RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0666

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Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

25/02 Strafvollzug

Norm

StVG §10 Abs1 Z2;
StVG §10 Abs1;
StVG §144;
StVG §145 Abs1;
StVG §145 Abs2;

Rechtssatz

Die Förderung der Resozialisierung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 StVG kann für eine Strafvollzugsortsänderung sprechen. Der Zweck, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft zu fördern, ist während des gesamten Vollzuges zu verfolgen. Eine besondere Intensivierung soll die Vorbereitung auf das Leben in Freiheit bei längeren Freiheitsstrafen während des Entlassungsvollzuges im Sinne der §§ 144 ff StVG erfahren, der je nach dem Ausmaß der zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 145 Abs. 1 und 2 StVG (erst) drei bis zwölf Monate vor der voraussichtlichen Entlassung zu beginnen hat (vgl. das Erkenntnis vom 24. Juni 2004, Zl. 2003/20/0275). Der vorliegende Antrag auf Änderung des Strafvollzugsortes ließe sich in tragfähiger Weise nur auf Gründe stützen, aus denen sich - losgelöst von Gesichtspunkten der Entlassungsvorbereitung im engeren Sinn - unter dem Blickwinkel der Resozialisierung trotz des noch sehr großen zeitlichen Abstandes zum urteilsmäßigen Strafende die Notwendigkeit einer weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers gerade in einer bestimmten Justizanstalt ergäbe. Derartige Gründe von solchem Gewicht, dass sie die von der belangten Behörde angenommenen Sicherheitsbedenken überwiegen könnten, liegen in Ansehung der im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten "gezielten sozial- und psychotherapeutischen Betreuung" ("Sozialtraining") und "optimalen" medizinischen Behandlung aber nicht vor; ausführliche Begründung im vorliegenden Erkenntnis).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200666.X02

Im RIS seit

25.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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