einsicht in die diese Sache betreffenden Akten. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) Paragraph 103, Absatz 2, Rz 72)
Diese Akteneinsicht wurde durch Übermittlung einer Aktenkopie gewährt.
Was die Akteneinsicht hinsichtlich des Verfahrens betreffend die zugrundeliegende Verwaltungsübertretung angeht ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein eigenständiges Verfahren handelt, dessen Abwicklung keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat.
Ist die Erteilung einer Auskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich, besteht die Pflicht, diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade im Fall der Benützung von Kfz durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, als vorhersehbar. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) § 103 Abs 2 Rz 84)Ist die Erteilung einer Auskunft gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich, besteht die Pflicht, diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade im Fall der Benützung von Kfz durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, als vorhersehbar. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) Paragraph 103, Absatz 2, Rz 84)
Die Pflicht zur Aufzeichnung war somit gegeben, unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer regelmäßig in der Firma aufhält oder nicht.
Der Hinweis auf § 5 Abs. 2 KFG kann nicht nachvollzogen werden.Der Hinweis auf Paragraph 5, Absatz 2, KFG kann nicht nachvollzogen werden.
Strafbemessung:
Die übertretene Norm schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Es liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) § 103 Abs 2 Rz 67, 89)Die übertretene Norm schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Es liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9 (2013) Paragraph 103, Absatz 2, Rz 67, 89)
Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf ihr Gewicht. Das VStG enthält lediglich in
§ 3 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 Regelungen über einzelne Erschwerungs- und Milderungsgründe; im Übrigen sind die §§ 32 bis 35 StGB „unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden“.Die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist nicht auf die Zahl der Erschwerungs- und Milderungsgründe abzustellen, sondern auf ihr Gewicht. Das VStG enthält lediglich in , Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 55, Absatz 2, Regelungen über einzelne Erschwerungs- und Milderungsgründe; im Übrigen sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB „unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden“.
Als mildernd konnte die bisherige Unbescholtenheit gewertet werden, als erschwerend die mangelnde Mitwirkung.
Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.Gemäß Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Da § 134 Abs. 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht, kann § 20 VStG nicht zur Anwendung kommen.Da Paragraph 134, Absatz eins, KFG keine Mindeststrafe vorsieht, kann Paragraph 20, VStG nicht zur Anwendung kommen.
Ebenfalls sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Strafe iHv € 500,00 bewegt sich im unteren Bereich des Strafmaßes. Sie soll so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und durchaus – angesichts der Vermögensverhältnisse - spürbar sein.
Da eine einschlägige Vorstrafe nicht vorliegt und dem durchschnittlichen Monatseinkommen nicht unerhebliche Belastungen und Sorgepflichten entgegenstehen, erscheint eine Strafe – unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung - iHv € 300,00 angemessen.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs 2 VStG sowie § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG sowie Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kraftfahrgesetz, Lenkeranfrage, verantwortlicher Beauftragter, Bestellungsurkunde, Anordnungsbefugnis, ÜbernahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.36.609.2015Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015