RS Vwgh 2004/7/22 2001/20/0637

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.2004
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs1;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z3;
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat zumindest für die Dauer von einer Stunde eine nicht geladene Pistole sowie (hiefür nicht passende) Magazine und Munition in einem unversperrten Schrank in dem in seinem Wohnhaus befindlichen "Büro", dessen Türe nicht versperrt gewesen ist, verwahrt, obwohl sich in dem Haus seine Lebensgefährtin und deren neunjähriger Sohn aufgehalten haben. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar auch dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand (vgl. das E 12.9.2002, 2000/20/0070, das zur Zukunftsprognose in solchen Fällen allgemein auf das E 25.1.2001, 99/20/0476, verweist; siehe auch das E 20.3.2003, 2000/20/0375). In der vorliegenden Konstellation fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer - trotz des Verlassens des Hauses - überhaupt keine der (angeblich sonst immer getroffenen) Sicherungsmaßnahmen vorgenommen, sondern die Waffe in einem unversperrten Schrank in einem frei zugänglichen Raum (unbeaufsichtigt) abgelegt hat. Die besondere Nachlässigkeit, die in einem solchen Verhalten zum Ausdruck kommt, wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Waffe "von außen nicht sichtbar" war und nicht gemeinsam mit der passenden Munition verwahrt wurde (vgl. zum zuletzt genannten Gesichtspunkt etwa das erwähnte E 25.1.2001, 99/20/0476, und das E 12.9.2002, 2000/20/0374, mwN). Die vorliegenden Umstände dieses Falles rechtfertigten bei dem anzulegenden strengen Maßstab somit den von der belangten Behörde gezogenen Schluss, die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers sei zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer "bisher unbescholten (ist) und ihm auch keine Verwaltungsstrafen (insbesondere im Hinblick auf Vergehen im Sinne des Waffengesetzes) vorgeworfen werden können", steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. etwa das zitierte E 20.3.2003, 2000/20/0375).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200637.X02

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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